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Gesetzliche Unfallversicherung

Für die gesetzliche Unfallversicherung gelten neben den Vorgaben der DSGVO und des SGB X bereichsspezifische Regelungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).

die Abbildung zeigt eine linke Hand in einem Verband und mit der rechten Hand wird ein Formular ausgefüllt
Quelle: Andrey Popov - stock.adobe.com

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine von den Unternehmern getragene Pflichtversicherung, deren Aufgabe es ist, Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten (Versicherungsfall) zu verhüten. Sollte dennoch ein Versicherungsfall eintreten, sind Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen und/oder diese zu entschädigen. Für die letztgenannten Aufgaben gelten besondere datenschutzrechtliche Vorgaben in §§ 199 ff. SGB VII.

Bei dem Verdacht auf das Vorliegen eines Versicherungsfalls hat die Betriebe oder die behandelnde ärztliche Person dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Zur Prüfung des Versicherungsfalls dürfen die Versicherungsträger personenbezogene Daten insbesondere bei Krankenkassen und dem behandelnen ärztlichen Personal erheben. Das Auskunftsersuchen bei den Krankenkassen ist aber nach § 188 S. SGB VII auf solche Erkrankungen zu beschränken, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem zu klärenden Versicherungsfall stehen können. Die versicherte Person kann dabei jederzeit vom Unfallversicherungsträger verlangen, über die von den Krankenkassen übermittelten Daten unterrichtet zu werden. Unfallversicherungsträger dürfen nach § 203 SGB  VII Informationen über (frühere) Erkrankungen bei dem behandelnden ärztlichen Personal der versicherten Person nur dann einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen. Nach einem Arbeitsunfall gilt das „Durchgangsarztverfahren“, bei dem die versicherte Person einer oder einem der zugelassenen Durchgangsärztinnen oder Durchgansärzte vorzustellen ist. Im Rahmen dieses Verfahrens gelten nach § 201 SGB VII erweiterte Datenverarbeitungsbefugnisse der Unfallversicherungsträger.

Besonderheiten gibt es, wenn der Unfallversicherungsträger zur Klärung des Versicherungsfalls ein Gutachten einholt. Zur Herstellung von Transparenz und Glaubwürdigkeit benennt der Unfallversicherungsträger der versicherten Person vor Erteilung eines Gutachtenauftrags mehrere – im Regelfall mindestens drei – geeignete Gutachter zur Auswahl. Dabei ist die betroffene Person auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen und über den Zweck des zu erstellenden Gutachtens hinzuweisen. Diese Vorgaben gelten auch für die Vergabe von Gutachten nach Aktenlage und für die vom Unfallversicherungsträger im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens eingeholten Gutachten.