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Auskunftserteilung und Widerspruchsmöglichkeiten im Meldewesen

Grundlage für das Meldewesen ist das Bundesmeldegesetz (BMG). Auf dieser Grundlage dürfen Meldebehörden Auskünfte an Sie oder Dritte erteilen. Sie haben aber auch Widerspruchsrechte.

es ist ein Eingangsschild mit der Aufschrift Einwohnermeldeamt abgebildet Einwohnermeldeamt Schild
Quelle: ©Thomas Reimer - stock.adobe.com

Das Meldewesen hat zum einen die Aufgabe, die in der jeweiligen Gemeinde wohnhaften Bürgerinnen und Bürger zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zum anderen hat es die Funktion, Daten an Behörden und sonstige öffentliche Stellen sowie an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zu übermitteln.

Die Meldebehörden bei den Gemeinden oder Städten registrieren in ihrem Zuständigkeitsbereich die Daten der Einwohner. Zu diesem Zweck führen sie Melderegister. Die Meldebehörden aktualisieren die Daten, wenn sie von Änderungen entweder durch eigene Angaben der Betroffenen oder durch Mitteilung anderer Behörden, zum Beispiel der Standesämter, der Staatsangehörigkeitsbehörden oder der Pass- und Personalausweisbehörden, Kenntnis erhalten.

Einfache Melderegisterauskunft

Unter gewissen Voraussetzungen können auch Private Auskünfte aus dem Melderegister erhalten. Gemäß § 44 BMG darf die Meldebehörde Auskunft über

  • Vor- und Familiennamen,
  • Doktorgrad,
  • aktuelle Anschriften
  • die Tatsache, dass eine Person verstorben ist

an jeden erteilen (sogenannte einfache Melderegisterauskunft), es sei denn, es besteht eine Übermittlungs- oder Auskunftssperre. Bei einer einfachen Melderegisterauskunft sind Angaben zur Person erforderlich, die der Meldebehörde eine eindeutige Identifizierung der Person im Datenbestand ermöglichen. Eine Datenübermittlung für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist ausgeschlossen. Soll die Nutzung der angefragten Daten zu gewerblichen Zwecken erfolgen, sind diese bei der Anfrage anzugeben.

Erweiterte Melderegisterauskunft

Wird ein berechtigtes Interesse nach § 45 BMG glaubhaft gemacht, können auch weitere Daten mitgeteilt werden, beispielsweise

  • frühere Namen und Wohnanschriften
  • Tag und Ort der Geburt
  • Familienstand
  • derzeitige Staatsangehörigkeit

Der Empfänger dieser so genannten erweiterten Melderegisterauskunft hat die von der Übermittlung Betroffenen grundsätzlich gemäß Art. 14 DSGVO zu informieren.

Im Falle einer einfachen Melderegisterauskunft zu gewerblichen Zwecken oder einer erweiterten Melderegisterauskunft darf der Empfänger die Daten nur zu den bei der Abfrage angegebenen Zwecken verwenden. Danach sind sie zu löschen.

Gruppenauskunft

Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (so genannte Gruppenauskunft gemäß § 46 BMG) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt.

Das kann unter anderem der Fall sein, wenn ein Familienministerium eines Landes ein sozialwissenschaftliches Institut einer Universität mit einer Studie beauftragt, beispielsweise zur Akzeptanz der Ausbildungsangebote bei 12 bis 16-jährigen Jugendlichen in der Region A. Die Meldebehörden in der Region A dürften dann dem Institut die Anschriften der 12 bis 16-jährigen Jugendlichen aus dieser Region geben. Das Institut darf die Anschriften nur für die Studie verwenden. Würde dagegen ein Marketingunternehmen um die gleichen Anschriften nachfragen, dürfte keine Gruppenauskunft erteilt werden.

Weitere Auskunft und Widerspruchsrecht

Da die Meldebehörden die einzigen Verwaltungsstellen sind, die Informationen über jeden Bürger in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich besitzen, erledigen sie auch einige Aufgaben, bei denen es im Wesentlichen auf die Kenntnis dieser Daten und deren Vollständigkeit ankommt. So fertigen sie zum Beispiel Wahlbenachrichtigungen sowie Wählerverzeichnisse oder erteilen Auskünfte im Zusammenhang mit Wahlen an Parteien und andere Wahlvorschlagsträger. Des Weiteren erteilen sie Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen sowie an Adressbuchverlage, sofern die Betroffenen dem nicht widersprochen haben.

Einen solchen Widerspruch können Sie bei der für Sie zuständigen Meldebehörde einlegen. Häufig finden Sie hierzu auch auf den Internetseiten der entsprechenden Behörden ein vorformuliertes Schreiben, welches Sie für Ihren Widerspruch nutzen können aber nicht müssen. Auf dieses Widerspruchsrecht ist zudem einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung – also z. B. in einem Mitteilungsblatt – hinzuweisen.

Auskunftserteilung

Betroffenen Personen ist nach Art. 15 DSGVO und unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 10 BMG auf Antrag (sofern keine Auskunftsbeschränkungen bestehen) Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen:

Wenn Sie zu Ihren Daten Auskunft erhalten möchten, wenden Sie sich an die Meldebehörde Ihres Wohnortes. Ihre Identität muss hierbei zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Sofern Sie keine oder eine unvollständige Auskunft zu Ihren persönlichen Meldedaten durch Ihre Meldebehörde erhalten, wenden Sie sich an die oder den für die datenschutzrechtliche Kontrolle der Länder und Kommunen zuständige oder zuständigen Landesdatenschutzbeauftragte oder -beauftragten mit der Bitte um Unterstützung. Damit die oder der Landesdatenschutzbeauftragte prüfen kann, ob die Auskunft rechtskonform nicht erteilt wurde, ist ihr oder ihm auf Verlangen die unterbliebene Auskunft zu erteilen.