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Gesundheitsdaten für das Finanzamt

Muss ich beim Finanzamt auch Gesundheitsdaten vorlegen?

Wenn Sie besonders hohe finanzielle Aufwendungen wegen gesundheitlicher Einschränkungen haben oder wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis haben, gewährt Ihnen der Staat unter bestimmten Voraussetzungen auf Ihren Antrag hin steuerliche Vergünstigungen. Die Finanzämter müssen diese Voraussetzungen dann überprüfen können und benötigen dafür von Ihnen entsprechende Unterlagen. Die Vertraulichkeit Ihrer Daten ist von den Finanzämtern zu gewährleisten. Sämtliche Daten, die Ihr Finanzamt über Sie gespeichert hat, unterliegen dem Steuergeheimnis.

Was sind die Vorschriften der DSGVO dazu?

Nach Art. 9 DSGVO werden besondere Kategorien von Daten definiert, deren Verarbeitung nach Abs. 1 prinzipiell untersagt ist und deren Verarbeitung nur zulässig ist, wenn eine Ausnahme nach Abs. 2 gegeben ist. Darunter fallen zum Beispiel Daten zu religiösen Überzeugungen oder Gesundheitsdaten. § 29b Abs. 2 AO ist die nationale Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sensibler Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe g DSGVO in Verwaltungsverfahren in Steuersachen nach der AO durch Finanzbehörden. Die Verarbeitung sensibler Daten durch eine Finanzbehörde ist hiernach zulässig, soweit die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die Finanzbehörde hat in diesem Fall angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Als erhebliches öffentliches Interesse kann die Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung angesehen werden. Der besonderen Sensibilität der Daten hat der Gesetzgeber u.a. dadurch Rechnung getragen, dass er die steuerlichen Daten durch das Steuergeheimnis in § 30 AO besonders geschützt hat und die Verletzung des Steuergeheimnisses durch Amtsträger unter Strafe gestellt hat.

Welche Daten muss ich für die Geltendmachung von außergewöhlichen Belastungen vorlegen?

Außergewöhnlich hohe Krankheitsaufwendungen können nach § 33 EStG unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd als so genannte außergewöhnliche Belastung (agB) geltend gemacht werden. Die Geltendmachung erfolgt nur auf Ihren Antrag. Eine Verpflichtung besteht nicht. Die Kosten müssen dann gegenüber dem Finanzamt durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Arztrechnungen) nachgewiesen werden. Bei Medikamenten muss der Nachweis zum Beispiel durch eine Verordnung des Arztes erfolgen ("Rezept"). Der Nachweis ist für das Finanzamt erforderlich, um die Steuern angemessen festsetzen zu können und ist damit auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Überdies unterliegen die Daten dem besonderen Schutz des Steuergeheimnisses. Beim Finanzamt werden die Informationen im Rahmen der Steuerveranlagung verarbeitet.

Ich betreibe eine Arztpraxis und bei mir findet eine Betriebsprüfung statt. Welche Unterlagen muss ich herausgeben?

Bei einer steuerlichen Betriebsprüfung ist das Finanzamt berechtigt, die in elektronischer Form vorliegenden Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen einzusehen, ihre Übermittlung zu verlangen oder zu verlangen, dass Buchungen und Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft alle Unterlagen, die Ihrer Gewinnermittlung zugrunde liegen. So besteht für das Finanzamt das Recht, einzelne Abrechnungen einzusehen, um die korrekte Verbuchung überprüfen zu können. Diese Unterlagen sind für das Finanzamt erforderlich, um seine Aufgabe, die korrekte Festsetzung von Steuern, wahrnehmen zu können und damit auch datenschutzrechtlich zulässig. Die Unterlagen, die das Finanzamt einsehen darf, weil sie für die steuerliche Prüfung erforderlich sind, dürfen Sie als datenschutzrechtlich Verantwortlicher gegenüber Ihren Patienten auch ohne deren vorherige Einwilligung herausgeben, weil Sie damit Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.

Ob auch einzelne Patientenakten in anonymisierter Form zur Einsicht an das Finanzamt gegeben werden müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. Dies kann z.B. zur Überprüfung einer Umsatzsteuerpflicht erforderlich werden. Bei Zweifelsfragen lassen Sie sich bitte vom Finanzamt genau erläutern, wozu die Unterlagen benötigt werden und wenden sich an Ihre jeweils zuständige Landesdatenschutzbeauftragte oder an Ihren Landesdatenschutzbeauftragten. Diese sind für Sie als Betreiber einer Arztpraxis zuständig.