Bundespolizei
Die Bundespolizei nimmt vielfältige vollzugspolizeiliche Aufgaben wahr und hat umfangreiche Datenerhebungs- und Datenverarbeitungsbefugnisse.

Die Bundespolizei nimmt nach dem Bundespolizeigesetz (BPolG) sowie anderen Rechtsvorschriften vielfältige vollzugspolizeiliche Aufgaben wahr. Anders als die Polizeien der Bundesländer ist sie dabei grundsätzlich auf einen bestimmten Aufgabenkreis beschränkt.
Hierzu zählen der Schutz der Grenze des Bundesgebietes, die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit an Bahnhöfen sowie an Flughäfen der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs. Innerhalb ihres präventiv-polizeilichen Zuständigkeitsbereichs obliegen der Bundespolizei auch Aufgaben der Strafverfolgung.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundespolizei nach Maßgabe des BPolG umfangreiche Datenerhebungs- und Datenverarbeitungsbefugnisse.
Das BPolG wird derzeit überarbeitet. Mit einem neuen BPolG könnte die Bundespolizei neue weitreichende Befugnisse erhalten.
Die Bundespolizei kann Einspeicherungen und Abfragen in folgenden Verbundsystemen vornehmen
- Informationssystem der Polizei, INPOL
- Schengener Informationssystem, SIS
- Antiterrordatei, ATD
- Rechtsextremismusdatei, RED
- Europol Information System, EIS, s. EUROPOL
Folgende Systeme werden zusätzlich genutzt:
- Visa Informationssystem, VIS
- Passenger Name Record, PNR
- Entry Exit System, EES
- European travel information and authorization System, ETIAS
- European Criminal Records Information System, ECRIS
- Ausländerzentralregister, AZR
- Abfrage von Fahrzeugdaten in FADA (Fahrzeugdaten), FAER (Fahreignungsregister) , ZFZR (zentrales Fahrzeugregister)
- Einwohnermeldedatei, EWO
Die Auflistung ist nicht abschließend. Es werden lediglich die maßgeblichen Systeme genannt.
Darüber hinaus nutzt die Bundespolizei auch eigene Systeme
- Grenzfahndungsdatei, GFD
- Vorgangsbearbeitungssystem @rtus-Bund
Die Auflistung ist nicht abschließend. Es werden lediglich die maßgeblichen Systeme genannt.
Auch an den Kooperationsplattformen des Bundes und der Länder nimmt die Bundespolizei teil
- gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum, GTAZ
- gemeinsames Extremismus und Terrorismusabwehrzentrum, GETZ
- gemeinsames Analyse und Strategiezentrum illegale Migration, GASIM
Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Datenübermittlung und Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden.
Gemeinsame Zentren der länderübergreifenden Zusammenarbeit
Entlang der deutschen Grenze gibt es verschiedene Zentren der polizeilichen Zusammenarbeit, in denen jeweils die Bundespolizei, die Polizei des Nachbarlandes (Frankreich, Belgien, Niederlande, Dänemark, Polen, Tschechien, Österreich, Luxemburg, Schweiz), der Zoll und das jeweilige deutsche Bundesland in den dort spezifischen grenzpolizeilichen Fragestellungen zusammenarbeiten. Dies soll die Prozesse beschleunigen und die Zusammenarbeit auf allen Ebenen verbessern.
Betroffenenrechte:
Eine betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach § 57 BDSG, das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach § 58 BDSG und das Recht der Beschwerde bei der Bundesbeauftragten nach § 60 BDSG.
Bei einer kompletten oder teilweisen Auskunftsverweigerung der Bundespolizei kann die betroffene Person nach § 57 Absatz 7 BDSG ihr Recht über mich, die Bundesbeauftragte, ausüben. Auch bei einer Verweigerung der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung ist dies möglich (§ 58 Absatz 7 BDSG).
Auskunftsanfragen an die Bundespolizei sind zu richten an:
Bundespolizeipräsidium
Die Datenschutzbeauftragte
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam
E-Mail: bpolp@polizei.bund.de
Auskunftsanfragen an die Bundesbeauftragte sind zu richten an:
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Graurheindorfer Str. 153
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de
Oder auch an: referat35@bfdi.bund.de
Sie können auch das Beschwerdeformular nutzen.
Auskünfte aus INPOL:
Aufgrund der Aufgabe „Grenzschutz“ führt die Bundespolizei Grenzkontrollen durch. Dabei wird auch das polizeiliche Informationssystem des Bundes und der Länder (INPOL) abgefragt. Die Bundespolizei muss bei Einträgen handeln, diese können jedoch von der Bundespolizei selbst oder aber auch vom BKA oder von Landespolizeien vorgenommen worden sein. Auskunft kann die Bundespolizei jedoch nach § 57 BPolG nur über die in eigener Verantwortung vorgenommenen Einträge erteilen.
Möchten Sie als betroffene Person eine umfassende Auskunft über mögliche Einträge zu Ihrer Person aus INPOL erhalten, so richten Sie Ihre Anfrage an das BKA. Dieses ist nach § 84 BKAG zuständig für Auskünfte aus dem Verbundsystem INPOL. Die Adresse lautet: Bundeskriminalamt, DS-Petenten, 65173 Wiesbaden. Näheres zum Auskunftsersuchen finden Sie hier: BKA-Auskunft-Speicherung-polizeiliche-Dateien