Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Fluggastdatensätze – Passenger Name Records

Fluggesellschaften speichern verschiedene Informationen über Flugreisende. Dies betrifft die Angaben, die bei der Buchung einer Reise von der Fluggesellschaft oder dem Reisebüro in ihren Reservierungssystemen erhoben werden. Diese Datensätze werden als sogenannte Passenger Name Records (PNR) oder auf Deutsch Fluggastdatensätze gespeichert.

in einem Kreis ist ein Flugzeugsymbol und rudherum sind Reisesymbole angeordnet
Quelle: ©chinnarach - stock.adobe.com

Darunter fallen zum Beispiel folgende Daten:

  • Dauer und Ziel der Reise,
  • Kreditkartennummern,
  • Kontaktdaten,
  • ggf. auch besondere Essenswünsche oder
  • Angaben zu besonderen Hilfsmitteln bei einer Behinderung.

Die Speicherung betrifft potentiell alle in Deutschland ankommenden und von Deutschland abgehenden Flüge über die Schengen-Grenzen sowie ausgewählte Routen über inneuropäische Staatsgrenzen.

Wer nutzt die Fluggastdatensätze?

Die PNR werden von den Transportunternehmen für ihre Geschäftszwecke erhoben und verarbeitet. Dies bedeutet, dass die Daten zur Umsetzung des Beförderungsvertrages genutzt werden – also z. B. für die Durchführung und Abwicklung eines Fluges. Sollen diese Daten zusätzlich zu einem anderen Zweck, wie z. B. der Strafverfolgung, genutzt oder übermittelt werden, ist hierfür eine besondere Rechtsgrundlage erforderlich.

Die EU-PNR-Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten zum Betrieb sogenannter Fluggastdatenzentralen (Passenger Information Units (PIU)). Die PIU erhalten und sammeln die Fluggastdaten von den Flugunternehmen. Sie werten diese zudem aus und halten sie grundsätzlich für sechs Monate vor.

Die übermittelten PNR werden im Fluggastdaten-Informationssystem gespeichert und mit Fahndungsdatenbanken und sogenannten Mustern abgeglichen. Dies dient dazu, gesuchte Personen und potentiell gefährliche Personen zu identifizieren. Außerdem ist eine rückwirkende Recherche zu Zwecken der Verhütung und Verfolgung von terroristischen und anderen schweren Straftaten zugelassen.

Um die Vorgaben der PNR-Richtlinie für Deutschland umzusetzen und die erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen, wurde das Fluggastdatengesetz erlassen. Die deutsche PIU ist beim Bundeskriminalamt (BKA) eingerichtet. 

Die Europäische Union hat außerdem Abkommen mit den USA und Australien geschlossen. Diese verpflichten die Fluggesellschaften, PNR aus ihren Buchungs- und Reservierungssystemen an die Zoll- und Grenzschutzbehörden dieser Staaten zu übermitteln. Die Daten werden dann für Zwecke der Grenzkontrolle sowie Gefahrenabwehr und Strafverfolgung genutzt. Außerdem werden sie über mehrere Jahre gespeichert.

Bei wem bekomme ich Auskunft über gespeicherte Daten?

Um zu erfahren, was über Sie im Fluggastdaten-Informationssystem gespeichert ist, können Sie das BKA anschreiben. Die Kontaktdaten des BKA lauten wie folgt:

Bundeskriminalamt
DS - Petenten
65173 Wiesbaden

E-Mail: ds-petenten@bka.bund.de

Das BKA beschreibt auf seiner Internetseite, welche Unterlagen es für die Auskunftserteilung benötigt. Zudem beantwortet es häufig gestellte Fragen.

Wer kümmert sich um Datenschutzverstöße?

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie eine vollständige Auskunft erhalten haben?
Sie haben die Vermutung, dass es im Verfahren zu Datenschutzverstößen gekommen ist?
Sie haben sonstige Fragen zum Verfahren oder zum Datenschutz?

Dann kontaktieren Sie uns: Sie können sich über unsere allgemeinen Kontaktmöglichkeiten an uns wenden.

Bitte senden Sie uns mit dem Antrag eine Kopie Ihres Ausweisdokumentes. Auf dieser Kopie unterschreiben Sie bitte eigenhändig. Sie können Ihr Passbild und die Ausweisnummer schwärzen. Bitte geben Sie darüber hinaus noch eine gültige Postadresse an, da die Antwort nur auf dem Postweg übermittelt werden kann. So ist sichergestellt, dass nur Sie Auskunft zu Ihren personenbezogenen Daten erhalten.

Bitte beachten Sie aber, dass der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nicht für die Überprüfung der Datenübermittlungen durch die Luftfahrtunternehmen zuständig ist. Diese Aufgabe liegt bei den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Sitz des Unternehmens. Die Kontaktdaten der Landesdatenschutzbeauftragten finden Sie hier.

Weiterführende Informationen und wichtige Dokumente

 Stellungnahme zum Fluggastdatengesetz:

Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Innenausschusses am 24. April 2017 zum Entwurf eines Gesetzes über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (BT-Drs. 18/11501)

Meine Kritikpunkte:

28. Tätigkeitsbericht (Nr. 6.4.)

29. Tätigkeitsbericht (Nr. 6.6.)

30. Tätigkeitsbericht (Nr. 6.24)

31. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.1)

Informationen des BKA zu PNR:

Fluggastdatenspeicherung