Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Einführung

Im Zentrum des Beschäftigtendatenschutzes steht der Schutz der Privatsphäre der Beschäftigten. Dieser Schutz muss jedoch stets mit dem Informationsinteresse des Arbeitgebers abgewogen werden.

Beschäftigte im Sinne von § 26 Abs. 8 BDSG sind unter anderem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte des Bundes. Für diese Gruppen von Beschäftigten gelten verschiedene rechtliche Vorschriften, die generell einerseits mit Arbeitsrecht und andererseits mit Dienstrecht bezeichnet werden.