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Transparenzregister

Das Transparenzregister ist eine zentrale Registerdatenbank, die über die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften und Vereinigungen informiert. Erfasst werden Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort, sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses und die Staatsangehörigkeit (§ 19 Abs 1 GwG). Das Register wird durch die Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt.

Was sind die gesetzlichen Grundlagen?

Durch EU-Richtlinien-Vorgaben wurden die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, nationale Transparenzregister zu schaffen. In Deutschland wurden 2017 entsprechende Regelungen in das Geldwäschegesetz (GwG) integriert und durch Regelungen der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) ergänzt. Die wesentlichen Regelungen finden sich in §§ 18 bis 26a GwG.

Wer darf Einsicht in das Transparenzregister nehmen?

Wem und inwieweit die Einsichtnahme gestattet ist, regelt wiederum § 23 GwG. Bei der Anwendung von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG ist das Urteil des EuGH vom 22. November 2022 (Rs. C-37/20, C-601/20) zu beachten. Mitglieder der Öffentlichkeit müssen danach ein berechtigtes Interesse darlegen, um in das Transparenzregister Einsicht nehmen zu können. Das liegt z. B. dann vor, wenn die eigenen Angaben im Transparenzregister überprüft werden sollen, ist insofern also unionsrechtskonform zu beschränken. Die Einsichtnahme ist jedoch nur nach vorheriger Online-Registrierung und Erbringung des Identitätsnachweises des Nutzers bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführender Stelle möglich. Durch die Registrierungspflicht und die Protokollierung beabsichtigte der Gesetzgeber, einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Einsichtnahme in das Transparenzregister vorzubeugen.