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Einkommensnachweise für die Krankenkasse

Zu Zwecken der Beitragsermittlung oder der Überprüfung der Zuzahlungsbefreiung sind die Krankenkassen auf die Erhebung bestimmter Daten angewiesen. Doch nicht alles müssen die Versicherten preisgeben.

es ist ein Teil eines Steuerbescheides, Geldscheine und Münzen sowie ein Bleistift abgebildet
Quelle: ©hkmedia - stock.adobe.com

Für die gesetzlich Pflichtversicherten werden die erforderlichen Daten zur Berechnung der Beitragshöhe über die Einzugsstelle für die Sozialversicherung vom Arbeitgeber mit den Meldungen zur Sozialversicherung nach den §§ 28a ff. SGB IV an die Krankenkasse übermittelt.

Bei freiwillig Versicherten oder zur Prüfung der Voraussetzungen einer Zuzahlungsbefreiung sind die Krankenkassen jedoch auf die Erhebung relevanter Daten angewiesen. Grundsätzlich ist dies datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, der Erforderlichkeitsgrundsatz setzt den Krankenkassen hierbei jedoch Grenzen.
So sind sie verpflichtet, den Betroffenen mitzuteilen, welche Daten zur Beitragsermittlung erforderlich sind; nicht benötigte Daten können von den Versicherten stets geschwärzt werden.

Regelmäßig werden die Versicherten keine andere zuverlässige Möglichkeit haben, als ihre Einkommensverhältnisse mit ihren Einkommensteuerbescheiden glaubhaft darzulegen; folglich darf die Krankenkasse die Vorlage der Einkommensteuerbescheide verlangen. Zur Feststellung des relevanten Einkommens sind sämtliche Angaben des Steuerbescheids erforderlich, die das Bruttoeinkommen nachweisen. Auch bei Zusammenveranlagung von Ehegatten sind die Krankenkassen auf die Vorlage des Steuerbescheids angewiesen.

Für den Fall, dass Ehepartner in unterschiedlichen Krankenkassen versichert sind, prüft die Krankenkasse, bei der der Antrag auf Befreiung von Zuzahlung zuerst gestellt wird, diesen Antrag für beide Versicherten. Das Ergebnis ihrer Berechnung sendet sie an ihren Versicherten und den anderweitig versicherten Ehepartner. Diese können dann bei der Krankenkasse des Ehepartners den Teilerstattungsbetrag anfordern. Durch dieses für die Versicherten transparente Verfahren tauschen die Krankenkassen untereinander nur in geringem Umfang Sozialdaten der Versicherten aus.

Nach § 21 SGB X bedient die Behörde sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Dabei kann sie insbesondere auch Auskünfte einholen oder Urkunden und Akten beiziehen.
Dieser Ermessensspielraum wird durch die „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)“ des GKV-Spitzenverbandes weiter eingeschränkt bzw. konkretisiert.

Nach § 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler hat die Krankenkasse zur Feststellung der Beitragspflicht einen aktuellen Nachweis über die beitragspflichtigen Einnahmen zu verlangen, die nicht durch Dritte gemeldet werden. Ebenso sind diese Einnahmen zur Feststellung von Änderungen regelmäßig zu überprüfen (spätestens nach 12 Monaten).

Besonderheiten bei der Vorlagepflicht

Keine Einkommensnachweise sind grundsätzlich vorzulegen, wenn das freiwillige Krankenkassenmitglied erklärt, Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze zu haben und infolgedessen den Höchstbeitrag entrichtet. Im Umkehrschluss setzt die Krankenkasse bei der Beitragsbemessung den Höchstbeitrag fest, sofern und solange das freiwillige Krankenkassenmitglied keine Einnahmen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze nachweist (§ 6 Abs. 5 und Abs. 6 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
Arbeitseinkommen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind stets über den maßgeblichen Einkommensteuerbescheid nachzuweisen (§ 6 Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

Der Einkommensteuerbescheid gilt nur dann als ein amtliches Dokument, wenn er vollständig vorgelegt wird. Die zwingend notwendigen Bestandteile eines Steuerbescheides ergeben sich aus § 157 AO: Der Bescheid muss die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen, eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten und die ausstellende Behörde erkennen lassen. Sofern durch die Schwärzung die oben genannten Angaben nicht erkennbar sind, ist der Einkommensteuerbescheid unvollständig und die Krankenkasse kann das Einkommen nicht objektiv und rechtskonform ermitteln.

Ebenso müssen die Krankenkassen die Daten von den Versicherten erheben können, die zur Feststellung der Belastungsgrenze zur Zuzahlungsbefreiung erforderlich sind. Zur Prüfung der Höhe der persönlichen Belastungsgrenze benötigen die Krankenkassen Informationen und Nachweise, etwa zu den (Familien-) Einnahmen (regelmäßige monatliche Bruttoeinnahmen) und den geleisteten Zuzahlungen.
Der Nachweis für die geleisteten Zuzahlungen kann entweder durch entsprechende Belege erfolgen oder in - von den Krankenkassen für diesen Zweck zur Verfügung gestellten - Nachweisheften, in denen dann neben der Bezeichnung der Leistung die gesetzliche Zuzahlung in Euro und eine Bestätigung der abgebenden Stelle (z. B. Stempel, Unterschrift der Apotheke) vermerkt werden.

Die Aufbewahrungsfristen ergeben sich für die Krankenkassen verbindlich aus den von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vereinbarten "Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a SGB IV, Voraussetzungen der Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen sowie Aufbewahrungsfristen für Unterlagen für den Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung", die das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt hat (§ 110c SGB IV).