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Videoüberwachung

Kameras allerorten – die Videoüberwachung ist allgegenwärtig und seit vielen Jahren eines der wichtigsten Datenschutzthemen. Sie wird auch weiter ein kritischer Dauerbrenner bleiben.

zwei Videokameras an Stange filmen in verschiedene Richtungen
Quelle: ©忆江 - stock.adobe.com

Der Trend zur Ausweitung der Videoüberwachung ist ungebrochen. Daher bleibt das Thema einer der wichtigsten Schwerpunkte in der Arbeit der Datenschutzbehörden, sei es in ihrer datenschutzrechtlichen Bewertung, sei es in der datenschutzpolitischen Diskussion. Dabei bezieht sich die Ausweitung nicht mehr nur auf die jährlich steigende Anzahl der Überwachungskameras in Deutschland, sondern als Ergebnis eines fortwährenden technischen Fortschritts auch auf die Verbreitung neuer Arten von Kamera-Systemen.

Videoüberwachung durch staatliche Institutionen

Bei der Videoüberwachung durch staatliche Institutionen ist eine Entwicklung in Richtung intelligenter Überwachungsanlagen zu beobachten. Während das Erkennen und der Abgleich von Kfz-Kennzeichen längst Realität in Deutschland sind, verfolgen einige Projekte der Bundesregierung bereits den automatischen Gesichtsabgleich.

Videoüberwachung im privaten Bereich

Die Ausweitung von Videoüberwachung erfolgt auch von privater Seite und ist hierbei nicht nur auf Einkaufszentren, Stadien oder den öffentlichen Nahverkehr beschränkt. Auch der einzelne Bürger trägt - häufig unbewusst - seinen Anteil zu der zunehmenden Videoüberwachung bei. Grund für eine verbreitete Nutzung von Überwachungssystemen war und ist oft der Schutz des eigenen Grundstücks. In letzter Zeit verlagert sich der Schwerpunkt jedoch auf die Verwendung sog. Dash-Cams. Diese nehmen während der Autofahrt den Verkehrsfluss auf, um bei einem Unfall leicht zugängliches Beweismaterial zur Hand zu haben. Dass hierdurch leichtfertig mehr Videomaterial erzeugt werden kann, als je einer staatlichen Stelle erlaubt wäre, fällt dabei oftmals gar nicht auf. Auch unscheinbarere Systeme wie Helm-Kameras, bestimmte Fahrassistenten und Drohnen können leicht zu einer dauerhaften Überwachung führen. Selbst ein Smartphone, dessen Kamera deutlich erkennbar ist, kann für eine Überwachung missbraucht werden.

Videoüberwachung und das Datenschutzrecht

Obwohl die zunehmende Verwendung dieser Überwachungssysteme weitgehend als selbstverständlich wahrgenommen wird, ist sie aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht unproblematisch. Sei es, weil die Kontrolle über das eigene Bild nicht mehr vollständig gegeben ist oder weil auch unverdächtige Personen im Wissen um die dauernde Aufzeichnung ihr Verhalten vorauseilend verändern – jede Videoaufnahme stellt grundsätzlich einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Bürgers dar. 

Daher sind rechtlich hohe Anforderungen an die Videoüberwachung zu stellen, damit ihre Ziele in einer Art und Weise erreicht werden können, die die Grundrechte so weit wie möglich schonen.

Maßgeblich hierfür sind die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die DSGVO enthält größtenteils keine speziellen Ausführungen zur Videoüberwachung. Vielfach kann jedoch auf Konzepte zurückgegriffen werden, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO entwickelt wurden.

Zu den üblichen rechtlichen Anforderungen zur Durchführung von Videoüberwachung durch Bürger, private Unternehmen sowie die meisten Behörden gehören insbesondere folgende Merkmale:

  • Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e), f) DSGVO hat der verantwortliche Betreiber zunächst einen privilegierten Zweck mit der Videoüberwachung zu verfolgen. Ein solcher liegt u. a. bei der Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, bei der Wahrnehmung des Hausrechts oder bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen für weitere konkret festgelegte Zwecke vor.
  • Mit dem Merkmal der Aufgabenerfüllung durch öffentliche Stellen sind gerade keine Sicherheitsbehörden gemeint, da es für Polizei und Geheimdienste eigene, spezielle Rechtsgrundlagen gibt.
  • Das Merkmal des Hausrechts umfasst als spezifische Ausprägung des berechtigten Interesses insbesondere den Schutz des eigenen Objektes, sei es das Behörden- oder das Fabrikgelände.
  • Neben diesen beiden Merkmalen spielt das "berechtigte Interesse" eine überragend wichtige Rolle. Soweit ein legitimes eigenes Interesse des für die Videoüberwachung Verantwortlichen vorliegt, darf dieses nicht von den schutzwürdigen Interessen der Beobachteten überwogen werden. Die Feststellung, welches Interesse im Einzelfall schwerer wiegt, bleibt daher von großer datenschutzrechtlicher Bedeutung und wird weiterhin Thema von aufsichtsrechtlichen Prüfungen sein.
  • Zusätzlich muss die Videoüberwachungsanlage auch geeignet für die Erreichung des Zwecks sein sowie das mildeste aller zur Verfügung stehenden Mittel darstellen.
  • Wenn die geplante Videoüberwachung diesen Anforderungen gerecht wird, treffen den Verantwortlichen jedoch noch weitere Pflichten. Die Speicherung der Videoaufnahmen muss auf das notwendige Maß begrenzt sein und auf den Umstand der Überwachung muss frühestmöglich hingewiesen werden.

Diese Pflichten werden bei vielen neueren technischen Entwicklungen wie Dash-Cams und Drohnen in der Regel nicht ausreichend berücksichtigt. Häufig wird dauerhaft, wahllos sowie unbegrenzt aufgezeichnet und gespeichert, ohne darauf zu achten, ob dies wirklich notwendig ist. Zudem sind Hinweise auf die Aufzeichnung entweder kaum erkennbar oder erst gar nicht vorhanden.

Grenzen des Datenschutzrechts

Nach der DSGVO sind alle Formen der Datenverarbeitung - damit auch Videoaufnahmen -, die von Privatpersonen ausschließlich im Zusammenhang mit familiären oder persönlichen Tätigkeiten vorgenommen werden, vom Datenschutzrecht ausgenommen. Die Reichweite des Begriffs der familiären Tätigkeiten wurde dabei durch den Erwägungsgrund 18 der DSGVO auch auf die Online-Nutzung ausgeweitet, so dass die Nutzung sozialer Medien ebenfalls erfasst sein kann. Dabei entsteht allerdings kein rechtsfreier Raum, da insoweit das allgemeine Zivilrecht gilt oder das durch das Kunsturhebergesetz geschützte Recht am eigenen Bild geltend gemacht werden kann.

Der nicht vom Datenschutzrecht umfasste private Bereich wird wiederum verlassen, wenn beispielsweise öffentliche Straßen vor dem eigenen Grundstück von Videokameras erfasst werden. Auch gehören Videoaufnahmen, die mit einem Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden, nicht mehr zu dem privilegierten Bereich. Inwiefern Dash-Cams, Action-Cams oder Drohnenaufnahmen unter Umständen unter diese Ausnahme fallen können, ist Gegenstand der weiteren Rechtsentwicklung. 

Aktuelle Papiere zum Stand der Rechtsentwicklung

Auf europäischer Ebene hat eine Arbeitsgruppe des Europäischen Datenschutzausschusses unter Mitarbeit der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden eine Leitlinie zur Videoüberwachung nach der DSGVO (Guideline 03/2019) ausgearbeitet. Diese Leitlinie gibt einen umfassenden Überblick zu allen wesentlichen datenschutzrechtlichen Elementen und geht an einigen Stellen auch auf neue Formen der Videoüberwachung ein.

Auch die Datenschutzkonferenz als Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat eine Orientierungshilfe zur Videoüberwachung und ein Kurzpapier zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen erstellt, in der viele rechtliche Voraussetzungen dargestellt und analysiert werden. 

Videoüberwachung durch Polizei und Sicherheitsbehörden

Für die Polizei und Sicherheitsbehörden erließ der europäische Gesetzgeber zeitgleich mit der DSGVO eine eigene Richtlinie (EU 2016/680 - sog. JI-Richtlinie), die in einem weiteren Kapitel des BDSG umgesetzt wurde. Zudem bleiben in diesem Bereich viele spezialgesetzliche Normen gültig, die die Videoüberwachung durch bestimmte Polizeibehörden besonders regeln.

In § 27 Bundespolizeigesetz (BPolG) wird bestimmt, dass aufgezeichnete personenbezogene Daten unverzüglich zu vernichten sind, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden. In § 27a BPolG findet sich auch eine Regelung zu Body-Cams, mit denen Beamte der Bundespolizei konkrete Einsatzsituationen aufzeichnen können.

Auch in den landesrechtlichen Polizeigesetzen finden sich unterschiedliche Regelungen zur genauen Ausgestaltung der Videoüberwachung.