Rechtsgrundlagen im Bereich Sicherheit
Im Bereich Sicherheit gelten überwiegend spezielle Rechtsgrundlagen, die Ihre Betroffenenrechte und deren Durchsetzung regeln.
Welche Rechtsgrundlagen im Einzelnen regeln meine Betroffenenrechte?
Allgemeine Rechtsgrundlagen:
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Als betroffene Person haben Sie das Recht auf Auskunft nach § 57 BDSG, das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach § 58 BDSG und das Recht der Beschwerde bei der BfDI nach § 60 BDSG.
Sollte die verantwortliche Stelle Ihnen gegenüber eine Auskunft ganz oder teilweise verweigern, können Sie nach § 58 Abs. 7 BDSG die BfDI beauftragten, das Auskunftsrecht für Sie auszuüben.
Auch bei einer Verweigerung der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung ist dies möglich (§ 58 Abs. 7 BDSG).
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Möchten Sie Ihre Rechte gegenüber der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) geltend machen, ergeben sich Ihre Betroffenenrechte aus Artikel 15 ff. DSGVO.
Spezielle Rechtsgrundlagen:
Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Jede Privatperson hat das Recht, sich an das BKA zu wenden um zu erfahren, ob und wenn ja, welche Daten über sie/ihn gespeichert sind (§ 84 BKAG i.V.m. §§ 57, 58 BDSG). Dies gilt auch dann, wenn Landesbehörden die Daten im polizeilichen Informationssystem (INPOL) eingegeben haben (§ 84 Abs. 1 BKAG). Entsprechend der im INPOL geteilten datenschutzrechtlichen Verantwortung erteilt das BKA die Auskunft im Einvernehmen mit der Stelle, die die Verantwortung für die Speicherung des Datums nach § 31 Abs. 2 BKAG trägt.
Bundespolizeigesetz (BPolG)
Auskunft über mögliche Einträge zu Ihrer Person im INPOL kann die Bundespolizei Ihnen gegenüber nach § 57 BPolG nur über die in eigener Verantwortung vorgenommenen Einträge erteilen.
Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
Nach § 15 BVerfSchG erteilt das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Ihnen über zu Ihrer Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft.
Geldwäschegesetz (GwG)
Nach § 49 GwG kann die FIU, sofern die Analyse aufgrund eines nach § 43 GwG gemeldeten Sachverhalts noch nicht abgeschlossen ist, Ihnen als Betroffene oder Betroffener auf Anfrage Auskunft über die zu Ihnen vorliegenden Informationen geben, wenn dadurch der Analysezweck nicht beeinträchtigt wird.
Sofern Daten bei der FIU über Sie vorliegen, stehen Ihnen die Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach § 37 GwG zu.
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz – BNDG)
Gemäß § 9 BNDG erhalten Sie auf Antrag Auskunft über die zu Ihrer Person nach § 6 BNDG gespeicherten Daten entsprechend § 15 BVerfSchG.
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MADG)
Nach § 9 MADG erteilt der Militärische Abschirmdienst Ihnen über zu Ihrer Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 BVerfSchG.
Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
Auf Antrag ist Ihnen nach § 23 Abs. 1 SÜG von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche Daten über Sie als anfragende Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.
Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Das ZFdG regelt in § 100 die Betroffenenrechte i.V.m. §§ 56-58 BDSG. Es gilt die Besonderheit, dass das ZKA die Betroffenenrechte nach § 57 und § 58 BDSG im Einvernehmen mit der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 88 Abs. 2 ZFdG trägt, erteilt/ löscht/ berichtigt.
56 Abs. 1 BDSG i.V.m. §§ 93 ff. ZFdG regelt das Recht auf Benachrichtigung in bestimmten Fällen.