Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Zollfahndungsdienst

Die Aufgabe des Zollfahndungsdienstes ist die Bekämpfung von Zollkriminalität. Zur Strafverfolgung darf er deshalb verschiedenste personenbezogene Daten erheben und dabei weit in die informationelle Selbstbestimmung eingreifen.

zwei Zollbeamte von hinten und auf der Rückansicht der Dienstkleidung ist die Aufschrift Zoll zu lesen
Quelle: ©Andreas Scholz - stock.adobe.com

Hier gelangen Sie als Betroffener direkt zu weiteren Informationen.

Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt und acht nachgeordneten Zollfahndungsämtern. Er befasst sich mit Delikten von der mittelschweren bis zur organisierten Zollkriminalität. Die Hauptarbeit fällt dabei in den Zollfahndungsämtern an. Sie verfolgen zum Beispiel Zigaretten- und Drogenschmuggel.

Das Zollkriminalamt koordiniert als Zentralstelle die Tätigkeit der Zollfahndungsämter. Dazu gehört auch die Führung des sog. "Zollfahndungsinformationssystems" (INZOLL). Ein elektronisches System, in das die Zollbehörden Daten zu begangenen Zollstraftaten einspeichern. Eigene Ermittlungen nimmt das Zollkriminalamt nur dann auf, wenn besonders schwere Straftaten im Raum stehen, wie z.B. die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen.

Bei Ermittlungen stehen dem Zollfahndungsdienst im konkreten Strafverfahren sämtliche Befugnisse der Strafprozessordnung (StPO) zur Verfügung. Es dürfen also bei der Datenerhebung intensive Eingriffe vorgenommen werden. Zum Beispiel: Das Abhören von Telefonaten und Wohnungen, Beobachten, Fotografieren und Filmen von betroffenen Personen und auch der Einsatz verdeckter Ermittler. Diese Mittel können in Absprache mit der Staatsanwaltschaft zum Einsatz kommen, wenn der Anfangsverdacht im Raum steht, dass eine besonders schwere Straftat begangen wurde.

Daneben verfügt der Zollfahndungsdienst auch im sogenannten Gefahrenabwehrbereich über umfangreiche Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Das bedeutet, dass die Behörden nicht nur begangene Straftaten aufklären, sondern schon weit im Vorfeld einer vermuteten Straftat tätig werden können. Grundlage ist das Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter, kurz: Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG).

Ihre Rechte gegenüber dem Zollfahndungsdienst:

Welche Rechte habe ich?

Um zu erfahren, ob Ihre Daten im Zollfahndungsinformationssystem gespeichert sind, können Sie beim Zollkriminalamt anfragen, ob dort Daten über Sie vorliegen.

Abhängig von der Antwort des Zollkriminalamts stehen Ihnen gegenbenenfalls zudem das Recht auf Auskunft nach § 57 BDSG, das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach § 58 BDSG und das Recht der Beschwerde beim BfDI nach § 60 BDSG zu.

Sollte das Zollkriminalamt Ihnen gegenüber eine Auskunft ganz oder teilweise verweigern, können Sie nach § 58 Abs. 7 BDSG den BfDI beauftragten, das Auskunftsrecht für Sie auszuüben.

Wohin muss ich mich wenden?

Ihre Rechte können Sie zunächst gegenüber der verantwortlichen Stelle ausüben.

Kontaktdaten des Zollkriminalamtes:
Zollkriminalamt
Postfach 85 05 62
51030 Köln

Telefon: 0221 672-0
E-Mail: poststelle@zka.bund.de
De-Mail: zka.gzd@zoll.de-mail.de

Wenn Ihr Anliegen die Datenverarbeitung in den Ortsbehörden betrifft, können Sie sich an die/den Datenschutzbeauftragten des zuständigen Zollfahndungsamtes wenden. Die entsprechenden Kontaktdaten der Dienststellensuche des Zolls.

Wo kann ich mich beschweren?

Allgemein steht Ihnen das Recht der Beschwerde beim BfDI nach § 60 BDSG zu, wenn Sie eine Verletzung Ihrer personenbezogenen Daten durch den Zollfahndungsdienst vermuten.

Fragen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem Datenschutz bei der Zollfahndung können Sie innerhalb des BfDI an das zuständige Fachreferat Referat 35 -Bundespolizei, Zollkriminalamt richten oder über das Beschwerdeformular.

Hinweis:

Dem Zollkriminalamt ist auch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kurz FIU (abgeleitet von der internationalen Bezeichnung "Financial Intelligence Unit") angegliedert. Diese leitet ihre Befugnisse  ausschließlich aus dem spezielleren Geldwäschegesetz (GwG) ab.