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Steuergeheimnis

Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) ist - wie das Sozialgeheimnis - ein besonderes Amtsgeheimnis. Ein Amtsträger der Finanzbehörde oder eine diesem gleichgestellte Person (z.B. ein amtlich zugezogener Sachverständiger) verletzt das Steuergeheimnis, wenn er oder sie dienstlich oder sonst in amtlicher Stellung bekannt gewordene Verhältnisse eines anderen unbefugt offenbart oder verwertet oder entsprechende Daten in einem automatischen Abrufverfahren abruft (§ 30 Abs. 2 AO). Die Verletzung des Steuergeheimnisses ist nach § 355 StGB strafbar. Das Steuergeheimnis bildet das notwendige Gegengewicht zu den umfangreichen Offenbarungs- und Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber den Finanzbehörden.

Welche Ausnahmen gibt es?

Für bestimmte Zwecke gibt es Ausnahmen vom Steuergeheimnis. In diesen Fällen darf also das Finanzamt die dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen weitergeben oder muss dies teilweise sogar. Im Folgenden werden beispielhaft typische Ausnahmen aufgzählt:

§ 30 Abs. 4 AO

Verschiedene Ausnahmen, insbesondere für andere steuerliche Verfahren, für statistische Zwecke und unter bestimmten Voraussetzungen für Strafverfahren.

§ 31 Abs. 1 AO

Für Zwecke von Abgaben, die an Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Zum Beispiel Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern zur Feststellung der Beitragspflicht oder Feststellung der Höhe der Beiträge.

§ 31 Abs. 2 AO

Weitergabe an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Künstlersozialkasse für Zwecke der Versicherungspflicht oder der Festsetzung von Beiträgen.

§ 31a AO

Mitteilung zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung.

§ 31b AO

Mitteilung zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung.

§ 36 Abs. 2 BRAO

Informationen über die Höhe der rückständigen Steuerschulden dürfen zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls an die Rechtsanwaltskammer übermittelt werden.

§ 10 StBerG

Mitteilungen der Finanzämter an Steuerberaterkammer über Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass ein Steuerberater seine Berufspflicht verletzt hat.

§ 45d Abs. 2 EStG

Das BZSt darf in den Fällen der Erstattung von Kapitalertragsteuer den Sozialleistungsträgern darüber zur Überprüfung von Einkommen und Vermögen eine Mitteilung machen.

§ 21 Abs. 4 SGB X

Die Finanzbehörden haben, soweit es im Sozialverwaltungsverfahren erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten oder zum Haushalt rechnenden Familienmitgleider zu erteilen.