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Videoüberwachung an Bahnhöfen und weiteren Orten

Die Bundespolizei setzt an verschiedenen Stellen Videoüberwachung zur Unterstützung ihrer Aufgabenerfüllung ein.

Überwachung eines Bahnsteigs mit Hilfe einer Kamera
Quelle: © Wellnhofer Designs - stock.adobe.com

Videoüberwachung an Bahnhöfen

Die Bundespolizei ist gemäß den Vorschriften des § 27 BPolG befugt, Videoüberwachungskameras einzusetzen, um Gefahren für Anlagen und Einrichtungen der Bahn und der sich dort befindlichen Personen und Sachen zu erkennen. Ein wesentlicher Aspekt der Videoüberwachung ist deren Transparenz. Der Einsatz selbsttätiger Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte durch die Bundespolizei muss gem. § 27 Satz 2 BPolG erkennbar sein. Daher muss die Bundespolizei entsprechende Hinweistafeln am Eingang anbringen auf denen sie als verantwortliche Stelle ausgewiesen wird. Abhängig vom erfassten Bereich der Videoüberwachung dürfen die Aufnahmen bis zu 30 Tage gespeichert werden.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben nutzt die Bundespolizei die Videotechnik der Deutschen Bahn AG. Es wurde zwischen der Deutschen Bahn AG und der Bundespolizei ein Nutzungsvertrag geschlossen. Die Deutsche Bahn AG überspielt die Videoaufnahmen ihrer Kameras in eine der Bundespolizei zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellten Datei. Zu den Anlagen und Einrichtungen der Eisenbahn zählen der gesamte Bahnhofsbereich, u.a. die Bahnhofshalle die Zu- und Abgänge zu den Bahnsteigen, sowie die Bahnsteige selbst.

Videoüberwachung an Flughäfen

Auch an den Flughäfen, an denen die Bundespolizei die Luftsicherheitsaufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz wahrnimmt kommt Videoüberwachung zur Erfüllung dieser Aufgabe nach den Maßgaben des BPolG zum Einsatz. Auch hier darf die Bundespolizei die Videodaten 30 Tage speichern. Ähnlich wie an Bahnhöfen, findet in den meisten Fällen eine Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Flughafenbetreiber statt. Die Videoüberwachung muss auch hier durch Hinweistafeln gekennzeichnet sein.   

Videoüberwachung – BodyCams

Zum Eigenschutz und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung werden auch mobile Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte genutzt. Zusätzlich zu den stationären Videogeräten an Bahnhöfen hat die Bundespolizei seit Mai 2017 die Möglichkeit gemäß § 27 a BPolG Aufnahmen mit mobilen Bild-und Tonaufzeichnungsgeräten, den sogenannten Bodycams, zu erstellen. Diese werden derzeit schon an vielen Bahnhöfen und Flughäfen eingesetzt. Die mobilen Geräte werden an der Kleidung der Beamten befestigt und können bei Bedarf eine Situation aufzeichnen. Die Aufnahmen werden von den Kameras auf den zentralen Server geladen und 30 Tage gespeichert.
Sie dienen der Bundespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Ein weiterer, ausdrücklich gesetzlich vorgesehener Zweck ist der, die Aufnahmen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns heranzuziehen (s. § 27 a Abs. 4 Nr. 3 BPolG).

Videoüberwachung – Kennzeichenerfassung

Auch die anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung nach § 27 b BPolG ist ein neues Instrument der polizeilichen Aufgabenerfüllung. Sie befindet sich bei der Bundespolizei noch in der Einführung. Ich werde die Entwicklung beobachten und nach Möglichkeit datenschutzrechtlich begleiten.

Der Einsatz der Videotechnik darf nicht zur Totalüberwachung aller Bürger führen. Eine lückenlose, flächendeckende Videoüberwachung darf es auch in Zukunft nicht geben. Dies ergibt sich bereits aus Gerichtsentscheidungen.
Zur Videoüberwachung der Bundespolizei hat der BfDI bereits ausführlich seinen Standpunkt dargelegt.