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Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

In das beim Bundesamt für Justiz geführte Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) werden bestimmte Angaben zu allen strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen eingetragen, u. a. die Personendaten beschuldigter Personen, die zuständige Ermittlungsbehörde und eine nähere Bezeichnung der vorgeworfenen Straftat (§§ 492 bis 495 Strafprozessordnung).

auf einerLeiterplatte stehen Aktenmappen als Symbol für Datenspeicherung
Quelle: ©phonlamaiphoto - stock.adobe.com

Das ZStV soll die Strafverfolgung effizienter gestalten. Strafverfolgungsbehörden können mit Hilfe der im ZStV enthaltenen Daten etwas überörtlich agierende Täter und Mehrfachtäter ermitteln, Doppelverfahren vermeiden, frühzeiteig Sammelverfahren bilden und Vollstrechungsmaßnahmen koordinieren.

Auskünfte aus dem Verfahrensregister dürfen nur an Strafverfolgungsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens erteilt werden. Zudem besitzen Waffenbehörden, Luftsicherheitsbehörden, die FIU, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst Auskunfsrechte.

Die gespeicherten Daten sind zu löschen, sobald die rechtskräftige Verurteilung der betroffenen Person in das Bundeszentralregister eingetragen ist. Wird die beschuldigte Person dagegen rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren endgültig eingestellt, werden die Daten erst nach einer Frist von zwei Jahren nach Erledigung des Verfahrens gelöscht. Sofern vor Ablauf dieser Frist dem ZStV ein weiteres Verfahren gegen die betroffene Person mitgeteilt wird, bleiben die Daten solange gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen.

Betroffenen Personen ist auf Antrag Auskunft aus dem Register zu erteilen. Sofern Eintragungen vorliegen, entscheidet die Registerbehörde über die Erteilung einer Auskunft im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenenbezogenen Daten zur Eintragung in das ZStV mitgeteilt hat. Falls ein Geheimhaltungsbedürfnis besteht, wird eine Eintragung unter Umständen nicht in die Auskunft aufgenommen.

Ein Antrag auf Auskunft aus dem ZStV ist unter Angabe der folgenden Daten an die Registerbehörde zu richten:

  • Geburtsname
  • Familienname (wenn dieser vom Geburtsnamen abweicht)
  • sämtliche Vornamen
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort

Die Anschrift lautet:

Bundesamt für Justiz
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn
Telefon: +49 (0)228 99410-40
Internet: www.bundesjustizamt.de

Wenn aufgrund einer Auskunft aus den ZStV bei der betroffenen Person Zweifel entstehen, ob die Speicherung der Daten rechtmäßig ist, insbesondere ob die gesetzlichen Bestimmungen zur Löschung eingehalten wurden, kann sie sich zum Zweck einer datenschutzrechtlichen Einzelfallprüfung an mich wenden.