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Auskunftsrecht beim Finanzamt

Habe ich ein Auskunftsrecht gegenüber dem Finanzamt?

Grundsätzlich ja nach Art. 15 DSGVO, allerdings bestehen Einschränkungen.

Demnach haben Sie gegenüber einer Finanzbehörde ein Auskunftsrecht in Bezug auf die Sie betreffenden personenbezogenen Daten. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO soll Ihnen primär die Überprüfung ermöglichen, ob Ihre Daten rechtmäßig verarbeitet worden sind. Gemäß Abs. 3 stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, kostenfrei zur Verfügung. Zu Einzelheiten siehe auch den Flyer Datenschutz-Meine Rechte. Es gibt spezifische Einschränkungen des Auskunftsrechts gegenüber Finanzbehörden nach § 32 c AO.

Welche Einschränkungen des Auskunftsrechts gelten bei Finanzbehörden?

Durch § 32c AO werden Einschränkungen des Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO vorgenommen, was nach Art. 23 Abs. 1 DSGVO zulässig ist. Nach § 32c Abs. 2 AO i.V.m. Erwägungsgrund 63 Satz 7 der DSGVO soll die betroffene Person in dem Antrag auf Auskunft die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Ein präzisierter Auskunftsantrag ist praktisch sinnvoll, weil die Finanzbehörde zu einer betroffenen Person i. d. R. eine große Menge personenbezogener Daten verarbeitet. Außerdem sieht § 32c Abs. 2 i.V.m. § 32b AO bestimmte Ausschlussgründe für die Auskunft vor, etwa, wenn durch die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde gefährdet würde.

Wie stelle ich am besten einen Auskunftsantrag beim Finanzamt?

Vielfach dürfte sich das Auskunftsinteresse einer Bürgerin oder eines Bürgers gegenüber einer Finanzbehörde darauf richten, die Daten nachvollziehen zu können, auf die das Finanzamt eine sie oder ihn betreffende Entscheidung gestützt hat. In diesen Fällen dient es einem transparenten Verfahren, wenn das Finanzamt diese Auskünfte erteilt, auch wenn der Auskunftsantrag nicht im letzten Detail präzise gestellt ist. Spätestens im finanzgerichtlichen Verfahren wären die Unterlagen ohnehin vorzulegen. Sie müssen Ihren Antrag nicht eingrenzen, aber erfahrungsgemäß ist es zielführend und führt zu einer schnelleren Erledigung des Auskunftsersuchens, wenn Sie darlegen können, welche Informationen Sie benötigen. In jedem Fall müssen Sie sich gegenüber dem Finanzamt als die berechtigte betroffene Person ausweisen, an die die Auskunft erteilt wird. Dies dürfte in der Regel durch die Angabe der Steuer-ID und die Übersendung der Antwort an die Meldeadresse gegeben sein. Das Finanzamt muss sicherstellen, dass die Antwort nicht an eine unberechtigte Person erteilt wird.

Welche Unterlagen kann mir das Finanzamt schnell als Übersicht zur Verfügung stellen?

Haben Sie Ihren Auskunftsantrag nicht weiter präzisiert, übermittelt Ihnen das Finanzamt oftmals wegen der Vielzahl dort gespeicherter Daten im ersten Schritt die folgenden Übersichten:

  • Grunddaten-Übersicht: Diese enthält Ihre persönlichen Identifikations- und Kontaktangaben, die für das Steuerverwaltungsverfahren verarbeitet werden.
  • Bescheiddaten-Übersicht: Diese enthält eine Auflistung der Ihnen in den letzten Jahren bekannt gegebenen Steuerbescheide.
  • e-Daten-Übersicht: Dies ist eine aktuelle Auflistung der zu Ihrer Person der Finanzverwaltung von Dritten übermittelten personenbezogenen Daten (§ 93c Abs. 1 AO).

Anhand dieser Unterlagen erhalten Sie einen Überblick und können Ihr Anliegen ggfls. näher konkretisieren. Zu weiteren Einzelheiten siehe auch den Flyer Datenschutz-Meine Rechte.