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Neuerungen bei der elektronischen Patientenakte

Bürgerinnen und Bürger haben sich in den vergangenen Wochen vermehrt mit Fragen zur elektronischen Patientenakte (ePA) an mich gewendet.

eine Hand hält ein Handy darum sind digitale Zahlen und ein Stehtoskop
Quelle: ©Wanan-stock.adobe.com

Was wird sich ändern:                                                      

Am 2. Februar 2024 hat der Deutsche Bundesrat das Digital-Gesetz (DigiG) gebilligt. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass die ePA Anfang 2025 für alle gesetzlich Versicherten auch ohne deren ausdrückliches Einverständnis eingerichtet wird. Wer eine ePA dann nicht nutzen möchte, kann dem widersprechen („Opt-out“). Bevor die Krankenkassen eine ePA für ihre Versicherten anlegen, müssen Sie diese entsprechend informieren und Gelegenheit zum Widerspruch geben.

Viele Bürgerinnen und Bürger sind besorgt um ihre Daten und möchten schon jetzt der Anlegung einer ePA zuvorkommen. Gleichwohl rate ich betroffenen Personen davon ab, den Widerspruch gegen die ePA bereits jetzt vorbeugend zu erklären. Das betreffende Gesetz wurde erst kürzlich verabschiedet und die Krankenkassen müssen die gesetzlichen Vorgaben – darunter die Einrichtung einer Ombudsstelle für Anliegen im Zusammenhang mit der ePA erst nach und nach umsetzen. Ein Widerspruch zum gegenwärtigen Zeitpunkt erschwert sowohl den Versicherten als auch den Krankenkassen die Bearbeitung.

Die Krankenkassen werden ihre Versicherten zu gegebener Zeit informieren, wie ein Widerspruch erklärt werden kann.

Gegenüber dem BfDI kann ein Widerspruch gegen die Einrichtung der ePA nicht erklärt werden. Widersprüche, welche beim BfDI eingehen, werden nicht weitergeleitet.

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