Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Ihre Rechte nach IFG und UIG

Welche Informationen kann ich von einer öffentlichen Stelle bekommen, wie stelle ich einen entsprechenden Antrag? Die Antworten auf diese Fragen und weitere Informationen lesen Sie hier.

ein Laptop und ein Buch sind Rücken an Rücken aufgeklappt
Quelle: ©Bet-Noire via Getty Images

Nach welchen Gesetzen habe ich Anspruch auf Zugang zu Informationen?

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat jeder gegenüber den öffentlichen Stellen des Bundes einen Anspruch auf freien Zugang zu amtlichen Informationen. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) gewährt einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen.

Wie kann der BfDI mir helfen?

Wenn Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem IFG oder auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem UIG als verletzt ansehen, können Sie sich jederzeit an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wenden. Der BfDI berät und unterstützt Sie im Rahmen seiner Zuständigkeiten als Ombudsstelle.

Was sind amtliche Informationen?

Das Informationsfreiheitsgesetz erfasst grundsätzlich alle amtlichen Informationen öffentlicher Stellen des Bundes. Als amtliche Informationen gelten alle Aufzeichnungen, die amtlichen Zwecken dienen, unabhängig von der Art der Speicherung. Dies umfasst sowohl Schriftstücke als auch elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeicherte Daten. Ausgenommen sind Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen (§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 IFG).

Und was sind Umweltinformationen?

Was unter Umweltinformation zu verstehen ist, regelt § 2 Abs. 3 UIG: Dies sind beispielsweise Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürlichen Lebensräumen. Ferner aber auch Daten zu sog. Faktoren, wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder z. B. auch Emissionen, die sich auf die vorgenannten Umweltbestandteile auswirken. Auch Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile bzw. Faktoren auswirken oder auswirken können, unterliegen dem Umweltinformationszugang. Hierzu zählen u. a. auch politische Konzepte, Abkommen, Pläne und Programme, die den Schutz der zuvor genannten Umweltbestandteile bezwecken.

Wie kann ich die Informationen bekommen?

Als Arten des Informationszugangs kommen in Betracht:

  • Auskunfterteilung
  • Akteneinsicht
  • Verfügbarmachen in sonstiger Weise (insbesondere durch Übersendung von Kopien, aber gegebenenfalls auch das Hören eines Tonbandes).

Der Antragsteller hat zwischen diesen Möglichkeiten ein Wahlrecht. Die Behörde darf von der begehrten Art des Informationszugangs nur aus wichtigem Grund abweichen (§ 1 Abs. 2 IFG, § 3 Abs. 2 UIG).

An wen müssen Sie Ihren Antrag richten?

Der Antrag ist an die Stelle zu richten, die über die begehrte Information verfügt. Auskunftspflichtig sind alle Behörden des Bundes sowie sonstige Bundesorgane und -einrichtungen. Dies gilt auch, wenn die Stelle als natürliche oder juristische Personen des Privatrechts öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, sofern sich eine Bundesbehörde ihrer zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient (§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 IFG, § 4 Abs. 1 UIG). Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Im Bereich des UIG kommen als auskunftpflichtige Stellen auch private Unternehmen in Betracht, soweit Sie einer öffentlichen Aufsicht unterliegen.

Was müssen Sie bei der Antragstellung beachten?

Im Informationsfreiheitsgesetz sind für einen Antrag auf Zugang zu Informationen kaum formelle Anforderungen vorgesehen. Im Übrigen gelten hier die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (§ 7 IFG). Für die Antragstellung ist keine Form vorgeschrieben, grundsätzlich kann der Antrag daher formlos an die zuständige öffentliche Stelle gerichtet werden. Im Umweltinformationsrecht muss der Antrag jedenfalls erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen der Zugang gewünscht ist (§ 4 Abs. 2 UIG).

Welche Fristen gibt es, welche Kosten können entstehen?

Die Informationen sind dem Antragsteller unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang im IFG soll innerhalb eines Monats erfolgen. Davon kann abgewichen werden, wenn eine Beteiligung Dritter nach § 8 IFG erforderlich ist.
Für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Aber: Einfache Auskünfte und die Ablehnung eines Antrages sind gebührenfrei. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und steht damit nicht im Ermessen der Behörde. Die Gebühr ist in jedem Fall so zu bemessen, dass das Informationsrecht wirksam in Anspruch genommen werden kann (§ 10 Abs. 2 IFG). Im UIG sind die Informationen mit Ablauf eines Monats oder bei komplexeren Anträgen, mit Ablauf von zwei Monaten zur Verfügung zu stellen.

Wie stelle ich einen IFG bzw. UIG-Antrag richtig

In einem IFG oder UIG-Antrag sollte deutlich zum Ausdruck gebracht werden, auf welche Informationen sich der Antrag bezieht. Hierzu ist es hilfreich, den Antragsgegenstand genau zu benennen. Bei einer unklaren Antragstellung kann sich die Bearbeitung verzögern, weil die Behörde ggf. Rückfragen stellen muss, um den Antrag bearbeiten zu können.