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Schengener Informationssystem (SIS)

Das SIS ist ein IT-System mit einer Datenbank. Es dient dem Austausch von Informationen in den Bereichen Sicherheit und Grenzmanagement in Europa. Zwischen den Schengen-Ländern gibt es keine Binnengrenzen und keine Grenzkontrollen. Das SIS bildet hierfür eine Ausgleichsmaßnahme und soll zur Wahrung eines hohen Maßes an Sicherheit beitragen. Weiter unterstützt es die Zusammenarbeit der angeschlossenen nationalen Behörden. Nutzer des SIS sind beispielsweise Polizei-, Ausländer- und Justizbehörden in den Schengen-Staaten sowie Auslandsvertretungen.

Beamter hält Pass in der Hand und mit der anderen Hand tippt er auf einer Tastatur
Quelle: ©cristian gutu - stock.adobe.com

Im SIS werden sogenannte Ausschreibungen gespeichert. Jede Ausschreibung enthält bestimmte Daten zu Personen oder Sachen. Sie dient dazu, Personen oder Sachen zu identifizieren und bestimmte Maßnahmen festzulegen.

Ausschreibungen dürfen u.a. für folgende Zwecke erfolgen:

  1. Einreiseverweigerung für Drittstaatsangehörige
  2. Festnahme bei Vorliegen eines Haftbefehls
  3. Aufenthaltsermittlung z. B. von Vermissten, Zeugen, Opfern
  4. verdeckte oder gezielte Kontrolle von Personen oder Sachen
  5. Vollzug von Rückkehrentscheidungen gegen Drittstaatsangehörige
  6. Sicherstellung oder Beschlagnahme von Gegenständen, z. B. Autos, Ausweispapiere

Ihre Rechte

Ihr Recht auf Auskunft

Sie haben das Recht zu erfahren, ob Sie im SIS gespeichert sind und wenn ja, was im SIS über Sie gespeichert ist.

Dazu müssen Sie in Deutschland einen Antrag an das Bundeskriminalamt (BKA) stellen. Das BKA ist verpflichtet, innerhalb eines Monats zu antworten, wobei eine Fristverlängerung um weitere zwei Monate möglich ist.

In Einzelfällen darf Ihnen eine Auskunft verwehrt werden. Dies ist der Fall, wenn ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besteht. Das kann zum Beispiel dann vorhanden sein, wenn Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehen oder Daten anderer Personen betroffen sind.


Ihr Recht auf Berichtigung und Löschung

  • Wenn die gespeicherten Informationen falsch oder unvollständig sind, haben Sie ein Recht auf Berichtigung.
  • Wenn die gespeicherten Informationen gar nicht hätten gespeichert werden dürfen, haben Sie ein Recht auf Löschung.

Hierbei gilt: Nur die Behörde, die die Daten in das SIS eingetragen hat, kann sie löschen oder berichtigen. 

 An wen können Sie sich wenden?

Auskunft aus dem SIS

Um zu erfahren, ob Sie im SIS gespeichert sind und wenn ja, was über Sie im SIS gespeichert ist, können Sie beim BKA einen Auskunftsantrag stellen.

Die Kontaktdaten lauten:

Bundeskriminalamt
BdA4 - Petenten
65173 Wiesbaden
E-Mail: ds-petenten@bka.bund.de

Berichtigung und Löschung
Zuständig für Berichtigungen und Löschungen ist die ausschreibende Stelle. Das ist die Behörde, die den Eintrag im SIS vorgenommen hat.
Wenn Sie diese nicht kennen, können Sie beim BKA eine Auskunft beantragen. Dadurch erfahren Sie auch, wer den Eintrag vorgenommen hat.

Es ist hilfreich, wenn Sie Ihren Antrag auf Berichtigung bzw. Löschung begründen. Je mehr relevante Informationen Sie beifügen, desto eher kann Ihnen geholfen werden.

Rechtsschutz
1. Widerspruch

Gegen abgelehnte Anträge auf Auskunft, Berichtigung und Löschung können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist an die Behörde zu richten, die Ihren Antrag abgelehnt hat.

2. Gerichtlicher Rechtsschutz:

Wird Ihr Antrag auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung nicht fristgerecht bearbeitet, können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht eine Klage einreichen.

Sofern ein Widerspruch abgelehnt wird, können Sie ebenfalls beim zuständigen Verwaltungsgericht klagen.

 3. Datenschutz
Sie sind sich nicht sicher, ob Sie eine vollständige Auskunft erhalten haben oder ob Ihre Daten rechtmäßig gespeichert sind?
Sie haben die Vermutung, dass es im Verfahren zu Datenschutzverstößen gekommen ist und möchten eine Beschwerde einlegen? Sie haben sonstige Fragen zum Verfahren oder zum Datenschutz?
Dann kontaktieren Sie uns: Sie können sich über unsere allgemeinen Kontaktmöglichkeiten an uns wenden.

Sofern Ihr Antrag auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung bereits ganz oder teilweise abgelehnt wurde, können Sie Ihre Rechte auch über die BfDI ausüben. In diesen Fällen wird Ihr Einzelfall von der BfDI für Sie geprüft. Das Gesetz sieht für diese Fälle vor, dass die BfDI Sie nach Abschluss der Prüfung zumindest darüber informiert, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind. Hintergrund für diese Regelung ist, dass die BfDI keine Informationen teilen darf, die aus berechtigten Geheimschutzgründen nicht geteilt werden dürfen.

Weiterführende Informationen und wichtige Dokumente

Informationen zur Wahrnehmung dieser Rechte in Deutschland:
Leitfaden SIS (in deutscher Sprache)
Leitfaden SIS (in englischer Sprache)

Überblick über die Verfahrensweise im europäischen Raum (Stand April 2023) in englischer Sprache:
A GUIDE FOR EXERCISING DATA SUBJECTS’ RIGHTS: THE RIGHT OF ACCESS, RECTIFICATION AND ERASURE (in englischer Sprache)

Informationsvideo zum Schengener Informationssystem (Youtube):
Informationsvideo zum Schengener Informationssystem

Informationen der Europäischen Kommission:
Schengen Information System

Informationen zum SIS aus den europäischen Koordinierungsgremien:

Coordinated Supervision Committee (ab 2023) (in englischer Sprache)

SIS II Supervision Coordination Group (2013-2023) (in englischer Sprache)