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Das E-Rezept

Seit Anfang 2024 stellen Ärztinnen und Ärzte deutschlandweit gesetzlich Versicherten nur noch das sogenannte E-Rezept aus. Bereits im Jahr 2020 wurde mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz festgelegt, dass ärztliche Verordnungen elektronisch über das Digitalisierungsnetz des Gesundheitsbereichs, die sogenannte Telematikinfrastruktur (TI), übermittelt werden müssen. Das E-Rezept ist damit die erste medizinische Anwendung der TI, die verpflichtend eingeführt wurde – noch vor der elektronischen Patientenakte (ePA).

Medikamentenregal in einer Apotheke
Quelle: Adobe Stock

In unseren FAQ finden Sie eine Übersicht über häufig gestellte Fragen zum E-Rezept.

Tatsächlich können Patientinnen und Patienten kein Papier-Rezept mehr ausgestellt bekommen. Aber wie funktioniert die Datenübertragung der Arztpraxis an die Apotheke? Rezepte im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung werden in der Anwendung E-Rezept in einem zentralen Speicher der TI abgelegt. Die Patientinnen und Patienten können wählen, ob sie das E-Rezept mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK), mit ihrem Smartphone per App oder als Papierausdruck mit einem Scan-Code in einer Apotheke einlösen möchten.

Die Vorteile der Digitalisierung zeigen sich insbesonere dann, wenn Patientinnen und Patienten auf den Papierausdruck verzichten und ihr Rezept direkt über die E-Rezept-App der TI abrufen.

Die meisten E-Rezepte werden durch das Einstecken der eGK in ein Kartenlesegerät in einer Apotheke eingelöst. Versicherte können ihre eGK ohne PIN-Eingabe in das Kartenlesegerät einer Apotheke stecken, sodass die Apotheke alle E-Rezepte vom zentralen E-Rezepte-Server abrufen kann. Anders als vielleicht vermutet, werden die E-Rezepte nicht auf der eGK gespeichert. Das Einstecken der eGK bietet eine barrierearme und medienbruchfreie Möglichkeit, E-Rezepte einzulösen. Ein Ausdruck oder das Installieren einer App auf dem Smartphone ist nicht erforderlich. Die Rezepte gelangen über die TI sicher zur Apotheke.

Ein Weg für die Versicherten, gespeicherte E-Rezepte sowie Zugriffsprotokolle einzusehen, ist die E-Rezept-App. Als erster Anwendungsfall der ePA wird auch der Medikationsplan eine Gesamtübersicht über die Rezepthistorie eines Versicherten bieten. Sollten Versicherte sicherstellen wollen, dass ein Apotheker durch Stecken der eGK nicht die mit umfangreicheren Gesundheitsdaten befüllte ePA einsehen kann, bietet die E-Rezept-App hierzu die Möglichkeit. In der App können E-Rezepte zudem einer Apotheke zugewiesen werden.

Die Gematik hat die erste E-Rezept-App entwickelt und eingeführt. Bei der E-Rezept-App ist sie selbst Hersteller und datenschutzrechtlich verantwortlich. Damit muss die Gematik ihre eigenen Entwicklungen prüfen und zulassen. Um eine potenzielle Befangenheit auszuschließen, ist die Gematik verpflichtet, ein externes Sicherheitsgutachten zu beauftragen. Dieses musste durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) geprüft und bestätigt werden, bevor die App in Betrieb genommen werden durfte. Dieser Prozess wurde im Jahr 2021 erfolgreich abgeschlossen. Mittlerweile dürfen auch Krankenkassen die E-Rezept-Funktionalität in ihren Apps anbieten. Einige Krankenkassen beaufsichtigt die BfDI. Andere werden durch die Datenschutzbehörden der Länder beaufsichtigt.

Für die Anmeldung in der E-Rezept-App benötigen die Versicherten ein NFC-fähiges Smartphone sowie eine aktuelle Gesundheitskarte (eGK) samt dazugehöriger PIN oder Ihre Gesundheits-ID. Außerdem können Versicherte mit der App E-Rezepte vom Fachdienst (der Dienst, auf dessen Server die E-Rezepte sicher hinterlegt sind) löschen lassen. Seit 2025 gilt: Rezepte können weiterhin in der elektronischen Patientenakte gespeichert bleiben, auch wenn sie vom E-Rezept-Fachdienst gelöscht wurden, sofern nicht widersprochen wurde (zum Widerspruch bei der elektronischen Patientenakte, dem Medikationsprozess usw.). Die ePA verfügt über eine Funktion zur Unterstützung des Medikationsprozesses. Dazu werden die E-Rezepte automatisch in die ePA kopiert. Gegen diese Funktion können die Versicherten jedoch Widerspruch einlegen.

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