Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Das UIG und die Aufgaben des BfDI

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) regelt den Zugang zu Umweltinformationen. Während es sich beim IFG um ein Bundesgesetz handelt, das aus der Mitte des Parlaments entstand, beruht das UIG auf einer europäischen Richtlinie und unterliegt daher vielen europarechtlichen Einflüssen.

es ist der Obernau See und die bewaldete Landschaft darum abgebildet
Quelle: ©Tobias Arhelger - stock.adobe.com

Als Bundesgesetz gilt das UIG für Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Eine Ausnahme gibt es für oberste Bundesbehörden im Rahmen der Gesetzgebung und für Bundesgerichte hinsichtlich ihrer gerichtlichen Kernfunktion. Private Stellen können nach dem UIG informationspflichtig sein, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, und dabei der Kontrolle von Bundesbehörden unterliegen. Für den Zugang zu Umweltinformationen bei Landes- und Kommunalbehörden finden die Umweltinformationsgesetze der Länder Anwendung.

Was unter Umweltinformation zu verstehen ist, regelt § 2 Abs. 3 UIG: Dies sind beispielsweise Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürlichen Lebensräumen. Ferner zählen dazu aber auch Daten zu sog. Faktoren, wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder z. B. auch Emissionen, die sich auf die vorgenannten Umweltbestandteile auswirken. Auch Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile bzw. Faktoren auswirken, oder auswirken können, unterliegen dem Umweltinformationszugang. Hierzu zählen u. a. auch politische Konzepte, Abkommen, Pläne und Programme, die den Schutz der zuvor genannten Umweltbestandteile bezwecken.

Der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen bedarf keiner bestimmten Form, kann also schriftlich, mündlich, per Email oder auf andere Weise gestellt werden. In Abhängigkeit von dem Aufwand, der für die Bearbeitung des Antrages erforderlich ist, kann der Antrag auch gebührenpflichtig sein.

Die Ombudsfunktion des BfDI

Soweit ein Antragsteller der Ansicht ist, dass sein Recht auf Informationszugang verletzt wird, hat er das Recht, den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit mit der Bitte um Prüfung und Vermittlung anzurufen.

Der Informationsanspruch ist verletzt, wenn die teilweise oder vollständige Verweigerung des Zugangs zu Umweltinformationen durch die Ausnahmetatbestände des UIG nicht gerechtfertigt wird. Das Recht auf Informationszugang kann aber auch durch Festsetzung überhöhter Gebühren oder durch eine schleppende Bearbeitung des Antrages verletzt sein.

Die Ombuds-, Beratungs- und Kontrollfunktion des BfDI wird durch die Verweisung in das IFG geregelt. Kontrollaufgaben und Befugnisse des BfDI entsprechen den in § 12 IFG geregelten Kompetenzen.

Liegt nach Auffassung des BfDI ein Verstoß gegen das Umweltinformationsgesetz des Bundes vor, kann er dies formell beanstanden und hiervon die vorgesetzte Stelle und gegebenenfalls den Deutschen Bundestag unterrichten.

Der BfDI hat hier keine Weisungs- oder Kassationsbefugnis. Anders als das Verwaltungsgericht kann er Entscheidungen der informationspflichtigen Stelle nicht aufheben.