Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Verfassungsschutz

Das Auskunftsrecht beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV

 ein Auge schaut durch ein Schlüsselloch
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Das Bundesamt für den Verfassungsschutz ist ein Inlandsnachrichtendienst des Bundes und ist dem Bundesministerium des Innern und für Heimat nachgeordnet. Dessen Aufgaben und Befugnisse richten sich nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) und dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Nach § 3 BVerfSchG liegt die Aufgabe des BfV unter anderem darin, Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder über geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht (Spionageabwehr) zu sammeln und auszuwerten.    

Zum Zweck seiner Aufgabenerfüllung darf das BfV personenbezogene Daten verarbeiten. Deshalb werden umfangreiche Datensammlungen beim BfV geführt, unter anderem das Nachrichtendienstliche Informationssystem NADIS, eine gemeinsame Datei des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz.

Sie haben nach § 15 Absatz 1 BVerfSchG das Recht, unentgeltlich Auskunft über die zu Ihrer Person beim BfV gespeicherten Daten zu erhalten. Sie müssen in Ihrem Antrag an das BfV auf einen konkreten Sachverhalt hinweisen, bezüglich dessen die Daten erhoben worden sein sollen, über die Sie Auskunft verlangen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie an einer Demonstration teilgenommen haben oder Kontakte zu einer Vereinigung haben, die vom BfV beobachtet wurde.  Darüber hinaus ist es erforderlich, dass Sie ein besonderes Interesse darlegen. Dieses Interesse ist zum Beispiel dann gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Daten zu Ihrer Person rechtswidrig verarbeitet wurden oder unrichtig sind.

Zur Verifizierung Ihrer Person und zur Vermeidung von missbräuchlicher Verwendung Ihrer Daten durch Unbefugte ist Ihrem Auskunftsantrag an das BfV eine handsignierte Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Ihres Reisepasses beizufügen. Hierbei muss die handsignierte Ausweiskopie regelmäßig nur Name, Anschrift, Geburtsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ausweises beinhalten. Die übrigen Angaben können geschwärzt werden. Ihr Antrag ist zu richten an:

Bundesamt für Verfassungsschutz
Merianstraße 100
50765 Köln

Weitere Kontaktdaten und Kontaktformular des BfV: hier

Ihr Auskunftsanspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen durch das BfV verweigert werden, wenn beispielsweise zu befürchten ist, dass durch die Auskunft an Sie die Aufgabenerfüllung gefährdet oder der Erkenntnisstand des BfV ausgeforscht werden könnten. Dies gilt ebenso für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder von Quellen sowie bei der Geheimhaltungsbedürftigkeit abgefragter Daten.

Gegen die Ablehnung der Auskunft können Sie Widerspruch einlegen. Außerdem muss das BfV Sie darauf hinweisen, dass Sie sich parallel dazu an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wenden können. Geschieht dies, hat das BfV dem BfDI die Auskünfte zu erteilen, die zuvor Ihnen gegenüber verweigert wurden, es sei denn, das Bundesministerium des Innern und für Heimat stellt im Einzelfall fest, dass durch die Auskunft an den BfDI die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet werde (sog. Staatswohlklausel). Im Rahmen seiner Überprüfungs- und Kontrollbefugnisse prüft der BfDI die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten und erteilt Ihnen über das Ergebnis Auskunft. Mitteilungen des BfDI an Sie sind jedoch insoweit eingeschränkt, als sie keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des BfV zulassen dürfen.

Bitte beachten Sie auch, dass die Anrufung des BfDI die Widerspruchsfrist nicht hemmt, d. h. wenn Sie in Betracht ziehen, Widerspruch einzulegen, sollten Sie das innerhalb der Widerspruchsfrist ggf. parallel zur Anrufung des BfDI tun.

Sie können sich auch unmittelbar an den BfDI wenden, wenn Sie der Ansicht sind, bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch das BfV in Ihren Rechten verletzt worden zu sein. Auch in diesem Fall sind die oben aufgeführten Angaben mitzuteilen, damit eine schnelle Bearbeitung Ihres Anliegens durch den BfDI erfolgen kann. Ihr Antrag ist zu richten an:

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Graurheindorferstr. 153, 53117 Bonn
Telefon: +49 (0)228-997799-0
E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de
De-Mail: poststelle@bfdi.de-mail.de

Wichtig zu wissen: Die Auskunftsverpflichtung nach § 15 Absatz 2 BVerfSchG erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die Herkunft der Daten oder die Empfänger von Übermittlungen. Woher also ein personenbezogenes Datum stammt oder an wen es übermittelt wurde, muss das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht mitteilen!