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FAQ Arbeitsverwaltung

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Datenschutz in der Arbeitsverwaltung (Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter)

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Datenschutz in den Jobcentern und der Bundesagentur für Arbeit.

Person im Wartebereich vor einem Schalter
Quelle: Adobe Stock - Oscargutzo

Die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB III ist mit einer Offenlegung von Daten gegenüber dem Jobcenter und der Bundesagentur für Arbeit verbunden. Dies wirft eine Vielzahl datenschutzrechtlicher Fragen auf.

Mit den nachfolgenden Fragen und Antworten soll Ihnen eine datenschutzrechtliche Orientierungshilfe an die Hand gegeben werden.

Grundsatz der Erforderlichkeit

Warum benötigt das Jobcenter / die Agentur für Arbeit meine Daten?

Für die Datenverarbeitung gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Demnach ist die Datenerhebung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zulässig. Auch für andere Aufgabe dürfen Daten erhoben werden, wenn ohne das konkrete Datum die Aufgabe nicht oder nicht vollständig erfüllt werden könnte.

Zum Beispiel ist die Erhebung von Daten zu Einkommen und Vermögen zulässig, wenn eine Agentur für Arbeit/ein Jobcenter ohne diese Daten einen Antrag auf Leistungen nicht abschließend prüfen kann, die Übermittlung von Daten (Name und Anschrift) an einen möglichen Arbeitgeber zulässig, wenn dies im Rahmen des gesetzlichen Vermittlungsauftrags geschieht, die Speicherung von Daten u.a. zulässig, wenn dies dem Nachweis einer korrekten Leistungsberechnung und innerbehördlichen Kontrollzwecken dient.

Das Jobcenter / meine zuständige Agentur für Arbeit weigert sich, meine Sozialdaten zu löschen. Was kann ich tun?

Das Jobcenter und die Bundesagentur für Arbeit müssen sich an gesetzliche Aufbewahrungsfristen halten. Sofern Sie Leistungen nach dem SGB II beziehen oder bezogen haben, löscht das Jobcenter Ihre Sozialdaten zehn Jahre zum Ende des Kalenderjahres nach der Beendigung des Leistungsbezuges. Wenn Sie beispielsweise seit Juni 2022 keine Leistungen mehr beziehen, werden Ihre Daten zum 31. Dezember 2032 gelöscht werden. Die Aufbewahrungsfristen können sich bei Rechtsstreitigkeiten und Rückforderungen verlängern.

Falls Sie Arbeitslosengeld I / Leistungen nach dem SGB III bezogen haben betragen die Löschfristen fünf bzw. sieben Jahre.

Sofern ein sozialmedizinisches oder ein berufspsychologisches Gutachten erstellt wurde, werden die bei diesen Fachdiensten der BA angefallenen Daten nach 10 Jahren gelöscht.

Diese Aufbewahrungsfristen gelten nicht nur für Leistungsakten, sondern grundsätzlich für sämtliche Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB II und III erhoben und in den zentralen IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit gespeichert werden. Hierzu zählt auch die Adresse.

Nicht zu den zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB III erhoben Daten gehört jedoch Ihre Telefon- oder Handynummer und E-Mail-Adresse. Diese sind auf Ihre Anforderung hin zu löschen.

Jobbörse/Arbeitsvermittlung

Welche Daten dürfen in der Jobbörse veröffentlicht werden?

In die Jobbörse können und dürfen Daten über Arbeitssuchende eingestellt werden. Die Daten müssen aber für die Arbeitsvermittlung erforderlich sein. Es dürfen aber keine Daten aufgenommen werden, die von Dritten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Solche Daten, dürfen nur mit Einwilligung dieser Person aufgenommen werden.

Bewerberprofile in der Jobbörse werden häufig „anonym“ veröffentlicht. Bei der „anonymen“ Veröffentlichung eines Bewerberprofils in der JOBBÖRSE handelt es sich um eine pseudonymisierte Veröffentlichung. Das bedeutet, dass Ihr Name und andere Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen ersetzt werden. Dadurch soll ausgeschlossen bzw. stark erschwert werden, dass Sie als konkrete Person identifiziert werden können. 

Darf die Agentur für Arbeit/das Jobcenter meinen Namen und meine Kontaktdaten ohne meine Einwilligung an potenzielle Arbeitgeber übermitteln?

Bei der Übermittlung Ihrer Kontaktdaten an einen möglichen Arbeitgeber kommt die Agentur für Arbeit/das Jobcenter dem gesetzlichen Vermittlungsauftrag nach. Die Datenübermittlung im Rahmen eines passenden Vermittlungsvorschlags erfolgt somit aufgrund einer Rechtsvorschrift. Ihrer Einwilligung für diese Datenübermittlung bedarf es deshalb in diesem Fall nicht.

Für die Kontaktaufnahme genügt Ihre Postanschrift. Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse werden nur mit Ihrer Einwilligung weitergegeben. Als Arbeitgeber gelten auch Zeitarbeitsfirmen oder Personaldienstleister.

Die übermittelten Daten darf der potentielle Arbeitgeber nur für die Kontaktaufnahme mit Ihnen in Bezug auf die Arbeitsstelle nutzen, die von dem Vermittlungsvorschlag umfasst ist.

Darf der Arbeitgeber, bei dem ich mich beworben habe, der Agentur für Arbeit/dem Jobcenter eine Rückmeldung über meine Bewerbung geben?

Hat ein Arbeitgeber der Agentur für Arbeit einen Vermittlungsauftrag erteilt, muss er der BA Auskünfte zur Vermittlung erteilen. Arbeitgeber müssen insbesondere Mitteilungen über die Gründe für das Nichtzustandekommen eines Arbeitsvertrages mit einer oder einem vorgeschlagenen Arbeitssuchenden machen.

Ohne diese Mitteilung und seine Bewertung der Bewerbung kann der Arbeitgeber nicht nachweisen, das Vermittlungsangebot der Arbeitsagentur ernsthaft in Anspruch genommen zu haben.

Kontoauszüge

Muss ich dem Jobcenter Kontoauszüge zur Verfügung stellen?

Die Anforderung von Kontoauszügen ist eine Datenerhebung. In folgendem Umfang ist diese zulässig:

Leistungen nach dem SGB II erhält unter anderem nur, wer hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus seinem Einkommen oder Vermögen sichern kann. Das Jobcenter muss prüfen, ob eine Hilfebedürftigkeit vorliegt. Die antragstellende Person muss ihre Hilfebedürftigkeit nachweisen.

Dazu sind Kontoauszüge ein geeignetes Mittel. Die in den Kontoauszügen enthaltenen Daten geben Aufschluss über die Höhe der Zahlungsein- und -ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw. Absender der Buchung und im Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw. Ausgangs der Zahlung.

Insofern benötigt das Jobcenter diese Angaben, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld II feststellen und entsprechende Leistungen erbringen zu können.

Für welchen Zeitraum darf das Jobcenter Kontoauszüge von mir verlangen?

Die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch werden für die Zukunft bewilligt. Um zu prüfen, ob Sie hilfebedürftig sind, wird das Einkommen der vergangenen Monate herangezogen. Daraus zieht das Jobcenter Rückschlüsse zur aktuellen und zukünftigen Entwicklung Ihrer finanziellen Situation.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können regelmäßig die Auszüge der letzten drei Monate angefordert werden.

In begründeten Einzelfällen kann die Vorlage auch für längere Zeiträume verlangt werden. Hierzu müssen aber Tatsachen vorliegen, die eine Einsicht in ältere Kontoauszüge erfordern.

Ich bin selbstständig - dürfen von mir Kontoauszüge für die zurückliegenden sechs Monate angefordert werden?

Bei Selbstständigen stellt sich die Situation ein wenig anders dar als bei anderen Leistungsbeziehern. Selbstständigen werden die Leistungen regelmäßig nur vorläufig für sechs Monate bewilligt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums werden die Hilfebedürftigkeit und die Höhe des tatsächlichen Einkommens im Bewilligungszeitraum geprüft. Abschließend wird dann für die Vergangenheit die Höhe der Leistungen festgesetzt.

Dem Jobcenter müssen deshalb zur abschließenden Feststellung des anzurechnenden Einkommens aus Selbstständigkeit Nachweise erbracht werden. Kontoauszüge sind geeignete Belege, um die Einnahmesituation im abgelaufenen Bewilligungszeitraum darzustellen. Datenschutzrechtlich ist die Anforderung der Kontoauszüge für die vergangenen sechs Monate deshalb in diesen Fällen nicht zu beanstanden.

Darf ich Angaben in den Kontoauszügen schwärzen?

Die Ausfüllhinweise der Bundesagentur für Arbeit sowie das Merkblatt zum Arbeitslosengeld II, das Sie bei der Antragsstellung erhalten, enthalten entsprechende Informationen. Darin wird auch auf die Möglichkeit der Schwärzung einzelner Buchungen hingewiesen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht erforderlich ist.

Einnahmen dürfen auf den Kontoauszügen nicht geschwärzt werden. Denn Geldeingänge muss das Jobcenter daraufhin prüfen, ob diese als Einkommen den Leistungsanspruch mindern.

Bei Ausgabebuchungen dürfen das Buchungs- und Wertstellungsdatum oder der Betrag ebenfalls nicht geschwärzt werden. Nur bestimmte Passagen des Empfängers und des Buchungstextes dürfen geschwärzt werden, wenn der zu Grunde liegende Geschäftsvorgang für die Prüfung durch das Jobcenter plausibel bleibt.

Geschwärzt werden dürfen die in den Auszügen enthaltenen besonderen Arten personenbezogener Daten, wie beispielsweise Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Nach der Schwärzung müssen Texte wie Mitgliedsbeitrag, Zuwendung oder Spende als grundsätzlicher Geschäftsvorgang erkennbar bleiben.

Was mache ich als Selbstständiger mit den Daten meiner Kunden und Geschäftspartner in den Kontoauszügen?

Aus den Unterlagen müssen sich der geschäftliche Charakter einer Buchung sowie deren Zeitpunkt und Höhe ergeben. Um dies im Hinblick auf die personenbezogenen Daten Ihrer Geschäftspartner datenschutzkonform zu tun, reicht es in der Regel aus, wenn Ein- und Ausgaben einem Geschäftsvorfall zugeordnet werden können, z.B. unter Verwendung von Kunden- und Rechnungsnummern.

Darf das Jobcenter meine Kontoauszüge zur Akte nehmen?

Nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts ist die Speicherung der Kontoauszüge im Regelfall für einen Zeitraum von zehn Jahren rechtmäßig. Der BfDI vertritt ebenfalls diese Auffassung.

Maßnahmeträger

Darf die Agentur für Arbeit/das Jobcenter meine Sozialdaten einem Maßnahmeträger übermitteln?

Datenschutzrechtlich sind Maßnahmeträger sogenannte Dritte. Die Agentur für Arbeit/das Jobcenter darf Sozialdaten an Dritte übermitteln, die mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem SGB II bzw. dem SGB III beauftragt sind. Daraus ergibt sich, dass Daten nur mit dem Inhalt und Umfang übermittelt werden dürfen, wie sie zur Aufgabenerfüllung benötigt werden. Der Maßnahmenträger garantiert dabei, dass er seine Aufgabe sachgerecht unter Wahrung des Datenschutzes für die Betroffenen zu erfüllen. Dies muss darüber die Agentur für Arbeit/das Jobcenter sicherstellen.

Darf der Maßnahmeträger der Agentur für Arbeit/dem Jobcenter eine Rückmeldung über meine Teilnahme an der Maßnahme geben?

Der Maßnahmeträger ist dazu verpflichtet, verschiedene Angaben an die Agentur für Arbeit/das Jobcenter zu übermitteln. Dazu zählen u. a. die Mitteilung über evtl. Fehlzeiten und die Übermittlung des teilnehmerbezogenen Berichts (Beurteilung). 

Der Maßnahmeträger hat meine Sozialdaten missbraucht – wo kann ich mich beschweren?

Es kommt auf die Trägerschaft des Maßnahmeträgers an. Meistens sind diese in privater Trägerschaft. In diesem Fällen sind die Landesbeauftragten für den Datenschutzaufsicht für die Beschwerden zuständig.

Befragungen durch Forschungsinstitute

Ich wurde von einem Forschungsinstitut zu einer Befragung zum Thema Arbeitsmarkt eingeladen. Durfte das Forschungsinstitut vom Jobcenter / der Agentur für Arbeit meine Daten erhalten?

Forschungsinstitute führen u.a. im Auftrag des Instituts für Arbeits- und Berufsforschung (IAB) Befragungen durch. Die IAB ist eine besondere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit (BA). Zu diesem Zweck dürfen den Forschungsinstituten Ihre Kontaktdaten vom Jobcenter bzw. von der Agentur für Arbeit weitergegeben werden. Die Forschungsinstitute werden als sogenannte Auftragsverarbeiter des IAB und damit als Auftragnehmer der Bundesagentur für Arbeit tätig.  

Die Bundesagentur für Arbeit ist gesetzlich verpflichtet, die Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten. Dabei ist die Untersuchung der Wirkungen der Arbeitsförderung ein Schwerpunkt der Arbeitsmarktforschung. Die Durchführung von Evaluationen im Bereich der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung sind also gesetzliche Aufgabe der BA bzw. des IAB. Die Forschungsprojekte sind Vorhaben der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.

Was kann ich tun, wenn ich an der Befragung nicht teilnehmen möchte?

Die Teilnahme an den Befragungen ist freiwillig. Wenn Sie nicht daran teilnehmen möchten, müssen Sie nichts weiter tun. Sofern Sie keine zukünftigen Einladungen mehr erhalten möchten, können Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit und dem betroffenen Forschungsinstitut auf eine Sperrliste setzen lassen.

Anforderung von Unterlagen durch das Jobcenter

Welche Unterlagen darf das Jobcenter von mir fordern?

Zur Erhebung und Speicherung von Sozialdaten in Form von Unterlagen, die das Jobcenter von Ihnen fordert, finden Sie Ausführungen in dem 24. Tätigkeitsbericht (Nr. 12.1.3.6, Seite 159).

Ich habe eine Arbeit gefunden und habe dies dem Jobcenter mitgeteilt. Dieses fordert nun von mir zahlreiche Unterlagen, u.a. meinen Arbeitsvertrag, an. Ist dies zulässig?

Auch wenn Sie eine Arbeit aufnehmen ist das Jobcenter weiterhin verpflichtet, die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II und das Einkommen (§ 11 SGB II) zu prüfen. Hierfür sind grundsätzlich folgende Unterlagen erforderlich:

Arbeitsvertrag oder Einkommensbescheinigung

Das Jobcenter benötigt die leistungsrelevanten Daten aus dem Arbeitsvertrag. Hierzu gehören u.a. Angaben zum Einkommen, Sonderzahlungen und Absetzbeiträgen. Die Mitwirkungspflicht beschränkt sich nur auf die leistungsrelevanten Daten. Das Jobcenter ist verpflichtet, auf die Schwärzungsmöglichkeiten anderer Daten hinzuweisen.

Alternativ können Sie eine Einkommensbescheinigung einreichen, die von Ihrem Arbeitgeber auszufüllen ist. Hier stellt die BA einen Vordruck zur Verfügung. Datenschutzrechtlich gesehen ist die Einreichung des Arbeitsvertrages das daten-freundlichste Mittel zur Mitwirkung, da hierbei keine Datenerhebung bei einem Arbeitgeber stattfindet. In begründeten Einzelfällen können sowohl der Arbeitsvertrag als auch die Einkommensbescheinigung durch das Jobcenter erhoben werden.

Kontoauszug

Für die Leistungsberechnung und Feststellung der Hilfsbedürftigkeit ist es erforderlich nachzuweisen, zu welchem Zeitpunkt das Gehalt bei Ihnen angekommen ist, da es genau dann auf Ihre Leistungen anzurechnen ist (sogenanntes Zuflussprinzip). Wenn Sie beispielsweise im Dezember eine Beschäftigung aufnehmen, das erste Monatsgehalt wird Ihnen jedoch erst im Januar ausgezahlt, haben Sie in der Regel im Dezember noch Anspruch auf Leistungen. Daher benötigt das Jobcenter einen Kontoauszug, aus dem sich Zeitpunkt und Höhe Ihrer Lohnzahlung ergibt. Es gelten die üblichen Schwärzungsmöglichkeiten.

Lohnabrechnung

Zuletzt benötigt das Jobcenter für die Leistungsprüfung die Lohnabrechnung. Daraus ergeben sich leistungsrelevante Daten wie die Lohnsteuerklasse, Brutto- und Nettoeinkommen, über das Vorliegen von Pfändungen auf das Arbeitseinkommen, Auszahlung von Vorschüssen oder die Gewährung von Darlehen des Arbeitgebers. Diese Daten sind für das Jobcenter erforderlich, um genau ermitteln zu können, in welcher Höhe Ihr Einkommen auf Ihre Leistungen angerechnet werden müssen. Der anzurechnende Betrag kann aufgrund dieser Daten von der tatsächlich bei Ihnen eingehenden Zahlung abweichen.

Vermieter

Darf das Jobcenter von mir eine Mietbescheinigung verlangen?

Das Jobcenter darf Sie nicht zur Vorlage einer vom Vermieter ausgefüllten und unterschriebenen Mietbescheinigung verpflichten. Die verpflichtende Aufforderung zur Vorlage einer vom Vermieter auszufüllenden Bescheinigung ist bereits im 25. Tätigkeitsbericht (9.1.8 Nachweis der Unterkunftskosten) abschließend bewertet.

Aber: Bei einem Antrag auf Leistungen für Unterkunft und Heizung können die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden und zwar soweit sie angemessen sind (§ 22 SGB II). Hierzu müssen Sie Nachweise erbringen, mit denen das Jobcenter diese gesetzliche Vorgabe prüfen kann. In welcher Form Sie diese Nachweise erbringen, entscheiden Sie selbst. Die mit einer Mietbescheinigung abgefragten Daten können in der Regel auch mit anderen Unterlagen wie beispielsweise dem Mietvertrag oder der Nebenkostenabrechnung nachgewiesen werden. Viele Jobcenter haben einen Vordruck entwickelt, aus dem die Angaben hervorgehen, die sie zur Prüfung des gesetzlichen Anspruchs benötigen. Damit Ihrem Vermieter keine Rückschlüsse auf Ihren Leistungsbezug möglich sind, dürfen Sie auch einen Vordruck verwenden, aus dem nicht hervorgeht, für welchen Zweck und für welche Behörde er ausgefüllt wird. Das Ausfüllen dieses Vordruckes ist jedoch freiwillig.

Darf das Jobcenter meinen Vermieter kontaktieren?

Wenn das Jobcenter Kontakt mit Ihrem Vermieter aufnimmt, um ihn etwas zu fragen, das Sie als Mieter betrifft, handelt es sich datenschutzrechtlich um eine Datenerhebung. Bei jeder Datenerhebung durch das Jobcenter gilt der Grundsatz der Ersterhebung beim Betroffenen. Dieser Grundsatz besagt, dass Sozialdaten zuerst beim Betroffenen erhoben werden müssen.

Jedoch erlaubt das Gesetz auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Wurde durch das Jobcenter schon erfolglos versucht, Daten bei Ihnen zu erheben, dürfen auch Daten bei einem Dritten erhoben werden. Dies bedeutet, dass nur in Ausnahmefällen ohne Ihre Mitwirkung Daten bei Ihrem Vermieter erhoben werden dürfen.

Es kommt also auf die Umstände Ihres Einzelfalles an, um beurteilen zu können, ob sich das Jobcenter ausnahmsweise ohne Ihre Mitwirkung an Ihren Vermieter wenden darf.

Ich bin Untermieter. Darf das Jobcenter den Hauptmietvertrag und eine Genehmigung zur Untervermietung anfordern?

Hauptmietvertrag

Eine Anforderung des Hauptmietvertrages durch das Jobcenter ist in den meisten Fällen nicht zulässig. Ein Hauptmieter muss, sofern er nicht selbst Leistungen nach dem SGB II bezieht, dem Jobcenter keine Auskünfte nach § 60 SGB I und § 60 SGB II erteilen. Außerdem ist er auch nicht verpflichtet, dem Untermieter den Hauptmietvertrag zu überlassen und kann auch nicht dazu gezwungen werden. Die Nichtmitwirkung des Hauptmieters darf nicht zu Lasten des Antragsstellers gehen.

Außerdem würde die Anforderung des Hauptmietvertrages dazu führen, dass der Antragssteller seinen Leistungsbezug gegenüber dem Hauptmieter offenbaren müsste. Eine Ausnahme hiervon wäre jedoch, wenn der Hauptmietvertrag ein wirksamer Bestandteil des Untermietvertrages ist. In solchen Fällen wäre der Hauptmietvertrag dem Untermieter in der Regel jedoch bekannt und eine Offenlegung gegenüber dem Jobcenter zu Prüfung der Leistungen erforderlich.

 Genehmigung zur Untervermietung

Sofern ein Hauptmieter vom Hauptvermieter nicht die Erlaubnis zur Untervermietung eingeholt hat und das Untermietverhältnis damit unrechtmäßig ist, hat dies keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Anspruch des Untermieters auf die Kosten der Unterkunft gegenüber dem Jobcenter. Maßgeblich für einen Leistungsanspruch ist nicht die Erlaubnis einer Untermietung, sondern ob der Untermieter seinem Vermieter die Miete tatsächlich geschuldet und gezahlt hat. Damit sind die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 SGB II erfüllt und es besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten. Somit ist es nicht zulässig, dass das Jobcenter einer Erlaubnis zur Untermietung anfordert.

Ist das Jobcenter berechtigt, meine Nebenkostenabrechnung anzufordern?

Bei einem Antrag auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung können nur die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden und zwar soweit sie angemessen sind (§ 22 SGB II). Hierzu müssen Sie Nachweise erbringen, mit denen das Jobcenter diese gesetzliche Vorgabe prüfen kann. Als Nachweis ist grundsätzlich die Nebenkostenabrechnung erforderlich. Bei Erstantrag und in Einzelfällen kann der Nachweis u.a. auch über den Mietvertrag, Schreiben des Vermieters, eine freiwillige Mietbescheinigung oder Kontoauszüge erfolgen.

Sofern eine Pauschalmiete vorliegt und alle Nebenkosten mit der Mietzahlung abgegolten sind, sind weitere Nachweise nicht erforderlich. Die Pauschalmiete muss sich jedoch aus dem Mietvertrag ergeben. Eine Anforderung der Nebenkostenabrechnung ist in solchen Fällen nicht erforderlich.

Gesundheitsdaten

Muss ich meine Gesundheitsdaten in der Agentur für Arbeit/im Jobcenter preisgeben?

Zur Feststellung der Leistungs- bzw. Erwerbsfähigkeit kann ein sozialmedizinisches Gutachten durch den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit erforderlich werden.

Bei dieser Prüfung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit muss ein Leistungsberechtigter mitwirken. Damit die Agentur für Arbeit/das Jobcenter gesundheitliche Einschränkungen übersichtlich erfassen und dem Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit eine erste Einschätzung ermöglichen kann, haben Leistungsberechtigte die gesetzliche Pflicht einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen. Wenn der Leistungsberechtigte den Gesundheitsfragebogen ohne wichtigen Grund nicht ausfüllt, liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht vor. Dieser Verstoß berechtigt die Agentur für Arbeit/das Jobcenter zum Entzug bzw. zur Versagung von Leistungen.

Muss ich meine Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden oder mich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, an der Prüfung Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mitzuwirken. Entweder entbinden Sie ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht oder Sie reichen eigene medizinische Unterlagen ein. Eventuell kommt auch eine persönliche Vorstellung/Untersuchung beim Ärztlichen Dienst in Betracht.  

Welche Mitwirkungspflichten Sie erfüllen müssen, ist eine leistungsrechtliche Frage und immer von den Gegebenheiten Ihres Einzelfalles abhängig.

Damit Ihre Gesundheitsdaten im Falle der Einschaltung des Ärztlichen Dienstes geschützt sind, wurde unter meiner Beteiligung ein Verfahren abgestimmt, über das Sie im Regelfall auch durch die Agentur für Arbeit/das Jobcenter informiert werden.

Das Verfahren sieht so aus, dass Sie zunächst den Gesundheitsfragebogen ausfüllen.

Dann werden Sie gebeten, Ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Wenn Sie Ihre Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, kann der Arzt vom Ärztlichen Dienst gegebenenfalls Unterlagen von Ihrem behandelnden Arzt anfordern oder sich mit ihm über Ihre Erkrankung unterhalten. Die Entbindung von der Schweigepflicht gilt nicht gegenüber der Agentur für Arbeit/dem Jobcenter.

Eventuell werden auch Sie selbst gebeten, dem Ärztlichen Dienst vorhandene Unterlagen (Befunde) zu überlassen.

Wie läuft der Versand der Unterlagen an den Ärztlichen Dienst?

Sowohl der Gesundheitsfragebogen als auch die Entbindungen von der Schweigepflicht und die medizinischen Unterlagen (Befunde) sind in einem verschlossenen und an den Ärztlichen Dienst adressierten Umschlag bei der Agentur für Arbeit/beim Jobcenter abzugeben. Von dort wird er dann verschlossen an den Ärztlichen Dienst weitergeleitet. Mit der Zuleitung der Unterlagen wird der ärztliche Dienst um eine gutachterliche Stellungnahme gebeten. Die Dokumente in dem Umschlag bleiben – wie bei Ihrem behandelnden Arzt – unter Verschluss im Archiv des Ärztlichen Dienstes.

Wenn Sie den verschlossenen Umschlag nicht bei der Agentur für Arbeit/beim Jobcenter abgeben wollen, können Sie ihn auch direkt beim Ärztlichen Dienst abgeben. Allerdings fehlt dem Ärztlichen Dienst dann der Bearbeitungsauftrag, so dass Sie die Agentur für Arbeit/das Jobcenter über Ihr Vorgehen informieren sollten.

Welches Ergebnis erhält die Arbeitsvermittlung?

Schließlich erstellt der Ärztliche Dienst sein Gutachten (gutachterliche Stellungnahme). Es enthält einen Teil A und einen Teil B.

Teil A betrifft medizinische Informationen, die beim Ärztlichen Dienst bleiben. Teil B enthält die Informationen über Ihre Funktionsbeeinträchtigungen, die Auswirkungen auf Ihre Einsatzfähigkeit haben. Die Kenntnis über diese Funktionseinschränkungen ist für Ihre Vermittlungsfachkraft erforderlich, um zu wissen, welche Arbeitstätigkeit für Sie in Betracht kommt. Datenschutzrechtlich ist die Übermittlung dieser Informationen deshalb zulässig.

Darf mein Arbeitsvermittler in der Agentur für Arbeit/persönlicher Ansprechpartner im Jobcenter Einsicht in meine Gesundheitsdaten nehmen?

Die Vermittler in der Agentur für Arbeit sowie die persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter dürfen den Gesundheitsfragebogen oder die eingereichten medizinischen Unterlagen nicht einsehen. Eine Unterstützung beim Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens durch einen Sachbearbeiter darf nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin erfolgen.

Versand und Empfang von Unterlagen

Muss ich dem Jobcenter/der Agentur für Arbeit meine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mitteilen?

Die Angabe der Telefonnummer oder der E-Mail-Adresse ist freiwillig, da diese Angaben nicht für die Aufgabenerledigung nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

Sofern Sie dem Jobcenter oder der Agentur für Arbeit Ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse bereits mitgeteilt haben, können Sie dort jederzeit deren Löschung verlangen.

Darf der Briefumschlag des Jobcenters ein Logo enthalten?

Die Jobcenter versenden täglich eine Vielzahl von Briefen an Leistungsberechtigte. Dabei verwenden einige Jobcenter eigene Logos oder Aufdrucke mit dem Begriff „Jobcenter“ auf ihren Briefumschlägen. Hierdurch kann ein möglicher Leistungsbezug schon bei flüchtiger Betrachtung durch Dritte erkannt werden.

Da das Jobcenter bereits als Absender im Sichtfenster abgedruckt ist, ist eine zusätzliche Kennzeichnung der Briefumschläge durch Logos oder Aufdrucke nicht erforderlich und daher datenschutzrechtlich unzulässig.

Welche Daten dürfen bei einer Postzustellung auf dem gelben Umschlag enthalten sein?

Manchmal muss das Jobcenter/die Agentur für Arbeit für ein Schreiben eine besondere Art der förmlichen Zustellung nutzen: die Postzustellungsurkunde. Zu diesem Zweck übergibt das Jobcenter bzw. die Agentur für Arbeit der Post das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Innenumschlag und die vorbereitete Zustellungsurkunde in einem besonderen – gelben - Versandumschlag. Bei diesem gelben Briefumschlag handelt es sich um einen nach den Zustellungsgesetzen zwingend zu verwendenden Vordruck. Das Jobcenter und die Agentur für Arbeit sind also zur Verwendung des gelben Briefumschlags verpflichtet.

Auf dem bei einer Zustellung per Postzustellungsurkunde zwingend zu verwendenden gelben Außenumschlag dürfen in normalgroßer Schrift das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit als Absender und das Aktenzeichen, beispielsweise in Form Ihrer Kunden- oder BG-Nummer, vermerkt werden.

Der Inhalt des Schreibens darf weder aus dem Aktenzeichen noch aus sonstigen Angaben erkennbar sein. Andernfalls läge eine unzulässige Offenbarung von Sozialdaten gegenüber Dritten vor.

Was kann ich tun, wenn ich vom Jobcenter / der Agentur für Arbeit einen unverschlossenen oder beschädigten Brief erhalten habe? 

In den meisten Fällen sind Beschädigungen an Postsendungen auf Fehler bei der maschinellen Kuvertierung oder Sortierung von Briefsendungen, nicht hingegen auf eine gezielte, willkürliche Beschädigung oder den widerrechtlichen Versuch der Kenntnisnahme des Inhalts zurückzuführen.

Wenn der Postdienstleister eine Beschädigung erkennt, verpackt er die Sendungen regelmäßig mit speziellen Hüllen, um einen etwaigen Verlust und eine Kenntnisnahme durch Dritte zu verhindern.

Es kann dennoch vorkommen, dass die Beschädigung bei der Kuvertierung oder Sortierung nicht erkannt wird. Bei der Vielzahl von täglich maschinell verarbeiteten Briefen können solche Mängel leider nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Sollten solche Fälle häufiger auftreten, empfehle ich, sich mit dem zuständigen Arbeitsagentur / Jobcenter in Verbindung zu setzen und das Problem gemeinsam zu erörtern.

Darf die Kunden- oder BG-Nummer im Sichtfenster des Briefumschlags stehen?

Der Abdruck der Absenderadresse einschließlich der Kunden- oder BG-Nummer im Sichtfenster eines Briefumschlages ist erforderlich und daher datenschutzrechtlich zulässig. Ohne diese Angaben könnte ggfs. unzustellbare Post (z. B. bei noch nicht gemeldetem Umzug) nicht an das Jobcenter zurückgesendet und dort nicht ordnungsgemäß zugeordnet werden. Die Kunden- oder BG-Nummer im Sichtfenster lässt keine Rückschlüsse auf persönliche Daten der Leistungsberechtigten zu, sie ist „nicht sprechend“ und der Abdruck daher datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.

Ausführungen zur Gestaltung von Briefumschlägen durch Jobcenter finden Sie auch im 25. Tätigkeitsbericht ( 9.1.7 Post vom Jobcenter – aber bitte neutral).

Ich bin Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft. In Bescheiden haben die Mitglieder der BG die Sozialdaten aller Mitglieder erhalten. Ist dies datenschutzrechtlich zulässig?

Mit dem Begriff der Bedarfsgemeinschaft (vgl. §7 SGB II) hat der Gesetzgeber bestimmte, in einem gemeinsamen Haushalt lebende, Menschen zu einer Gruppe zusammengefasst. Hierbei wird von familiär geprägten Lebensumständen und den daraus eintretenden Haushaltseinsparungen innerhalb der Gemeinschaft ausgegangen.

Nach dem Konzept der Bedarfsgemeinschaft hängt die Höhe der Einzelansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich von dem gesamten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft und dessen Deckung durch Einkommen und Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ab. Der individuelle Leistungsanspruch eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft errechnet sich anteilig an dem Leistungsanspruch der gesamten Bedarfsgemeinschaft.

Das Jobcenter ist gesetzlich verpflichtet, die Gründe für seine Entscheidungen in seinen Bescheiden transparent darzustellen. Damit der individuelle Leistungsanspruch erforderlich nachvollziehbar wird, werden die Bedarfe und Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in den Bescheiden aufzuführen. Daher ist es datenschutzrechtlich zulässig, wenn Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Sozialdaten aller Mitglieder erhalten.

Ich habe dem Jobcenter / der Agentur für Arbeit postalisch / per E-Mail wichtige Unterlagen zugesandt. Was kann ich tun, wenn diese dort nicht vorliegen?

Datenschutzrechtlich gesehen stellen nur eine unrechtmäßige Vernichtung oder der Verlust personenbezogener Daten eine Datenschutzverletzung nach Artikel 4 Nr. 12 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Daten zuvor erfolgreich an das Jobcenter / die Agentur für Arbeit übermittelt wurden, diesem also zugegangen sind. Das muss von Ihnen als Absender nachgewiesen werden.

Der Nachweis kann zum Beispiel durch ein Empfangsbekenntnis oder den Rückschein eines Einschreibens erfolgen, bei E-Mails über eine Eingangs- oder Lesebestätigung erbracht werden. Wenn der Nachweis von Ihnen nicht erbracht werden kann, müssen Sie die Unterlagen bei Bedarf erneut an das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit übermitteln.