Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Die Ombudsfunktion nach dem IFG

Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes als verletzt ansieht.

Mann im Anzug mit einem skizzierten halben Umhang auf der linken Seite
Quelle: ©peshkov via Getty Images

Das Informationsreiheitsgesetz (IFG) gewährt freien Zugang zu amtlichen Informationen. Es hat den Zweck , durch den Zugang zu Informationen eine Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns zu schaffen. Neben IFG und UIG gibt es noch weitere spezialgesetzliche Regelungen, welche die Informationszugänge auf Bundesebene regeln; hierzu kommt mir allerdings keine Ombudsfunktion zu.

Anrufung des BfDI

Das Recht auf Informationszugang kann insbesondere durch eine nicht durch die Ausnahmetatbestände des IFG gerechtfertigte teilweise oder vollständige Verweigerung des Informationszugang, durch Festsetzung überhöhter Gebühren oder durch eine schleppende Bearbeitung des Antrages auf Informationszugang verletzt sein.

Der Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann die dem IFG unterliegenden Bundesbehörden zu einer Stellungnahme auffordern, gegebenenfalls vermitteln und auf ein ordnungsgemäßes Verfahren hinwirken. Allerdings kann er den Behörden keine Weisungen erteilen. Liegt nach seiner Auffassung ein Verstoß gegen das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vor, kann er dies aber formell beanstanden und hiervon die vorgesetzte Stelle und gegebenenfalls den Deutschen Bundestag unterrichten.

Wenn Sie sich an den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden, weil Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes als verletzt ansehen, teilen Sie bitte aus Datenschutzgründen auch mit, ob Sie mit der Weitergabe Ihres Namens an diese öffentliche Stelle einverstanden sind. Ich kann die öffentliche Stelle, gegen die sich Ihre Beschwerde richtet, nur dann um eine Prüfung und Stellungnahme bitten, wenn Sie Ihr Einverständnis zur Namensnennung erteilt haben. Ansonsten kann ich Sie nur allgemein auf die entsprechenden Regelungen im Gesetz hinweisen.

Widerspruch und Klage

Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang sind ferner der Widerspruch und die Verpflichtungsklage möglich. Eine verbindliche, rechtskräftige Aufhebung der Verwaltungsentscheidung kann nur durch das Verwaltungsgericht erfolgen. Widerspruchs- und Klagefrist werden durch die Einbindung des Bundesbeauftragten auch dann nicht unterbrochen oder gehemmt, wenn der Bundesbeauftragte den Anspruch auf Informationszugang für begründet hält. Bitte prüfen Sie daher stets rechtzeitig, ob Sie gegen einen (ganz oder teilweise) ablehnenden Bescheid (auch) Rechtsmittel einlegen möchten.

Haben Sie allgemeine Fragen zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes oder dem Umweltinformationsgesetz des Bundes, beispielsweise zur Antragstellung? Oder wünschen Sie eine Beratung? Gerne können Sie mit mir Kontakt aufnehmen.