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Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - FIU

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist eher unter ihrer Kurzbezeichnung "FIU" bekannt. Sie bearbeitet eine große Anzahl von Verdachtsmeldungen zu Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen Straftaten und verarbeitet dabei eine große Menge von personenbezogenen Daten.

verschiedene Geldscheine sind mit einer Wäscheklammer an einer Leine aufgehängt
Quelle: © Kurt Schindler - stock.adobe.com

Hier gelangen Sie als Betroffener direkt zu weiteren Informationen.

Die Bezeichnung FIU leitet sich von der englischen Bezeichnung "Financial Intelligence Unit" ab. Diese Abkürzung steht weltweit für Behörden, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufdecken sollen.

Die FIU ist fachlich unabhängig. Ihre Befugnisse leiten sich ausschließlich aus dem Geldwäschegesetz (GwG) ab. Zentrale Aufgabe ist die Entgegennahme und Analyse von sogenannten Geldwäscheverdachtsmeldungen.

Verschiedene Stellen, wie z. B. Banken, Versicherungen und Immobilienmakler, sind verpflichtet, auffällige Sachverhalte bei der FIU zu melden. Eine Meldepflicht entsteht immer dann, wenn Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand (z. B. Bargeld) aus einer Straftat stammt oder zur Terrorismusfinanzierung eingesetzt werden soll. Kommt eine Stelle diesen Pflichten nicht nach, drohen rechtliche Konsequenzen.

Diese Meldungen sollen durch die FIU auf einen Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer sonstigen Straftat analysiert werden. Je nach Ergebnis erfolgt die Abgabe an Strafverfolgungsbehörden und/oder Nachrichtendienste.

Der unüberschaubare Datenpool der FIU

Die Zahl der Meldungen an die FIU steigt stetig. Wurden im Jahresbericht der FIU 2018 noch 77.252 Meldungen angegeben (Quelle: FIU Jahresbericht 2018, S. 13), so waren es 2020 bereits 144.005 (Quelle: FIU Jahresbericht 2020, S.15). Im Jahresbericht 2021 hat sich der Eingang der Meldungen von 2020 auf 2021 mehr als verdoppelt und liegt nun bei 298.507 eingegangenen Meldungen (Quelle: FIU Jahresbericht 2021, S.15).

Das wachsende Meldeaufkommen hat dazu geführt, dass sich bei der FIU ein unüberschaubarer Datenpool gebildet hat. Ende Mai 2020 befanden sich bereits 282.584 Verdachtsmeldungen im sogenannten "Informationspool". Darunter gleichermaßen abgegebene, als nicht werthaltig eingestufte sowie unbearbeitete Verdachtsmeldungen (Quelle: BT-Drucksache 19/20953).

Die messbaren Erfolge stehen hierzu in einem nicht hinnehmbaren Missverhältnis. Im Jahr 2020 erhielt die FIU 12.618 Rückmeldungen von den Ermittlungsbehörden zu den weitergeleiteten Sachverhalten. Von den Rückmeldungen führten gerade einmal 79 zu einem Urteil (Quelle: FIU Jahresbericht 2020, S. 24). Das entspricht einer Quote von 0,6 %. Anklage wurde in 234 Fällen erhoben, was einer Quote von 1,85 % der Rückmeldungen entspricht. Betrachtet man die Rückmeldungen von Ermittlungsbehörden im Jahr 2021 in absoluten Zahlen, so ist mit 14.186 Rückmeldungen in absoluten Zahlen eine geringe Steigerung im Vergleich zum Vorjahr erkennbar. In Anbetracht des verdoppelten Meldeaufkommens bedeutet dies in Summe, dass maximal zu 4,75 % der insgesamt eingegangenen Verdachtsmeldungen eine Rückmeldungen der Ermittlungsbehörden Vorliegt. Da die FIU bei der Berechnung der Rückmeldungen sowohl Beschlüsse und Anklageschriften als auch Urteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen berücksichtigt, ist eher von einer noch geringeren Quote auszugehen, da zu einzelnen Verfahren jeweils mehrere dieser Rückmeldungen vorliegen können. Weiterhin handelt es sich bei 90% der Rückmeldungen um Einstellungsverfügungen, was bedeutet, dass im Ergebnis niemand strafrechtlich verfolgt wurde.

Obwohl die FIU ausdrücklich noch unterhalb des strafprozessualen Anfangsverdachtes arbeitet, stehen ihr zum Zweck ihrer Analyse bereits umfangreiche Recherchemöglichkeiten in den Datenbanken öffentlicher Stellen zur Verfügung. Hierzu zählen z. B.: Der beim BKA geführte polizeiliche Informationsverbund (INPOL), das Ausländerzentralregister (AZR), das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) und der Zugriff auf Kontostammdaten (Kontenabruf).

Ihre Rechte gegenüber der FIU:

Welche Rechte habe ich?

Um zu erfahren, ob auch Ihre Daten im Bestand der FIU gespeichert sind, haben Sie zunächst das Recht, bei der FIU anzufragen, ob dort Daten über Sie vorliegen.

Grundsätzlich steht Ihnen nach § 49 GwG ein Recht auf Auskunft zu. Sollte die FIU Ihnen gegenüber eine Auskunft ganz oder teilweise verweigern, können Sie nach § 58 Abs. 7 BDSG den BfDI beauftragten, das Auskunftsrecht für Sie auszuüben.

Sofern Daten bei der FIU über Sie vorliegen, stehen Ihnen die Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach § 37 GwG zu.

Wohin muss ich mich wenden?

Ihre Rechte können Sie zunächst gegenüber der FIU als verantwortliche Stelle ausüben:

Generalzolldirektion
Financial Intelligence Unit (FIU)
Postfach 85 05 55
51030 Köln

Telefon: +49 (0) 351 44834-556
E-Mail: info.fiu@zoll.de

Wo kann ich mich beschweren?

Allgemein steht Ihnen das Recht der Beschwerde beim BfDI nach § 60 BDSG zu, wenn Sie eine Verletzung Ihrer personenbezogenen Daten durch die FIU vermuten. Nutzen Sie dafür bitte unser Beschwerdeformular.

Fragen und Beschwerden im Zusammenhang mit dem Datenschutz bei der FIU können Sie innerhalb des BfDI an das zuständige Fachreferat Referat 35 -Bundespolizei, Zollkriminalamt richten. Bitte beachten Sie hierzu auch unsere allgemeinen Kontaktinformationen.

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