Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Zuständigkeit des BfDI für Banken

Die Datenschutzaufsicht über Banken und Sparkassen liegt gemäß § 40 BDSG im Wesentlichen bei den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder. Dabei richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptsitz des jeweiligen Kreditinstituts.

Der BfDI nimmt die datenschutzrechtliche Beratung und Kontrolle über die öffentlichen Stellen des Bundes wahr. Seiner Datenschutzaufsicht unterstellt sind daher u. a. die folgenden Stellen:

  • Deutsche Bundesbank
  • Kreditanstalt für Wiederaufbau
  • DekaBank Deutsche Girozentrale
  • Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH
  • Landwirtschaftliche Rentenbank