Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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FAQ Brief und Paket

Sie haben sich gefragt, ob die Zustellkraft ein Paket vor der Tür abstellen darf oder an wen Sie sich wenden können, wenn ein Brief geöffnet bei Ihnen ankam? Auf diese und weitere Fragen erhalten Sie hier Antworten.

zwei Pakete und viele verschieden große Briefe sind übereinander gestapelt
Quelle: ©Ruediger Nasse-stock.adobe.com

Paketzustellung

Dürfen meine Pakete einfach vor meiner Haustür / Wohnungstür abgestellt werden?

Aus Haftungsgründen liegt es im Interesse des Paketdienstleisters, die ordnungsgemäße Zustellung einer Sendung zu dokumentieren. Ohne dass Sie darin eingewilligt haben, entspricht ein einfaches Abstellen vor der Haus-/Wohnungstür vermutlich nicht den Arbeitsanweisungen des Paketdienstleisters.

Mit Beginn der Corona-Pandemie haben einige Paketdienstleister auf kontaktarme/kontaktlose Zustellung umgestellt. Je nach Unternehmen gibt es nun verschiedene Verfahren: Im einfachsten Fall begnügen sich die Zustellerinnen und Zusteller damit, das Paket vor Ihrer Tür abzustellen und zu klingeln – sobald erkennbar ist, dass jemand in der Wohnung auf das Klingeln reagiert, wird das Paket als zugestellt betrachtet.

Datenschutzrechtlich ist an dieser Ablage vor der Wohnungstüre auch nichts zu beanstanden, solange das Paket nicht an einem stark frequentierten Platz abgelegt wird.

Darf die Paketzustellkraft bei der Paketübergabe Fotos machen?

Das Foto darf neben der Sendung aber nur so viel von der Umgebung zeigen, wie notwendig ist, um im Zweifelsfall die Ablage beweisen zu können. Personen, ganze Gärten oder ähnliches dürfen nicht fotografiert werden.

Mit Beginn der Corona-Pandemie haben einige Paketdienstleister die Zustellprozesse angepasst. Bei mehreren Unternehmen werden Sie bei der Paketübergabe gebeten, neben dem Adressetikett zu unterschreiben. Die Zustellerin/der Zusteller fotografiert dann das Etikett mitsamt Ihrer Unterschrift, um die Zustellung zu dokumentieren. Dabei dürfen weder Sie, noch Ihre Wohnung, deren Umgebung oder Ihr Ausweis fotografiert werden.

Wenn Sie glauben, dass bei der Zustellung ungerechtfertigt Fotos gemacht wurden, sollten Sie sich zunächst an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Postdienstleisters wenden, dort den Sachverhalt schildern und um Auskunft zu den von Ihnen gespeicherten Daten bitten. Gegebenenfalls können Sie gleichzeitig auch um Löschung der Aufnahmen bitten, deren Verarbeitung datenschutzrechtlich nicht gestattet ist. Sollten Sie mit der Antwort des Unternehmens nicht zufrieden sein, können Sie sich im Anschluss bei Bedarf an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.

Ein Paket kam geöffnet / beschädigt / gar nicht an. Bei wem kann ich mich beschweren?

Zunächst sollten Sie den Kundenservice des Postdienstleisters kontaktieren. Lässt sich das Problem so nicht zu Ihrer Zufriedenheit lösen, können Sie sich an den Verbraucherservice Post oder die Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur wenden.

Geöffnete Pakete werfen in der Regel keine datenschutzrechtlichen Fragen auf, hier ist aber unter Umständen das Postgeheimnis betroffen. Die Zuständigkeit für Verletzungen des Postgeheimnisses liegt bei der Bundesnetzagentur.

Darf ein an mich adressiertes Paket in der Nachbarschaft abgegeben werden?

Prinzipiell ist dies erlaubt. Eine Ersatzzustellung an Dritte (Nachbarn, andere anwesende Personen) ist nach § 39 Postgesetz im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit dem Absender zulässig. Wenn Sie unbedingt eine persönliche Zustellung wünschen, müssen Sie den Absender bitten, eine entsprechende Versandart zu wählen. Dieser zusätzliche Service erhöht jedoch in der Regel das Porto.

Bei einer Ersatzzustellung wird nicht gegen den Datenschutz oder das Postgeheimnis verstoßen, selbst wenn Nachbarn dadurch Informationen über Sie und den Absender einsehen können.

Dürfen bei der Sendungsübergabe Ausweisdaten erhoben werden?

Ja, bestimmte Ausweisdaten dürfen verarbeitet werden. Nach § 41b Postgesetz können Postdienstleister vom Empfänger einer Postsendung verlangen, sich über ihre Person durch Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepasses oder durch sonstige geeignete Ausweispapiere auszuweisen, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistung sicherzustellen.

Hierbei ist es erlaubt, die Art und Nummer des Ausweises, die ausstellende Behörde sowie das Ausstellungsdatum zum späteren Beweis der ordnungsgemäßen Zustellung zu speichern, wenn ein besonderes Beweissicherungsinteresse besteht. Dieses besondere Beweissicherungsinteresse der Postdienstunternehmen liegt unter anderem in haftungsrechtlichen Gründen bei der Zustellung nachweispflichtiger Sendungen (zum Beispiel Pakete oder eingeschriebene Briefe).

Verweigern Sie die Angabe der Daten, kann der Postdienstleister das Paket als unzustellbar an den Absender zurücksenden. Zur Herausgabe an den Empfänger ist er dann nicht verpflichtet.

Ob die Speicherung händisch, also durch Abschreiben der oben genannten Ausweis-Daten, oder mit einem Scanner erfolgt, spielt keine Rolle. In Filialen der Postdienstleister kann dabei ein fest installiertes Gerät zum Scannen der Ausweise zum Einsatz kommen, bei der Zustellung an der Haustür ein Handscanner.

Im Jahr 2020 hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen einer Kontrolle bei den in Deutschland marktführenden Postdienstleistern die bei der Zustellung eingesetzten Handscanner geprüft. Bei den Geräten und bei der Verarbeitung der im Rahmen der Zustellung erfassten Daten wurden keine strukturellen Datenschutzdefizite festgestellt. Die erfassten Daten werden ausreichend sicher verarbeitet und gemäß gesetzlicher Vorgaben gelöscht. Eine Datenweitergabe an Dritte ist in diesen Prozessen nicht vorgesehen.

Muss ich bei der Sendungsübergabe unterschreiben?

Aus Haftungsgründen liegt es im Interesse der Paketdienstleister, die ordnungsgemäße Zustellung einer Sendung zu dokumentieren. Eine Unterschrift des Empfängers ist als Beleg geeignet und datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Die Unterschrift kann dabei auch auf einem elektronischen Handscanner geleistet werden.

Im Jahr 2020 hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen einer Kontrolle bei den in Deutschland marktführenden Postdienstleistern die bei der Zustellung eingesetzten Handscanner geprüft. Bei den Geräten und bei der Verarbeitung der im Rahmen der Zustellung erfassten Daten wurden keine strukturellen Datenschutzdefizite festgestellt. Die erfassten Daten, wie zum Beispiel Ihre Unterschrift, werden ausreichend sicher verarbeitet und gemäß gesetzlicher Vorgaben gelöscht. Eine Datenweitergabe an Dritte ist in diesen Prozessen nicht vorgesehen.

Darf zur Quittierung der Sendungsübergabe mein Fingerabdruck erfasst werden?

Nein. Mit Ausnahme von eventuell eingesetzten Smartphones haben die bei der Zustellung genutzten Handscanner auch gar keine Sensoren, um Fingerabdrücke zu erfassen. Zudem hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die von den Paketdienstleistern für die Sendungsübergabe vorgegebenen Arbeitsschritte überprüft: keiner sieht einen Fingerabdruck-Scan vor.

Es sind jedoch Fälle bekannt, bei denen der Eindruck entstanden ist, der Empfang einer Sendung sollte durch einen Fingerabdruck quittiert werden. Dabei handelte es sich jedoch um Kommunikationsschwierigkeiten mit den sich stets in Eile befindlichen Zustellkräften: Die Kunden sollten den Finger benutzen, um damit zu unterschreiben, weil der Stift/Stylus nicht zur Verfügung stand.  

Darf der Postdienstleister meine E-Mail-Adresse für Sendungsbenachrichtigungen verwenden? Woher hat er meine E-Mail-Adresse?

Sie dürfen über eine bevorstehende Zustellung einer Sendung nur dann informiert werden, wenn Sie zuvor in die Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse eingewilligt bzw. der Weitergabe Ihrer E-Mail-Adresse zugestimmt haben. Dies kann auch im Rahmen einer bereits bestehenden Kundenbeziehung (Kundenkonto) bei dem jeweiligen Postdienstleister erfolgen.

Haben Sie sich bei dem Postdienstleister online oder mittels App für einen entsprechenden Dienst registriert, sind Sie, Ihre Anschrift und Ihre E-Mail-Adresse bekannt. Es hängt vom Inhalt des bei der Registrierung geschlossenen Vertrages ab, ob Sie eine Einwilligung zur Benachrichtigung widerrufen können oder ob die Benachrichtigungen Teil des Vertrages mit dem Postdienstleister sind. Die Details können Sie den jeweiligen AGBs und der Datenschutzerklärung entnehmen.

Postdienstleistern kann dabei ggf. auch die E-Mail-Adresse des Empfängers vom Versender angegeben werden, um eine Sendungsbenachrichtigung zu veranlassen. Diese Weitergabe der E-Mail-Adresse darf jedoch nur nach Ihrer Einwilligung erfolgen. Prüfen Sie darum zunächst im Vertrag, den Sie mit dem Versender des Paketes geschlossen haben, ob Sie dort einer Weitergabe zugestimmt haben. Wenn Sie davon ausgehen, dass der Versender nicht korrekt gehandelt hat, haben Sie die Möglichkeit einer Beschwerde bei der für den Versender zuständigen Aufsichtsbehörde. Das ist die Landesdatenschutzbehörde in dem Bundesland, in dem sich der Hauptsitz des Versenders befindet.

Die Prozesse bei den Postdienstleistern sehen keine werbliche Nutzung oder Weitergabe der auf diesem Wege erhaltenen E-Mail-Adressen vor.

 

Briefzustellung

Ein an mich adressierter Brief kam geöffnet bei mir an. Was kann ich tun?

Die Beschädigung von Briefsendungen kann viele Gründe haben. So kann es sein, dass der Brief versehentlich in der Nachbarschaft eingeworfen wurde. Dort wurde der Brief geöffnet, ohne zunächst auf die Adresse zu schauen - als der Fehler bemerkt wurde, wurde der Brief kommentarlos in Ihren Briefkasten gelegt. Eventuell erfolgte eine Beschädigung des Umschlags auch, weil Ihr Brief nicht korrekt durch eine der Sortiermaschinen gelaufen ist.

Wenn Sie hier eine Verletzung des Briefgeheimnisses vermuten, sollten Sie sich zunächst an das Postunternehmen wenden und dort um Klärung bitten. Lässt sich das Problem so nicht zu Ihrer Zufriedenheit lösen, können Sie sich an den Verbraucherservice Post oder die Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur wenden.

In meinen Briefkasten werden Briefe eingeworfen, die nicht an mich adressiert sind. An wen kann ich mich wenden?
Meine Briefe werden bei Nachbarn eingeworfen, obwohl sie korrekt an mich adressiert sind. An wen kann ich mich wenden?

Die Postdienstleister sind zur ordnungsgemäßen Ausführung der Zustellung verpflichtet. Briefe müssen in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen oder persönlich übergeben werden. Werden Briefe wiederholt in den falschen Briefkasten eingeworfen, sollten Sie dies unmittelbar beim Postunternehmen reklamieren. Tritt danach keine Besserung ein, können Sie sich an den Verbraucherservice Post der Bundesnetzagentur wenden.

Meine Adresse wurde an einen Adresshändler weitergegeben. Nun bekomme ich Post von fremden Unternehmen. Was kann ich tun?

In den meisten Fällen können Sie dem Kleingedruckten der Werbesendungen entnehmen, woher der Absender Ihre Adresse hat. Sie sollten den betrieblichen Datenschutzbeauftragten dieses Unternehmens anschreiben, um Auskunft bitten, woher das Unternehmen Ihre personenbezogenen Daten hat, die weitere Verarbeitung Ihrer Daten untersagen und um Löschung Ihrer Daten bitten.

Achten Sie darauf, beim Abschluss von Verträgen, bei Preisausschreiben und ähnlichem einer Weitergabe Ihrer Adresse für Werbezwecke nicht zuzustimmen.

Im Übrigen unterliegen die Tochterunternehmen der Deutschen Post AG, die sich mit Adresshandel befassen, etwa die Deutsche Post Direkt GmbH, nicht der Zuständigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, denn der Adresshandel zählt nicht zu den Postdienstleistungen. Zuständige Landesaufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat, im Falle der Deutsche Post Direkt GmbH also die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.

Ich bin umgezogen. Woher kennt Firma XYZ meine neue Adresse?

Eine Adressweiterabe kann verschiedene gesetzliche Grundlagen haben. Im Postgesetz ist zum Beispiel geregelt, dass Postdienstleister, die Kenntnis über eine Adressänderung haben, diese Information auch anderen Postdienstleistern mitteilen müssen, sofern dies im Rahmen der Zustellung einer Sendung erfolgt. Konkret bedeutet das, dass Sie einen Nachsendeauftrag nur einmal stellen müssen. Wenn andere Postdienstleister merken, dass Sie unter Ihrer alten Adresse nicht mehr zu erreichen sind, können sie (müssen aber nicht) bei anderen Postdienstleistern nachfragen, ob es für Ihre alte Anschrift einen Nachsendeauftrag gibt. Die so übermittelten Adressen dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden.

Beim Ausfüllen eines Nachsendeauftrags empfiehlt es sich genau zu prüfen, welche der zusätzlich angebotenen Dienstleistungen Sie hinzubuchen. In manchen Fällen geben Sie damit auch die Einwilligung, Ihre Adressänderung weiteren Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Vor einer Zustimmung ist es ratsam, das Kleingedruckte über diese Zusatzdienste zu lesen und mit den individuellen Bedürfnissen abzugleichen.

Welche Möglichkeiten habe ich, bei der Stellung eines Nachsendeauftrags auf die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten einzuwirken?

Beim Ausfüllen eines Nachsendeauftrags empfiehlt es sich, genau zu prüfen, welche der zusätzlich angebotenen Dienstleistungen Sie hinzubuchen. In manchen Fällen geben Sie damit auch die Einwilligung, Ihre Adressänderung weiteren Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Vor einer Zustimmung ist es ratsam, das Kleingedruckte über diese Zusatzdienste zu lesen und mit den individuellen Bedürfnissen abzugleichen.

 

Allgemeine Fragen zum Datenschutz bei Paket-/Postdienstleistern

Welche personenbezogenen Daten werden bei der Erbringung von Postdienstleistungen verarbeitet?

Im Wesentlichen verarbeitet ein Postdienstleister Empfänger- und Absenderangaben der Postsendungen zur ordnungsgemäßen Zustellung von Postsendungen. Das sind

  • Name,
  • Straße und Hausnummer,
  • Postleitzahl mit Bestimmungsort sowie
  • gegebenenfalls Angaben zu Postfach und Filiale.

Wenn Sie die ordnungsgemäße Zustellung einer Sendung quittieren, werden unter Umständen Ausweisdaten und Ihre Unterschrift erfasst.

Zudem verarbeitet der Postdienstleister weitere Daten, die Sie dem Unternehmen zusätzlich im Rahmen der Nutzung eines Kundenkontos, bei Erteilung einer Vollmacht oder bei vertraglichen Vereinbarungen geben. Einige Postdienstleister bieten auch Apps oder Online-Shops an. Wie die dort erfassten personenbezogenen Daten genutzt werden, können Sie den entsprechenden Datenschutzerklärungen entnehmen. Ohne Ihre Einwilligung oder eine andere Rechtsgrundlage dürfen Ihre personenbezogenen Daten nicht zweckentfremdet oder weitergegeben werden. Für die datenschutzkonforme Verarbeitung dieser Daten sind die Postdienstleister verantwortlich.

Für personenbezogene Daten, die sich in einer Postsendung befinden (Inhaltsdaten), ist der jeweilige Absender verantwortlich. Bei Fragen zum Inhalt einer Postsendung wenden Sie sich bitte direkt an den Absender.

Nur in Ausnahmefällen darf ein Postdienstleister Sendungen öffnen. Dabei eventuell verarbeitete personenbezogene Daten werden nur zu Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe genutzt.

Wie kann ich beim Postdienstleister Auskunft über die von mir gespeicherten personenbezogenen Daten einholen?

Wenden Sie sich an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Postdienstleisters und bitten Sie um Auskunft zu Ihren verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 15 DSGVO. Eine Anfrage per E-Mail genügt, insbesondere der Versand per Einschreiben ist nicht notwendig. Das Unternehmen muss Sie innerhalb eines Monats über die gespeicherten Daten informieren. In begründeten Fällen kann diese Frist auf drei Monate verlängert werden.

Sollten Sie mit der Reaktion des Postdienstleisters nicht zufrieden sein, können sie sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.

Ich habe mich beim Datenschutzbeauftragten eines Postdienstleisters beschwert. Wie lange muss ich auf die Antwort warten?

Sofern Sie das Unternehmen um Auskunft (nach Artikel 15 DSGVO), um Berichtigung (nach Artikel 16 DSGVO), Löschung (nach Artikel 17 DSGVO) oder ähnlichem gebeten haben, müssen Sie innerhalb eines Monats über Ihr Anliegen informiert werden. In begründeten Fällen kann die Frist auf drei Monate verlängert werden. Zu beachten ist, dass diese Fristen nur für die oben genannten Anfragen nach Artikel 15 bis 22 DSGVO gelten. Für andersartige Fragen gelten diese Fristen nicht – hier liegt es im Ermessen des betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wann er Ihnen antwortet.

Ein Postdienstleister hat fälschlicherweise personenbezogene Daten von mir gespeichert. Was kann ich tun?

Wenden Sie sich zunächst an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Postdienstleisters und schildern Sie kurz den Sachverhalt. Sofern Sie eine Sendungsnummer oder ähnliches haben, übermitteln Sie diese Informationen, um die Bearbeitung zu beschleunigen.

Wenn gewünscht, bitten Sie den betrieblichen Datenschutzbeauftragten um Auskunft zu Ihren verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 15 DSGVO. Gegebenenfalls können Sie direkt auch um anschließende Löschung dieser Daten gemäß Artikel 17 DSGVO bitten.

Das Unternehmen muss Sie innerhalb eines Monats über die gespeicherten Daten oder zur Löschung Ihrer Daten informieren. In begründeten Fällen kann die Frist auf drei Monate verlängert werden. Zu beachten ist, dass diese Fristen nur für die oben genannten Anfragen nach Artikel 15 und 17 gelten. Für andersartige Fragen, bei denen Sie nicht betroffene Person im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung sind, gelten diese Fristen nicht.

Warten Sie dann die Antwort des Postdienstleisters ab. Sollten Sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden sein, können sie sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.

Ich glaube, dass das Produkt XYZ nicht datenschutzkonform ist. Was kann ich tun?

Zunächst empfiehlt es sich, mittels Suchmaschine zu recherchieren, was der Bundes- oder die Landesdatenschutzbeauftragten, oder aber die Verbraucherzentralen und vergleichbare Organisationen zu diesem Thema bereits geschrieben haben. Oft führen diese Informationen zu einem besseren Verständnis der Problematik. Sie können natürlich auch beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Unternehmens nachfragen. Sollten Sie weitergehende Hilfe benötigen, können Sie sich gerne an die zuständige Landesdatenschutzbehörde oder an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.