Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Zuständigkeit der BfDI für Banken

Die Datenschutzaufsicht über Banken und Sparkassen liegt gemäß § 40 BDSG im Wesentlichen bei den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder. Dabei richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptsitz des jeweiligen Kreditinstituts.

Die BfDI nimmt die datenschutzrechtliche Beratung und Kontrolle über die öffentlichen Stellen des Bundes wahr. Ihrer Datenschutzaufsicht unterstellt sind daher u. a. die folgenden Stellen:

  • Deutsche Bundesbank
  • Kreditanstalt für Wiederaufbau
  • DekaBank Deutsche Girozentrale
  • Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH
  • Landwirtschaftliche Rentenbank