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Antiterrordatei

Die sogenannte Antiterrordatei (ATD) soll der Aufklärung und der Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug auf Deutschland dienen.

digitale Handgranate steht auf einer Leiterplatte
Quelle: ©3d illustration - stock.adobe.com

Die ATD wurde durch das Antiterrordateigesetz (ATDG) eingerichtet. Sie wird beim Bundeskriminalamt geführt und ist eine gemeinsame, standardisierte zentrale Datei des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei, den Landeskriminalämtern, den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Zollkriminalamtes, des Bundesnachrichtendienstes, sowie des Militärischen Abschirmdienstes. Die genannten Institutionen zählen zu den beteiltigten Behörden. Die ATD dient der Aufklärung und der Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland. 

Beteiligte Behörden, Speichervoraussetzungen

Die beteiligten Behörden speichern in der ATD Daten zu Personen, Vereinigungen und Gruppierungen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüsse und -Geräte, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post. Bevor eine Behörde Daten in die ATD eintragen darf, muss sie Erkenntnisse haben, dass die Daten zu einer Person gehören, die einer terroristischen Vereinigung angehört oder eine solche unterstützt. Auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, genügt, sowie die Unterstützung einer solchen Gruppierung. Auch Kontaktpersonen können in die ATD eingetragen werden. Die einzelnen Voraussetzungen sind im ATDG geregelt. 

Zweck

Die ATD ist ein sogenanntes Kontaktanbahnungsinstrument. Eine beteiligte Behörde darf in der ATD z.B. nach einer Person suchen, wenn es für ihre Aufgabe bei der Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus erforderlich ist. Gibt es zu der gesuchten Person einen Eintrag in der ATD, werden nur die sog. Grunddaten angezeigt. Zusätzlich kann sie die Kontaktdaten zu der Behörde sehen, die den Eintrag in die ATD eingestellt hat. So kann die abfragende Behörde prüfen, ob es sich tatsächlich um die gesuchte Person handelt. Dann kann sie mit der anderen Behörde Kontakt aufnehmen und, soweit es die geltenden Rechtsvorschriften erlauben, von ihr weitere Informationen erhalten. Nur im Eilfall kann die abfragende Behörde sofort den ganzen ATD-Eintrag mit allen Daten einsehen. 

Verdeckte Speicherung

Die beteiligten Behörden müssen grundsätzlich auch solche Daten in der ATD speichern, die geheimhaltungsbedürftig sind. Diese können dann aber verdeckt gespeichert werden. Die abfragende Behörde erhält dann keinen Treffer. Die einspeichernde Behörde wird aber über die Suche informiert und kann mit der abfragenden Behörde Kontakt aufnehmen. Je nach Schutzbedürftigkeit kann auch von der Speicherung in der ATD abgesehen werden. 

Verantwortlichkeit, Datenschutz

Die datenschutzrechtliche Verantwortung für einen Eintrag in der ATD trägt die Behörde, die die Daten eingegeben hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit einer Abfrage trägt die abfragende Behörde. Nur die Behörde, die die Daten eingegeben hat, darf die Daten ändern, berichtigen, in ihrer Verarbeitung einschränken und löschen. Der BfDI und die jeweiligen Datenschutzbeauftragten der Länder beaufsichtigen die Nutzung der ATD durch die beteiligten Behörden. Alle zwei Jahre hat der BfDI eine Prüfung der ATD-Nutzung vorzunehmen. 

Betroffenenrechte

Betroffene Personen haben auch hier die allgemeinen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung. Auskunft erteilt das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit der für den Eintrag verantwortlichen Behörde. Sind Daten verdeckt gespeichert, richtet sich die Auskunft nach den Vorschriften, die für die verantwortliche Behörde gelten.

 Weitergehende Informationen zur Zusammenarbeit finden Sie in unserem Artikel Datenübermittlung und Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden.