Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Das Lichtbild auf der elektronischen Gesundheitskarte

Darf das Lichtibild zur Erstellung der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden oder nicht? Eine Änderung im Sozialgesetzbuch bringt Klarheit!

verschiedene Gesundheitskarten liegen übereinander
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Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) wurde am 20. Oktober 2020 die Speicherung des Lichtbildes bei den Krankenkassen in § 291a Absatz 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) neu geregelt. Demnach dürfen die Krankenkassen das Lichtbild für die Dauer des Versicherungsverhältnisses, längstens jedoch für zehn Jahre, für Ersatz- und Folgeausstellungen der elektronischen Gesundheitskarte speichern. Nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses hat die bisherige Krankenkasse das Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach 3 Monaten zu löschen. Als geltendes Recht müssen die Regelungen von den gesetzlichen Krankenversicherungen umgesetzt werden.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist eine Speicherung der Lichtbilder für die nunmehr gesetzlich vorgeschriebene Dauer nicht zu beanstanden, da die Bilder bei Verlust oder Neuausstellung immer wieder gebraucht werden. Es müssen insoweit die Kosten für eine wiederholte Neuerstellung gegen das Missbrauchsrisiko abgewogen werden. Das Risiko des Missbrauchs tritt hier hinter den Kostenerwägungen zurück. Damit entspricht die oben genannteRegelung der ursprünglichen Auffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vor dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) im Dezember 2018 und ist nun auch gesetzlich festgeschrieben.