Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Ihre Datenschutzbeschwerde

Hier finden Sie wichtige Informationen zur Einreichung einer Datenschutzbeschwerde gegen ein Jobcenter oder die Bundesagentur für Arbeit

auf einer Tastatur ist eine Taste mit Beschwerde beschriftet
Quelle: ©LaCatrina - stock.adobe.com

Sie gehen davon aus, dass ein Jobcenter oder eine Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat?

Dann haben Sie verschiedene Möglichkeiten der Sache nachzugehen.

Es ist sinnvoll, sich zunächst direkt an die/den Datenschutzbeauftragte/n des Jobcenters oder der Bundesagentur für Arbeit zu wenden und Ihr Anliegen zu schildern. Nach Art. 38 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die/der Datenschutzbeauftragte in der Ausübung ihrer/seiner Aufgaben unabhängig und steht den Bürgern bei datenschutzrechtlichen Fragen zur Seite. Die Erfahrungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) haben gezeigt, dass durch die unmittelbare Kontaktaufnahme mit der/dem Datenschutzbeauftragten vor Ort viele Angelegenheiten schnell und unkompliziert geklärt werden.

Die Kontaktdaten der/des behördlichen Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der jeweiligen Homepage, in einem Aushang in der Eingangszone oder auf Anfrage vor Ort.

Sollte dies zu keinem Ergebnis führen, hilft Ihnen auch der BfDI gerne weiter. 

Ist Ihre Anfrage allgemeiner Natur oder handelt es sich um einen Datenschutzverstoß in Bezug auf Daten einer dritten Person? Schreiben Sie den BfDI formlos an und bitten um eine datenschutzrechtliche Bewertung. Eine Rechtsberatung ist allerdings nicht möglich. Diese ist den rechtsberatenden Berufen vorbehalten.

Schließlich können Sie auch eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO einreichen.

Wie legt man eine Beschwerde beim BfDI ein?

Nach Art. 77 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

Die Beschwerde ist an keine besondere Form gebunden. Sie können sie als Schreiben per Post, E-Mail oder über das Beschwerdeformular an den BfDI richten.

Bitte schildern Sie  möglichst präzise, strukturiert und vollständig, worin Sie den Datenschutzverstoß sehen, also z. B. in der Übermittlung eines Dokumentes oder der Offenlegung Ihrer Adresse. Es ist hilfreich, wenn Sie Ihre Schilderung durch entsprechende Dokumente (z. B. Schriftverkehr mit dem Jobcenter und/oder der (Bundes-)Agentur für Arbeit) belegen. Sie sollten - soweit es Ihnen bekannt ist - konkret darlegen,

  • wann,
  • durch wen,
  • welche personenbezogenen Daten,
  • in welchem Zusammenhang bzw. zu welchem Zweck und
  • wie verarbeitet wurden
  • und weshalb Sie von einer Verletzung Ihrer Datenschutzrechte ausgehen.

Bitte beachten Sie, dass sich die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Regel nur für den konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände beurteilen lässt.

Für welche Stellen ist der BfDI im Bereich der Arbeitsverwaltung zuständig?

  • für die Bundesagentur für Arbeit und deren Dienststellen:
    - die Zentrale in Nürnberg
    - die Regionaldirektionen in den Bundesländern
    - die Agenturen für Arbeit
    - besondere Dienststellen wie das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung
  • für die Jobcenter, die als gemeinsame Einrichtungen (g.E.) mit der Bundesagentur für Arbeit geführt werden; für die Jobcenter unter alleiniger kommunaler Trägerschaft sind die jeweiligen Landesdatenschutzbehörden zuständig
  • für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Weitere Informationen zu den Zuständigkeiten finden Sie in unserem Artikel zum Datenschutz in der Arbeitsverwaltung.

Wie läuft das Beschwerdeverfahren ab?

Tragen Sie in Ihrer Beschwerde eine mögliche Verletzung Ihrer Datenschutzrechte vor, so macht sich der BfDI ein eigenes Bild vom Sachverhalt. Zusätzlich zu Ihrer Schilderung wird deshalb grundsätzlich die verantwortliche Stelle, also zum Beispiel das Jobcenter oder die Bundesagentur für Arbeit, um eine Stellungnahme zu dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt gebeten. Dazu ist es erforderlich, gegenüber dieser verantwortlichen Stelle Ihren Namen, Ihre Adresse und den von Ihnen geschilderten Sachverhalt mitzuteilen. Außerdem  kann sich der BfDI die in dieser Sache bereits geführte Korrespondenz mit der verantwortlichen Stelle vorlegen lassen.

Der BfDI bewertet ausschließlich den Sachverhalt, der Bezug zum Datenschutz hat. Für die Bewertung leistungsrechtlicher Aspekte ist der BfDI nicht zuständig.

Wenn ein Datenschutzverstoß in Bezug auf Ihre personenbezogenen Daten vorliegt, wird der BfDI Ihrer Beschwerde stattgeben. Falls kein Datenschutzverstoß festgestellt wird, wird Ihre Beschwerde nach vorheriger Anhörung abgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren kann mehrere Monate andauern. Die Sachverhaltsaufklärung erfordert die Einbindung der verantwortlichen Stelle. Diese Einbindung dauert erfahrungsgemäß einige Wochen. Wenn der BfDI von seinen Befugnissen gegenüber der verantwortlichen Stelle Gebrauch machen möchte, wird zudem die verantwortliche Stelle angehört und eine Stellungnahme der zuständigen Fachaufsichtsbehörde eingeholt.

Was kann ich mit einer Beschwerde erreichen?

Gibt der BfDI Ihrer Beschwerde statt, stellt also einen Datenschutzverstoß fest, prüft er gleichzeitig, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO gegenüber der verantwortlichen Stelle wegen des Datenschutzverstoßes zu ergreifen sind. Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO sind zum Beispiel eine Verwarnung oder die Anweisung eines bestimmten Handelns. Geldbußen können gegenüber Behörden nicht verhängt werden. Auch Schadensersatzansprüche können nicht über den BfDI geltend gemacht werden. Schließlich ist der BfDI auch nicht für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständig.

Die Entscheidung, ob und wenn ja welche Maßnahme im Einzelfall ergriffen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des BfDI. Sie haben auch bei einer erfolgreichen Beschwerde keinen Anspruch darauf, dass der BfDI gegenüber der verantwortlichen Stelle bestimmte Maßnahmen ergreift.