Das Lichtbild auf der elektronischen Gesundheitskarte
Darf das Lichtibild zur Erstellung der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden oder nicht? Eine Änderung im Sozialgesetzbuch bringt Klarheit!
Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) wurde die Speicherung des Lichtbildes bei den Krankenkassen in § 291a Absatz 6 SGB Vneu geregelt. Demnach dürfen die Krankenkassen das Lichtbild für die Dauer des Versicherungsverhältnisses, längstens jedoch für zehn Jahre, für Ersatz- und Folgeausstellungen der elektronischen Gesundheitskarte speichern. Nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses hat die bisherige Krankenkasse das Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach 3 Monaten zu löschen. Als geltendes Recht müssen die Regelungen von den gesetzlichen Krankenkassen umgesetzt werden.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist eine Speicherung der Lichtbilder für die nunmehr gesetzlich vorgeschriebene Dauer nicht zu beanstanden, da die Bilder bei Verlust oder Neuausstellung immer wieder gebraucht werden. Es müssen insoweit die Kosten für eine wiederholte Neuerstellung gegen das Missbrauchsrisiko abgewogen werden. Das Risiko des Missbrauchs tritt hier hinter den Kostenerwägungen zurück. Damit entspricht die oben genannteRegelung der ursprünglichen Auffassung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vor dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) im Dezember 2018 und ist nun auch gesetzlich festgeschrieben.
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