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Datenschutz bei der Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln

Versicherte von gesetzlichen Krankenkassen haben gemäß § 32 und § 33 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) Anspruch auf Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln.

ein Mann sitzt im Rollstuhl und seine Hand fasst das Rollstuhlrad
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Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, also besonders sensiblen, medizinischen Daten im Sinne des Art. 9 der DSGVO ist grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme gibt es bei der Datenverarbeitung für Zwecke der Gesundheitsversorgung (Art. 9 Abs. 2 lit. h) DSGVO). Ermächtigungsgrundlage zur Datenverarbeitung der Krankenversicherung ist § 284 SGB V und der Pflegeversicherung § 94 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI). Nur für die dort abschließend aufgeführten Zwecke ist die Datenverarbeitung ohne Einwilligung der Versicherten rechtlich zulässig. Dazu gehört auch die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln.

Benötigen gesetzlich versicherte Personen ein Heil- oder Hilfsmittel, wird dieses von der Ärztin oder dem Arzt verordnet. Sie oder er ist dafür verantwortlich, die Verordnung richtig und vollständig auszufüllen. Die Krankenkasse darf Arzt oder Ärztin lediglich kontaktieren, wenn die Verordnung unvollständig ist.

Die Leistung, also das Heil- oder Hilfsmittel, kann durch Versorgungspartner (z. B. Sanitätshäuser) erbracht werden, sofern zwischen der Krankenkasse und dem Versorgungspartner ein entsprechender Rahmenvertrag geschlossen wurde. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es jedoch nicht zulässig, dass die Krankenkassen selbst die Kontaktdaten der Versicherten an den Versorgungspartner ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Versicherten weitergeben. Die Krankenkasse kann die Versicherten auf eine Versorgung durch Vertragspartner hinweisen. Die Versicherten suchen im Versorgungsfall aber selbst den Kontakt zum Leistungserbringer und übermitteln die für die Versorgung erforderlichen Daten. Sofern die Krankenkasse die Versorgung der Versicherten aus Servicegründen oder zur Beschleunigung des Versorgungsvorganges mit dem Leistungserbringer auf direktem Weg übernehmen möchte, bedarf es zur Datenweitergabe einer vorherigen schriftlichen Einwilligung der Versicherten.

Hat die Krankenkasse Zweifel, ob sie Leistungen für verordnete Heil- oder Hilfsmittel zu erbringen hat, muss sie den Medizinischen Dienst (MD) einschalten (§ 275 SGB V). Damit der MD eine entsprechende Stellungnahme abgeben kann, sind im weiteren Verlauf unter Umständen ergänzende (medizinische) Unterlagen notwendig. Diese erforderlichen (medizinischen) Unterlagen darf die Krankenkasse nur für den MD bei den Leistungserbringern (z. B. Ärztinnen, Physiotherapeuten, etc.) im Rahmen des sog. „Mitteilungs-Management-Verfahrens“ anfordern. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die Unterlagen unmittelbar an den MD zu übersenden.

Darüber hinaus dürfen die Krankenkassen die Höhe einer Zuzahlung zu einem Heil- oder Hilfsmittel erheben. Im April 2017 wurde diese Änderung eingeführt, um den Umfang der Versorgung mit Mehrkosten transparent zu machen und Auffälligkeiten leichter feststellen zu können.

Eine Berechtigung der gesetzlichen Krankenkassen, weitere Daten bei den Versicherten zu erheben oder statt des MD einen Dritten (z. B. einen externen Hilfsmittelberater) zur Begutachtung einzuschalten, sieht das SGB V nicht vor und ist daher datenschutzrechtlich nicht zulässig.