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Krankenkassenwechsel – Was darf meine neue Krankenkasse über mich wissen?

Die neue Krankenkasse benötigt zur lückenlosen Fortführung des Versicherungsverhältnisses Daten - aber welche?

verschiedene Gesundheitskarten liegen übereinander
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Die neue Krankenkasse benötigt zur lückenlosen Fortführung des Versicherungsverhältnisses Daten der wechselwilligen Versicherten. Die bisherige Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, die Angaben zu der versicherten Person aus den Versichertenverzeichnis sowie Angaben, die der Prüfung einer späteren Gewährung von Leistungen dienen, der neuen Krankenkasse zu übermitteln (§ 304 Abs. 2 i. V. m. den §§ 288 und 292 SGB V). Ebenso ist die bisher zuständige Krankenkasse verpflichtet, den Nachweis über die Erfüllung der Meldepflicht nach § 36 des Implantateregistergesetzes an die neue Krankenkasse zu übermitteln.

Bei den Daten nach § 288 SGB V handelt es sich neben den Identifikationsmerkmalen (Name, Anschrift etc.) um alle Daten, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung, des Anspruchs auf Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforderlich sind. Darunter fallen bei Beschäftigten beispielsweise Angaben zur arbeitgebenden Einrichtung, Art und Umfang der Tätigkeit sowie über das Einkommen. Für Familienversicherte, zum Beispiel ein Kind, sind Lebensalter, Art der Tätigkeit (Schule, Ausbildung, Berufstätigkeit etc.) gespeichert. Weiterhin sind dies Angaben, welche für die Beitragsbemessung maßgeblich sind, unter anderem Höhe des Arbeitsentgeltes, der Rente, der Versorgungsbezüge oder des Arbeitslosengeldes.

§ 292 SGB V behandelt u. a. Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen bei Krankenhausbehandlung, medizinische Leistungen zur Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sowie Angaben zu den Voraussetzungen für die Zahlung von Zuschüssen.

Von besonderer praktischer Bedeutung sind die gespeicherten Daten zu Arbeitsunfähigkeitszeiten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch gespeicherte Diagnosen (§ 292 Satz 3 SGB V) an die neue Krankenkasse auf Verlangen zu übermitteln sind. Die Diagnosedaten sind erforderlich zur sogenannten Blockfristbildung bei der Berechnung des Krankengeldanspruches nach § 48 SGB V. Aufgrund der Sensibilität dieser Diagnosedaten sind bei deren Übermittlung im Rahmen der Blockfristbildung bei der Prüfung von Krankengeldansprüchen folgende Randbedingungen zu beachten:

  • Eine Übermittlung von Diagnosedaten ist nur von der alten zur neuen Krankenkasse zulässig, nicht umgekehrt.
  • Bei der neuen Krankenkasse muss ein Fall des Krankengeldbezuges eines Versicherten vorliegen oder unmittelbar bevorstehen. Eine Übermittlung von Diagnosedaten ohne Eintritt des Krankengeldfalles, also gänzlich ohne Anlass oder nur bei Arbeitsunfähigkeit ohne eingetretenem bzw. unmittelbar bevorstehenden Krankengeldbezug, ist unzulässig.
  • Die Übermittlung darf nur zum Zwecke der Drei-Jahres-Blockfristberechnung oder der Prüfung der Höchstbezugsdauer erfolgen.
  • Es dürfen nur Diagnosedaten übermittelt werden, welche maximal drei Jahre zurückliegen, gerechnet vom Tag des Beginns der aktuell vorliegenden Arbeitsunfähigkeit an. Die Übermittlung weiter zurückreichender Daten kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn dies für die Bestimmung des erstmaligen Beginns des ursprünglichen Drei-Jahres-Zeitraums oder für die Ausschöpfung der Höchstbezugsdauer erforderlich ist.
  • Eine fachliche Einschränkung auf bestimmte Diagnosen ist nicht erforderlich. Die neue Krankenkasse ist berechtigt, die Übermittlung aller Diagnosen in dem oben genannten Zeitraum zu verlangen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Zahl der zu übermittelnden Diagnosen aus fachlichen Gesichtspunkten im Sinne der Datensparsamkeit begrenzt werden kann.