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Sozialgeheimnis

§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ist die grundlegende Norm des Sozialdatenschutzes. Sie regelt das Sozialgeheimnis.

zwei Hände strecken die Finger über 6 Holzfiguren aus
Quelle: ©marchmeena29 via Getty Images

Das Sozialgeheimnis verpflichtet die in § 35 Abs. 1 SGB I aufgeführten Stellen, Daten der Bürgerinnen und Bürger nicht ohne Rechtsgrundlage zu verarbeiten.
Dies sind in erster Linie die Sozialleistungsträger wie Krankenkassen, Jugend- oder Sozialämter, Renten- oder Unfallversicherungsträger, aber auch Verbände der Leistungsträger, die im Sozialgesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die Deutsche Post AG soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, oder die Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wahrnimmt.

Das Sozialgeheimnis ist ein besonderes Amtsgeheimnis, gleichrangig mit der ärztlichen Schweigepflicht und dem Steuergeheimnis. Es stellt sicher, dass niemand wegen einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung oder des Gebrauchs von Sozialleistungen zu Unrecht mehr als andere staatlichen Eingriffen ausgesetzt ist. Das Sozialgeheimnis umfasst auch die Verpflichtung für den Leistungsträger zu gewährleisten, dass die Sozialdaten innerhalb des Leistungsträgers nur Befugten zugänglich sind oder nur an solche weitergegeben werden.

Damit korrespondiert der Anspruch der betroffenen Person auf die Wahrung des Sozialgeheimnisses. Sie betreffende Sozialdaten dürfen vom Leistungsträger nicht unbefugt verarbeitet werden.

Das Sozialgeheimnis umfasst auch die Verarbeitung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Diese Ausweitung des Schutzbereichs ist dem Umstand geschuldet, dass den Leistungsträgern durch ihre Tätigkeit (z. B. Einzug der gehaltsabhängigen Versicherungsbeiträge über den Arbeitgeber) häufig detaillierte Informationen über Unternehmen zur Kenntnis gelangen.