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Steuer-ID

Alle Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland erhalten automatisch eine Steuer-ID (=Steueridentifikationsnummer oder auch Steuer-IdNr.). Diese ist lebenslang gültig und kann eindeutig einer Person zugeordnet werden.

Achtung: die Steuer-ID ist eigentlich für rein steuerliche Zwecke vorgesehen worden, wurde jedoch durch das neue Registermodernisierungsgesetz (RegMog) zu einer allgemeinen Bürger-ID ausgeweitet. Schützen Sie deshalb Ihre Steuer-ID vor unberechtigten Zugriffen und geben sie diese nicht öffentlich an.

Warum muss ich gut auf meine Steuer-ID aufpassen?

Mit Ihrer Steuer-ID erfolgen die Zuordnung und der Berechtigungsnachweis für wichtige Steuer- und Finanzdaten (z.B. e-Daten und ELStAM). Sie ist ein wichtiger Identifikationsnachweis, um Auskunft über diese Daten zu erhalten. Mit dem neuen Registermodernisierungsgesetz darf die Steuer-ID als allgemeines Personenkennzeichen für Zwecke des Onlinezugangsgesetzes und für den registerbasierten Zensus verwendet werden. Damit wird nun die Steuer-ID als Bürger-ID für viele weitere Behörden als Identifikationsmerkmal verwendet und findet nicht nur Anwendung für den steuerlichen Bereich. Betroffen sind zum Beispiel die Einwohner-Meldeämter, die Führerscheinbehörden, Rentenversicherungen und Krankenkassen. Dadurch besteht die Gefahr einer weitgehenden Verknüpfung von verschiedenen Informationen zu Ihrer Person und damit eine erhöhte Missbrauchsgefahr.

Achtung: verwechseln Sie die Steuer-ID nicht mit der USt-IdNr. Die USt-IdNr. und nicht die Steuer-ID müssen Sie als Unternehmer auf Ihren Rechnungen angeben. der BfDI empfiehlt Ihnen dringend, nicht Ihre Steuer-ID offen auf Rechnungen anzugeben.

Wer verwaltet die Steuer-ID und was wird gespeichert?

Die Steuer-ID und die weiteren im Zusammenhang mit der Steuer-ID erhobenen Daten werden beim BZSt in einer Datenbank gespeichert. Welche Daten zusammen mit der Steuer-ID gespeichert werden, ist abschließend in § 139b Abs. 3 AO geregelt. Es handelt sich um die folgenden Daten: Steuer-ID, Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, zuständige Finanzbehörden, Übermittlungssperren, Sterbetag, sowie der Tag des Ein- und Auszugs.

Wo erfrage ich meine eigene Steuer-ID?

Die Auskunft über die eigene Steuer-ID kann beim BZSt gestellt werden. Die Abfrage unterliegt wegen der Missbrauchsgefahr bestimmten Sicherheitsanforderungen. Es soll verhindert werden, dass Ihre Steuer-ID in unbefugte Hände gerät. Deshalb ist ein Antrag beim BZSt nur über das dort bereitgestellte Formular oder im schriftlichen Verfahren möglich. Die Antwort durch das BZSt erfolgt dann im Postweg an Ihre aktuelle Meldeadresse. Praktisch einfacher ist es, wenn Sie noch Steuerbescheide von Ihrem Finanzamt haben. Dort können Sie die Steuer-ID finden.

Welche Stellen verwenden meine Steuer-ID?

  • Die Steuer-ID wird nach §139b AO durch die Finanzbehörden erhoben und verwendet, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Besteuerungsverfahren erforderlich ist oder durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich erlaubt ist. Andere Stellen dürfen die Steuer-ID ebenfalls verwenden, um steuerliche Datenübermittlungen an die Finanzbehörden vornehmen zu können. Dies gilt zum Beispiel für Arbeitgeber, die lohnsteuerlich relevante Daten an die Finanzverwaltung übermitteln (siehe ELStAM), die Krankenversicherungen für die Übermittlung der Krankenkassenbeiträge oder Banken für Zwecke der Kapitalertragsteuer.
  • Gemäß § 154 Abs. 2a AO muss einer Kontoeröffnung bei einer Bank ebenfalls die Steuer-ID mitgeteilt werden.
  • Mit dem Ziel des Gesetzgebers, Verwaltungsprozesse zukünftig digitaler und automatisierter auszugestalten, wird die Verwendung der Steuer-ID zunehmend auf außersteuerliche Zwecke ausgedehnt.
  • Gemäß § 151b SGB VI erfolgt für die Berechnungsgrundlagen der Grundrente ein Datenaustausch zwischen Trägern der Rentenversicherung und zuständigen Finanzbehörden mittels Steuer-ID.
  • Nach dem neuen § 139b Abs. 4a AO ist die Steuer-ID auch für die Beantragung von Elterngeld vorgesehen.
  • Nach § 139b Abs. 4b AO soll die Identifizierung für die ab dem Herbst 2023 geplante neue Digitale Rentenübersicht mit der Steuer-ID erfolgen.
  • Nach dem RegMoG ist zukünftig die Steuer-ID auch für Zwecke des OZG und für den Registerzensus vorgesehen und kann dann von mehr als 50 weiteren Behörden verwendet werden.