Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Zuständigkeit des BfDI für Finanzbehörden

Der BfDI nimmt im Bereich der Steuerverwaltung die folgenden Aufgaben wahr:

  • Er berät die Bundesregierung und den Bundestag bei Rechtsetzungsvorhaben.
  • Im Bereich des Verwaltungsvollzugs berät und kontrolliert er das BMF und dessen Geschäftsbereich in Datenschutzangelegenheiten. Zum Geschäftsbereich des BMF gehören mehrere Bundesoberbehörden wie das BZSt sowie im nachgeordneten Bereich die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter. 
  • Er berät und kontrolliert die Familienkassen hinsichtlich datenschutzrechtlicher Aspekte bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs. Hierbei gelten die Familienkassen als Bundesfinanzbehörden (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 11 FVG).
  • Der Vollzug der Steuergesetze erfolgt in erster Linie durch die Länderbehörden, zu denen auch die Finanzämter zählen. Deren datenschutzrechtliche Kontrolle obliegt dem BfDI, soweit die Finanzämter personenbezogene Daten im Anwendungsbereich der AO verarbeiten (§ 32h Abs. 1 AO).
  • Ebenfalls ist der BfDI zuständig für kommunale Steuerämter, soweit diese die Gewerbesteuer und die Grundsteuer festsetzen (§ 32h Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1 AO). Im Übrigen besteht eine Zuständigkeit des BfDI in den Bundesländern, in denen ein Landesgesetz bestimmt, dass der BfDI für die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen landesrechtlicher oder kommunaler Steuergesetze zuständig ist. Dies ist möglich, wenn die Datenverarbeitung auf bundeseinheitlichen Gesetzen oder Festlegungen beruht (§ 32h Abs. 3 AO). Dies ist derzeit nur in Hamburg der Fall.

Die datenschutzrechtliche Aufsicht über Landesfinanzbehörden und kommunale Steuerämter wird in allen weiteren Fällen von den Landesdatenschutzbeauftragten übernommen.