Datenschutz an der Grenze und auf Reisen
Wenn Sie gerne reisen oder beruflich viel unterwegs sind, kann es vorkommen, dass Sie an der Grenze kontrolliert oder Ihre Daten erfasst werden. Wir möchten Ihnen einen Überblick darüber geben, in welchen Situationen welche Stellen Informationen über Sie erheben und verarbeiten, auf welchen gesetzlichen Grundlagen dies geschieht und insbesondere welche Rechte Sie haben.

Grenzkontrollen
Zugleich mit der Vereinbarung über den Wegfall der EU-Binnengrenzen wurde 1990 im luxemburgischen Schengen die Errichtung eines gemeinsamen Informationssystems beschlossen. Das Schengener Informationssystem (SIS) soll die polizeiliche Fahndung nach Personen und Sachen unterstützen. Außerdem werden in der Datenbank Einreiseverbote gespeichert, die Polizei- oder Ausländerbehörden verhängen. Bei Grenzkontrollen an der Außengrenze des Schengengebiets (dazu gehören auch Flughäfen, soweit Flüge von und aus Drittstaaten abgewickelt werden) können Ihre Daten mit nationalen Fahndungssystemen und dem SIS abgeglichen werden.
An der Grenze wird ggf. auch geprüft ob Sie ein gültiges Visum besitzen. Im Artikel zum Thema erfahren Sie mehr über die Speicherung von Daten im Visa Informationssystem (VIS). Zum besseren Schutz der EU-Außengrenzen plant die EU die Einführung weiterer Systeme (EES und ETIAS), über die Sie erste Informationen zusammengetragen haben.
Elektronische Registrierung vor Reisebeginn
Verschiedene Staaten verlangen im visafreien Reiseverkehr, dass sich die Reisenden vorab elektronisch über das Internet registrieren. So erheben z. B. die USA im „Electronic System for Travel Authorization“ (ESTA) Daten der Reisenden. Neben Ihren Personen- und Passdaten müssen Sie über ein Internetformular auch Ihre Zieladresse in den Vereinigten Staaten angeben. Die Daten werden mit bestimmten Datenbanken abgeglichen. Für den Antrag wird eine Gebühr erhoben. Sie kann nur mittels Kreditkarte beglichen werden. Sollte Ihr ESTA-Antrag abgelehnt worden sein, können Sie diese Ablehnung durch das US-Heimatschutzministerium überprüfen lassen. Nähere Informationen zum Verfahren kann der Webseite des DHS Traveler Redress Inquiry Program (TRIP) entnommen werden. Vergleichbares gilt, wenn Sie beispielsweise nach Kanada oder England reisen. Bitte informieren Sie sich vor Abreise.
Passagierdaten
Die Angaben, die bei der Buchung Ihrer Reise von der Fluggesellschaft oder dem Reisebüro erhoben werden, z. B. Dauer und Ziel der Reise, Kreditkartennummern, Kontaktdaten, ggf. auch besondere Essenswünsche oder Angaben zu Hilfsmitteln bei einer Behinderung, werden von den Fluggesellschaften als sogenannte PNR (Passenger Name Record)-Daten in ihren Reservierungssystemen gespeichert. Die EU hat Abkommen mit den USA und anderen Staaten geschlossen, die die Übermittlung von Passagierdaten aus den Buchungs- und Reservierungssystemen vorsehen. Auch die Mitgliedstaaten der EU nutzen seit Juni 2018 PNR-Daten für Personenkontrollen bei grenzüberschreitenden Flügen sowohl innerhalb der EU als auch über die Außengrenzen.
Die PNR-Daten werden mit nationalen und internationalen Fahndungsdatenbanken sowie sogenannten Mustern abgeglichen. Die Muster sollen helfen, mögliche gefährliche Personen zu finden. Sie werden in den EU-Staaten für 5 Jahre und in den USA für bis zu 15 Jahre gespeichert. In Deutschland werden nach dem Fluggastdatengesetz (FlugDaG) alle Passagiere erfasst und überprüft, deren Flüge von Deutschland aus in einen anderen Staat starten oder von einem anderen Staat aus in Deutschland landen. Zuständig ist die sogenannte Fluggastdatenzentrale beim BKA.
Am Flughafen
Um die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten, ist die Bundespolizei mit besonderen Befugnissen ausgestattet. So kontrollieren Angehörige der Bundespolizei oder von ihr beauftragte Personen Sie und Ihr Gepäck. Dabei darf die Bundespolizei personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Außerdem darf die Bundespolizei Sie in einem Flughafen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden. Die Bundespolizei kann aufgegebenes Gepäck nach Gegenständen durchsuchen. Der Flughafenbetreiber ist ggf. verpflichtet, zur Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks auch in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen.
Zudem darf die Bundespolizei vorübergehend auch Fluggastdaten speichern: Fluggesellschaften, die Fluggäste über die Schengen-Außengrenzen in das Bundesgebiet befördern, sind bei bestimmten Verbindungen verpflichtet, die Daten aus Pässen und Personalausweisen der Fluggäste an die Bundespolizei zu übermitteln. Diese Daten werden unmittelbar nach Ihrem Check-In übermittelt und nach 24 Stunden wieder gelöscht. Eine gesetzliche Grundlage für dieses Verfahren ist im Bundespolizeigesetz (BPolG) geregelt.
Kontrollen durch den Zoll
Bei der Einreise darf der Zoll Ihr Reisegepäck kontrollieren. Der Zoll führt dazu Stichproben durch. Bei der Ein- oder Ausreise über die Außengrenzen der EU müssen Barmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr angemeldet werden (Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1889/2005). In Deutschland erfolgt die Anmeldung bei der Zollbehörde.
Seit 1998 führen der Zoll, die Bundespolizei sowie die Länderpolizeien Bayerns, Bremens und Hamburgs auch an den Grenzen zwischen den EU-Mitgliedstaaten stichprobenweise Barmittelkontrollen durch. Solche Kontrollen können bei Anhaltspunkten auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aber auch im Inland durchgeführt werden. Die Kontrollen erstrecken sich auf Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel, wie Wertpapiere (z. B. Schecks und Wechsel), Edelmetalle und Edelsteine.
Am Bahnhof
An Bahnhöfen oder in Zügen ist die Bundespolizei zuständig für die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, die Abwehr von Gefahren und die Verhütung von Straftaten.Sie darf etwa die Identität von Personen feststellen und diese hierzu anhalten, zu ihren Personalien befragen und verlangen, dass Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden. Ist die Identitätsfeststellung auf diese Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, können Betroffene festgehalten und mit zur Dienststelle genommen werden. Auch erkennungsdienstliche Maßnahmen oder die Durchsuchung mitgeführter Sachen kommen in Betracht.
Videoüberwachung
Auf den Flughäfen und in vielen Bahnhöfen sind Videokameras installiert, um dort die Sicherheit zu gewährleisten und Straftaten zu verhindern. Hier kooperiert der Flughafenbetreiber oder die Deutsche Bahn AG mit der Bundespolizei. Letztere darf die Daten bis zu 30 Tage speichern. Die Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist durch entsprechende Hinweisschilder zu kennzeichnen.
Weiterführende Informationen und Links
Webseite der Bundespolizei
Webseite des Zolls
Informationen des Bundeskriminalamtes zu Fluggastdaten