Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Telekommunikationsüberwachung in Deutschland

Wer kann unter welchen Voraussetzungen in Deutschland Telekommunikation überwachen? Können die Nachrichtendienste das einfach so? Erfährt der Betroffene überhaupt, ob seine Telefongespräche abgehört wurden? Auf diese Fragen soll der folgende Beitrag Antworten geben.

miteinander verbundene digitale Symbole sind vor einem Serverschrank abgebildet
Quelle: ©Funtap - stock.adobe.com

In der Bundesrepublik Deutschland ist eine Telekommunikationsüberwachung nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Entsprechende Rechtsgrundlagen finden sich in zahlreichen Sicherheitsgesetzen wie die Polizeigesetze von Bund und Ländern, Strafprozessordnung, Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10-Gesetz).

In allen Fällen sind die Überwachungsmaßnahmen nur unter gesetzlich im Einzelnen geregelten Voraussetzungen zulässig. Nachrichtendienstliche Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen müssen durch eine parlamentarische Kommission genehmigt werden. Maßnahmen von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden stehen unter Richtervorbehalt. Darüber hinaus sind die Maßnahmen zeitlich streng befristet und dürfen sich inhaltlich nur auf laufende Kommunikation beziehen.

Ausländischen Behörden ist es untersagt, in Deutschland Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung durchzuführen. Soweit allerdings Telekommunikationsverkehre über Satellit oder über ausländische Netzkomponenten geführt werden, was insbesondere beim Internet der Fall sein kann, ist nicht auszuschließen, dass die Kommunikation durch ausländische Behörden überwacht wird.

Nachrichtendienste

Die Maßnahmen gem. G 10-Gesetz sowie die mit diesen Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten unterliegen der ausschließlichen Kontrolle durch die G 10-Kommission des Deutschen Bundestages bzw. im Falle der Landesbehörden für Verfassungsschutz den entsprechenden Kommissionen der jeweiligen Landtage. Sollten Sie der Ansicht sein, dass Sie Betroffener einer eventuellen Telekommunikationsüberwachung durch die Nachrichtendienste des Bundes, also z. B. durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sein könnten, so können Sie sich diesbezüglich an die

G 10-Kommission des Deutschen Bundestages
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin

wenden.

Allerdings darf eine solche Beschränkungsmaßnahme nach dem G 10-Gesetz nur durchgeführt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass der Betroffene beispielsweise

  • Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats,
  • Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates,
  • Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit,
  • Straftaten gegen die Landesverteidigung,
  • Straftaten soweit diese sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten,

plant, begeht oder begangen hat. Einzelheiten enthält der § 3 G10-Gesetz.
Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.

Darüber hinaus darf der Bundesnachrichtendienst im Wege der sogenannten strategischen Fernmeldeüberwachung auf der Grundlage von § 5 G 10-Gesetz internationale Telekommunikationsbeziehungen anhand von im Einzelfall festzulegenden  Begriffen durchsuchen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Suchbegriffe darauf ausgelegt sind, mit ihrer Hilfe Erkenntnisse über solche Gefahrenlagen zu gewinnen, für die das G 10-Gesetz dieses Aufklärungsverfahren überhaupt zulässt. Zulässig ist dies beispielsweise um Gefahren der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen, der international organisierten Geldwäsche und internationalem Terrorismus abzuwehren.

Gefahrenabwehr durch das Zollkriminalamt

Nach dem Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) darf das Zollkriminalamt Briefe, Postsendungen und Telekommunikation überwachen, um bestimmte Verstöße gegen Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes (beispielsweise Handel mit Atomwaffen, oder Herstellung von chemischen oder biologischen Waffen) zu verhindern. Entsprechende Überwachungsmaßnahmen müssen auf zu begründenden Antrag der Behördenleitung und mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen vorab von einem Gericht angeordnet werden. Die Durchführung unterliegt der datenschutzrechtlichen Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI).

Strafverfolgung

Auch eine eventuelle Telekommunikationsüberwachung nach den gesetzlichen Vorschriften des § 100a StPO kann neben weiteren Voraussetzungen nur erfolgen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100a Abs. 2 StPO abschließend aufgezählten schweren Straftaten begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat.

Tatsächlich wird die überwiegende Anzahl von Fällen der Telekommunikationsüberwachung durch Landespolizeibehörden durchgeführt, die der ausschließlichen datenschutzrechtlichen Kontrolle der jeweils zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden der Bundesländer unterliegen. Datenverarbeitungen bei Überwachungsmaßnahmen durch Bundesbehörden werden vom BfDI kontrolliert.

Wer genehmigt eine Überwachung?

Eine Telekommunikationsüberwachung nach dem G 10-Gesetz muss durch das zuständige Ministerium beantragt und durch die G 10-Kommission genehmigt werden. Alle übrigen vorgenannten Überwachungsmaßnahmen stehen grundsätzlich unter Richtervorbehalt, d. h. sie müssen regelmäßig in jedem Einzelfall von einem Gericht genehmigt werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft bzw. ein Bundesministerium getroffen werden, die aber binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt werden muss.

Benachtrichtigung an Betroffene

Der Betroffene muss – egal nach welchem Gesetz die Telekommunikationsüberwachung durchgeführt wurde – grundsätzlich nach der Beendigung der Maßnahme hierüber informiert werden. Der Betroffene erhält so die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Überwachung gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Benachrichtigung kann aber aufgeschoben werden, solange z. B. die Bekanntgabe an den Betroffenen den Zweck der Maßnahme gefährdet.

Unter engen gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Benachrichtigung auch dauerhaft ausgeschlossen werden (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4 G 10-Gesetz).