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Gesetzliche Rentenversicherung

Rund 56 Millionen Menschen sind in Deutschland gesetzlich rentenversichert. Geregelt ist das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung im SGB VI, neben den Vorgaben der DSGVO und der §§ 67 ff. SGB X finden sich besondere datenschutzrechtliche Vorgaben finden sich in den §§ 147 ff. SGB VI.

die Hände einer sitzende ältere Frau fassen einen Gehstock
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Im Jahr 2005 wurde die wenig praktikable Zuständigkeitsaufteilung zwischen „Arbeitern“ und „Angestellten“ aufgehoben. Die Zuständigkeit zu den neu organisierten Versicherungsträgern („Deutsche Rentenversicherung Bund“ und „DRV Knappschaft-Bahn-See“ auf Bundesebene sowie die Regionalträger auf Landesebene „Deutsche Rentenversicherung [Name der Region]“) erfolgt nach gesetzlich vorgegebenen Quoten anhand der zugeteilten Versicherungsnummer.

Auskunft und Beratung

Die Rentenversicherungsträger dienen unter anderem als Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung vor Ort. Eine Auskunft und Beratung darf aber nur nach entsprechender Legitimation des Versicherten erfolgen. Der Versicherte, der bei einer Beratungsstelle Auskunft ersucht, muss seine Berechtigung also durch Vorlage eines Ausweispapiers nachweisen. Damit wird sichergestellt, dass Versichertendaten, die dem Sozialgeheimnis unterliegen, nur den tatsächlich berechtigten Personen zugänglich gemacht werden.

Rehabilitations-Entlassungsbericht

Datenschutzrechtliche Unsicherheiten treten häufig im Zusammenhang mit dem ärztlichen Entlassungsbericht in der medizinischen Rehabilitation (Reha) auf. Der Reha-Entlassungsbericht dient der Dokumentation und Information über den Behandlungsanlass, den Prozessverlauf der in Trägerschaft der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführten Rehabilitation und über das Rehabilitationsergebnis. Außerdem umfasst er eine sozialmedizinische Beurteilung des Arztes der Reha-Einrichtung mit einer Aussage über die Leistungsfähigkeit des Rehabilitanden im Erwerbsleben. Deshalb ist er für die verschiedensten Stellen wie etwa den Rententräger, die Krankenkasse oder den Medizinischen Dienst (MD) als Entscheidungsgrundlage für die Leistungsgewährung von Bedeutung.

Mit dem Entlassungsbericht muss wegen der enthaltenen sensiblen Sozialdaten besonders sorgfältig umgegangen werden. Grundsätzlich darf er von der Reha-Einrichtung nur an den weiterbehandelnden Arzt übermittelt werden. An die Krankenkasse oder den MD darf der Bericht bzw. Teile von diesem nur übermittelt werden, als und soweit diese über eine gesetzliche Datenverarbeitungsbefugnis verfügen. Eine Übermittlung des vollständigen Berichts an die Krankenkasse ist daher mangels einer Erhebungsbefugnis unzulässig. Diese Rechtslage kann auch nicht durch das Einholen einer Einwilligungserklärung unterlaufen werden. In Einzelfällen, etwa wenn die Rehabilitandin oder der Rehabilitand arbeitsunfähig aus der Rehabilitation entlassen wird und die Krankenkasse weiterhin Krankengeld zahlen muss, benötigt die Krankenkasse zur Erfüllung ihrer Aufgaben jedoch bestimmte Daten aus dem Entlassungsbericht. Eine Übersendung des teilweisen oder vollständigen Berichts an den MD ist zulässig, soweit die Angaben für seine Aufgabenerfüllung (Anfertigung medizinischer Gutachten für die Krankenkasse) erforderlich ist.

Eine Übermittlung darf aber auch an den MD grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Erforderlichkeit im Einzelfall gegenüber dem Träger der Rentenversicherung dargelegt wird. Eine routinemäßige Übermittlung darf es nicht geben.

Auch die Träger der Rentenversicherung sind für ihre Aufgabenerfüllung auf die Kenntnis des Reha-Berichts angewiesen. Gleich, ob die Reha-Einrichtung einen privatrechtlichen Träger hat oder in der Trägerschaft eines anderen Rentenversicherungsträgers steht, sind die jeweiligen Datenschutzvorschriften zu beachten. Der datenschutzrechtliche Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt hierbei die Gewährleistung einer bereits in den Reha-Kliniken restriktiven, auf das erforderliche Maß begrenzten Datenerhebung und -verarbeitung. Daneben ist sicherzustellen, dass die Zugriffsmöglichkeiten auf den Entlassungsbericht innerhalb der Strukturen des Rentenversicherungsträgers datenschutzgerecht ausgestaltet werden, der Zugriff einzelner Beschäftigter also nur erfolgt, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Da die Datenverarbeitung gesetzlich geregelt ist, bedarf es weder für den Fall, dass der Reha-Entlassungsbericht von einer privaten Vertragseinrichtung, noch für den Fall, dass er von einer Reha-Einrichtung eines anderen Rentenversicherungsträgers übermittelt wird, einer besonderen Einwilligung des betroffenen Versicherten.