Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Bundeskriminalamt

Das Bundeskriminalamt (BKA) hat nach dem Bundeskriminalamtgesetz hauptsächlich die Aufgabe, die Sicherstellung der Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten zu gewährleisten.

Kriminalpolizei Schriftzug aufgedruckt auf einer Metallplakette und daneben liegen Handschellen
Quelle: ©Michael Rogner - stock.adobe.com

Als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen unterstützt das BKA die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe unterhält es unter anderem das polizeiliche Informationssystem des Bundes und der Länder – INPOL - sowie verschiedene Amts- und Zentralstellendateien.

Neben der Zentralstellenaufgabe führt das BKA nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) in besonderen Fällen auch eigene Ermittlungen durch und ist für den Schutz von Verfassungsorganen und ihren Gästen zuständig, zum Beispiel bei Staatsbesuchen.

Seit dem Jahr 2009 hat das BKA zur „Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus“ weitere umfassende polizeiliche Befugnisse. Hierzu zählt unter anderem die Befugnis:

• zur Durchsuchung,
• zur Rasterfahndung,
• zur Wohnraumüberwachung,
• zur längerfristigen Observation,
• zur Telekommunikationsüberwachung und
• zum verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme (Online-Durchsuchung).

Ferner ist es nationales Zentralbüro für die internationale kriminalpolizeiliche Organisation – Interpol – sowie national zuständige Stelle im Rahmen des Schengener Informationssystems und von EUROPOL.

Auf Grundlage des BKAG unterhält das BKA neben der Teilnahme an den europäischen Dateien noch ein Informationssystem und den Informationsverbund, an dem auch weitere Polizeibehörden des Bundes und der Länder beteiligt sind. Wann die neue IT-Landschaft eingeführt und wie diese im Einzelnen ausgestaltet sein wird, ist derzeit noch offen. Die bisherigen Dateien bleiben aber aufgrund einer Übergangsregelung gleichzeitig erhalten.

Innerhalb der Sicherheitsarchitektur des Bundes beteiligt sich das BKA auch am Betrieb behördenübergreifender Einrichtungen. Dazu gehören etwa

• das „Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ)“,
• das „Gemeinsame Analyse- und Strategiezentrum Illegale Migration (GASIM)“ und
• das „Gemeinsame Internet-Zentrum (GIZ)“.

Zudem werden beim BKA die Antiterrordatei und die Rechtsextremismus-Datei geführt. Es handelt sich dabei um gemeinsame Datenbanken von Polizei und Nachrichtendiensten zur Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus beziehungsweise des Rechtsextremismus.

  • Gemäß § 57 BDSG hat jedermann das Recht, unmittelbar Auskunft vom BKA zu verlangen.

Neu ist der nunmehr ausdrücklich geregelte Anspruch auf Auskunft, ob das BKA Daten, die die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffen, verarbeitet. Betroffene Personen haben darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über     

  1. die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,
  2. die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,
  3. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
  4. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen,
  5. die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
  6. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten durch den Verantwortlichen,
  7. das Recht nach § 60, den Bundesbeauftragten anzurufen, sowie
  8. Angaben zur Erreichbarkeit des Bundesbeauftragten.

Betroffene können Ihr Auskunftsersuchen an die folgende Adresse richten:

Bundeskriminalamt
- Behördlicher Datenschutzbeauftragter -
65173 Wiesbaden

In Verbindung mit § 84 BKAG kann beim BKA zudem zentral Auskunft auch zu den von den Teilnehmerbehörden in das polizeiliche Informationssystem eingegebenen Daten beantragt werden. Das BKA verlangt für einen Auskunftsantrag ein eigenhändig unterzeichnetes (formloses) Auskunftsersuchen und eine gut leserliche Kopie eines aktuellen Ausweisdokuments. Damit möchte das BKA die richtige Identifizierung der antragstellenden Person ermöglichen und Verwechslungen vermeiden. Zudem soll vermieden werden, dass sensible Daten unter Umständen an Personen versandt werden, die zu deren Empfang nicht berechtigt sind.

Das Bundeskriminalamt kann die Auskunft verweigern oder teilweise oder vollständig einschränken, wenn andernfalls Aufgaben zur Aufklärung oder Verhütung von Straftaten, die öffentliche Sicherheit oder Rechtsgüter Dritter gefährdet würden und das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt. .

Das Auskunftsrecht enthält Ausnahmen. Dies betrifft etwa Daten, die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen. Zudem ist es in Fällen eingeschränkt, in denen die Auskunft unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Solche Fälle sind aber nur in eng begrenzten Ausnahmen denkbar und nicht der Regelfall.

Von der Auskunftserteilung ist darüber hinaus abzusehen, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen. Dies ist dann der Fall, wenn der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

Wird dem Auskunftsbegehren nicht oder nur teilweise stattgegeben, kann sich die betroffene Person an den

Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Graurheindorfer Straße 153
53117 Bonn

wenden. Sie muss im Anschreiben zum Zweck des Nachweises ihrer Identität eine handsignierte Ablichtung Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses beifügen. Dabei kann die Seriennummer und das Passbild geschwärzt werden.

Zudem kann jede Person den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anrufen, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch Polizeibehörden des Bundes in ihren Rechten verletzt worden zu sein.