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Krankenhausentlassberichte

Häufig verlangen die Krankenkassen von Krankenhäusern zur Prüfung der Notwendigkeit des Behandlungsumfangs und der Behandlungsdauer die Übersendung des vollständigen Krankenhausentlassungsberichts, von Arztbriefen oder ärztlichen Gutachten.

im Vordergrund steht ein Arzt mit einem Tablet in der Hand und im Hintergrund ist eine Person die eine andere Person im Rollstuhl schiebt
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Die Krankenhäuser sehen sich durch diese nachdrücklichen Forderungen der Krankenkassen häufig unter Druck gesetzt, da diese die Kostenübernahme der jeweiligen Behandlung von der Übersendung der sensiblen Daten abhängig machen. Kommen die Krankenhäuser der Aufforderung nach, begeben sie sich in die Gefahr, sich einer Verletzung der Schweigepflicht schuldig zu machen, da die Berichte medizinische Daten enthalten, die dem Arztgeheimnis unterliegen. Eine die Datenübermittlung legitimierende gesetzliche Befugnis existiert nicht. § 301 SGB V legt nämlich spezialgesetzlich den Umfang der an die Krankenkassen zu übermittelnden Daten abschließend fest. Dies sind vor allem:

  • die Angaben der elektronischen Gesundheitskarte und das krankenhausinterne Kennzeichen des Versicherten,
  • der Tag, die Uhrzeit und der Grund der stationären Aufnahme sowie die Einweisungsdiagnose und gegebenenfalls nachfolgende Diagnosen (verschlüsselt), die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung sowie, falls diese überschritten wird, auf Verlangen der Krankenkasse die medizinische Begründung,
  • Datum und Art der durchgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren,
  • der Tag, die Uhrzeit und der Grund der Entlassung oder Verlegung und die für die Behandlung maßgeblichen Haupt- und Nebendiagnosen (verschlüsselt),
  • Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge zur erforderlichen weiteren Behandlung für Zwecke des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a SGB V mit Angabe geeigneter Einrichtungen.

Eine über den Katalog des § 301 SGB V hinausgehende Datenübermittlung ist unzulässig. Diese Daten (z. B. Entlassungsbericht) dürfen ausschließlich den Medizinischen Diensten (MDK) zur Verfügung gestellt werden.