Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Registrierung und Datenerhebung bei Ausländerinnen und Ausländern

Der Datenschutz gilt nicht nur für inländische Personen. Auf das den Datenschutz garantierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung können sich auch Ausländerinnen und Ausländer berufen, so dass sich alle gesetzlichen Bestimmungen hieran messen lassen müssen.

es sind viele Hängeregister in Regenbogenfarben in einem Schrank aufgehängt
Quelle: ©Chopard Photography - stock.adobe.com

Eine spezielle Registrierung von Ausländerinnen und Ausländern erfolgt bei den Ausländerbehörden. Dies sind üblicherweise die Kreisverwaltungsbehörden oder die Verwaltungen der kreisfreien Städte; einige Bundesländer haben jedoch zentrale Ausländerbehörden. Die Ausländerbehörden führen die Akten zur Person und die "Ausländerdateien A und B".

Rechtsgrundlage für die Führung der Dateien sind das Aufenthaltsgesetz und die Aufenthaltsverordnung. In der Ausländerdatei A werden u. a. Daten derjenigen gespeichert, die sich an die Ausländerbehörde in Angelegenheiten gewandt haben, die ihren Aufenthalt betreffen (z. B.: Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, Asylantrag).

Im Sterbefall oder bei Umzug aus dem Postbereich der Ausländerbehörde hinaus, werden die Daten (bei Verstorbenen nur die Grunddaten) aus der Ausländerdatei A in die Ausländerdatei B übernommen. Bei einem Umzug wird in der Ausländerdatei B zusätzlich vermerkt, an welche andere Ausländerbehörde die Ausländerakte abgegeben worden ist.

Die erforderlichen Daten erhebt die Ausländerbehörde grundsätzlich beim Betroffenen. Nur ausnahmsweise können Daten ohne Mitwirkung bei einer anderen Stelle erhoben werden. Dies gilt vor allem dann, wenn eine behördliche Aufgabe nur auf diese Weise wahrgenommen oder hierdurch ein unverhältnismäßiger Aufwand vermieden werden kann. Auch ohne Ersuchen der Ausländerbehörde haben andere öffentliche Stellen die Ausländerbehörde beispielsweise über Ausweisungsgründe zu unterrichten. In bestimmten Fällen sind u. a. folgende Behörden zur Übermittlung von Daten an die Ausländerbehörden zu deren Aufgabenerfüllung verpflichtet:

  • Meldebehörden
  • Staatsangehörigkeitsbehörden
  • Justizbehörden
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Gewerbebehörden

Rechtsgrundlage für die Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden ist das Aufenthaltsgesetz, aber z. B. auch EU-Verordnungen und das AsylG.

Ausländerzentralregister

Zusätzlich zu den dezentral bei den Ausländerbehörden geführten Dateien wird für Ausländerinnen und Ausländer zentral vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Ausländerzentralregister (AZR) geführt.

Das AZR besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten Visadatei. Durch die Speicherung und die Übermittlung der gespeicherten Daten werden die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden und andere öffentliche Stellen unterstützt.

Im allgemeinen Datenbestand werden Daten von Ausländern gespeichert, die nicht nur vorübergehend ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. In bestimmten Fällen werden solche Daten aber auch gespeichert, ohne dass diese Voraussetzung vorliegt, zum Beispiel wenn ein Asylantrag gestellt wird, bei Ausweisung oder Abschiebung, bei Einreisebedenken, bei Ausschreibung zur Festnahme oder zur Aufenthaltsermittlung. Eine Übersicht über Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen und die Übermittlungs-/Weitergabeempfänger enthält die AZRG-Durchführungsverordnung.

Gesetzliche Grundlage für die Führung des AZR ist das Ausländerzentralregistergesetz (AZRG). Dort sind neben Regelungen zu den gespeicherten Daten und zu den zum Zugriff berechtigten Stellen auch besondere datenschutzrechtliche Regelungen enthalten. So findet sich insbesondere in § 34 AZRG eine Regelung zum Antrag auf Auskunft über die im AZR gespeicherten Daten. Dieser kann beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden. Wird die Erteilung einer Auskunft abgelehnt, kann sich der Betroffene an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit der Bitte um Überprüfung wenden.

Weitere Informationen bietet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge