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Stasi-Unterlagen

Das Stasi-Unterlagen-Gesetz gibt jedermann das Recht, Auskunft aus den vom Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR zu seiner Person gesammelten Unterlagen zu erhalten, in diese Einsicht zu nehmen und Kopien daraus zu erhalten.

Stasiakten in Regalen
Quelle: ©Guido Koppes - stock.adobe.com

Dieses Recht haben einerseits die Betroffenen, das heißt die Opfer, die zielgerichtet ausgespäht wurden. Außerdem gilt es für sonstige Personen, über die der Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat. Mit gewissen Einschränkungen haben auch für die ehemaligen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes und vom Staatssicherheitsdienst Begünstigte ein Recht auf Einsicht. Zu den Akten vermisster oder verstorbener Personen können lediglich nahe Angehörige unter engen Voraussetzungen Zugang verlangen. 

Von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen dürfen die Unterlagen unter anderem für folgendes verwendet werden:

  • die Rehabilitierung von Betroffenen
  • Vermissten und Verstorbenen
  • für die Wiedergutmachung
  • für den Schutz des Persönlichkeitsrechts
  • für die Aufklärung des Schicksals Vermisster und ungeklärter Todesfälle
  • der Überprüfung von bestimmten Personen im Hinblick darauf, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren

Die Unterlagen sollen auch dazu beitragen, die historische, politische und juristische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zu gewährleisten und zu fördern. Die Aufgabe, die Stasi-Unterlagen zu erfassen, zu verwahren, zu verwalten und zu verwenden, obliegt dem Stasi-Unterlagen-Archiv im Bundesarchiv.

Nähere Informationen zu Ihrem Einsichtsrecht hat das Bundesarchiv zusammengestellt.

Der BfDI übt die Datenschutzaufsicht über das Bundesarchiv aus; derzeit besteht allerdings keine Zuständigkeit für die Vermittlung bei der Geltendmachung von Einsichtsrechten nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz.