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Kontenabruf

Was bedeutet Kontenabrufverfahren?

Mit dem Kontenabrufverfahren können bestimmte staatliche Stellen unter bestimmten Voraussetzungen Kontogrundinformationen zu jedem einzelnen Konto automatisiert abfragen.

Nach § 24c KWG sind Kreditinstitute verpflichtet, ein Dateisystem zu führen, in dem zu jedem Konto die folgenden Daten zu speichern sind:

  • Nummer des Kontos
  • Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten.
  • Ab dem 1. Januar 2020 gemäß § 93b Abs. 1a AO außerdem
  • Adresse
  • Steuer-ID

Von der Kontenabfrage ist in den letzten Jahren zunehmend Gebrauch gemacht worden. Dabei ist sowohl die Anzahl von Stellen gesetzlich ausgeweitet worden, die zu einem Abruf berechtigt sind. Auch die Anzahl der Abfragen insgesamt hat zugenommen.

Abruf von Kontoinformationen durch Finanzämter und andere Behörden

Gemäß § 93b AO haben die Kreditinstitute das Dateisystem nach § 24c KWG auch für Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 AO zu führen. Die Durchführung des Kontoabrufverfahrens erfolgt nach § 93b Abs. 2 AO technisch durch das BZSt. § 93 Abs. 7 und 8 AO zählen die Zwecke auf, für die der Kontenabruf erfolgen darf.

  • § 93 Abs. 7 AO betrifft steuerliche Zwecke. Eine Abfrage ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist und wenn ein vorheriges Auskunftsersuchen an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
  • Weitere Abrufzwecke ergeben sich aus § 93 Abs. 8 AO, zum Beispiel für Zwecke der Sozialversicherung, für Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
  • Für andere Zwecke ist gemäß § 93 Abs. 8 AO ein Abrufersuchen an das BZSt nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
  • Nach § 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO hat beispielsweise auch der Gerichtsvollzieher ein Recht auf eine Kontenabfrage.

Anzahl der Kontenabrufe (Statistische Auswertung)

Die Nutzung des automatisierten Kontenabrufverfahrens nach § 93 Abs. 7 und 8 i.V.m. § 93b AO nimmt stetig zu, wie ein Blick auf die Statistiken zeigt. Lag im Jahr 2010 die Anzahl der Kontenabrufe noch bei knapp 58.000, gab es erstmals 2020 über eine Million Abrufe im Jahr. Dieser Trend hält an. So gab es im Vorjahr (2021) 1,14 Million Kontenabrufe. Dies hat natürlich auch damit zu tun, dass die Abrufmöglichkeiten auf mehr Stellen erweitert worden sind, wie zum Beispiel auf Gerichtsvollzieher. Die Nutzung des Instruments durch die Behörden und Gerichtsvollzieher ist nicht per se als datenschutzrechtlich bedenklich anzusehen, weil sie auch dazu beitragen kann, irrtümliche Pfändungen gegen Unbeteiligte zu verhindern. Die bloße Anzahl der Kontenabrufe ist daher nur ein Anhaltspunkt für eine datenschutzrechtliche Bewertung. Entscheidend ist außerdem, ob das Verfahren der Kontenabfrage ordnungsgemäß läuft und ob im Einzelfall die Erforderlichkeit dokumentiert worden ist.