Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Einwilligung

Im Datenschutzrecht gilt als allgemeiner Grundsatz, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten verboten ist, soweit und solange sie nicht durch eine entsprechende gesetzliche Bestimmung erlaubt wird (sog. Verbotsprinzip). Ein wichtiger Tatbestand ist die Einwilligung der von der Datenverarbeitung betroffenen Person.

es sind 8 schwebende digitale Dokumente sowie ein Kugelschreiber in einer Hand abgebildet
Quelle: ©smolaw11 - stock.adobe.com

Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann rechtmäßig, wenn eine der sechs in Art. 6 Abs. 1 DSGVO aufgeführten Rechtsgrundlagen erfüllt ist. Eine zentrale Rechtsgrundlage bildet dabei die Einwilligung der betroffenen Person in eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu einem oder mehreren bestimmten Zwecken.

Soll eine Einwilligung Grundlage für eine Verarbeitung sein, sind die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen des Art. 4 Nr. 11 und des Art. 7 DSGVO zu beachten:

  • Es bedarf einer unmissverständlich abgegebenen Willensbekundung der betroffenen Person, dass sie mit der Verarbeitung einverstanden ist. Notwendig ist ein aktives Verhalten. Vorausgefüllte Kästchen oder die bloße Weiternutzung eines Dienstes genügen ebenso wenig wie das Scrollen durch eine Website oder das Wischen oder ähnliche Handlungen bzw. Interaktionen eines Nutzers. Auch stellt es keine aktive Willensbekundung dar, wenn ein vorformulierter Einwilligungstext nicht durchgestrichen wird.
  • Die Einwilligung muss freiwillig sein. Die betroffene Person muss eine echte und freie Wahl haben. Sie muss die Einwilligung jederzeit ohne Nachteile verweigern oder zurückziehen können.
  • Besonderes Augenmerk ist auf das Koppelungsverbot (Art. 7 Abs. 4 DSGVO) zu legen: Die Erfüllung eines Vertrages oder die Erbringung einer Dienstleistung dürfen nicht von einer Einwilligung in solche Verarbeitungen abhängig gemacht werden, die für die Erfüllung des Vertrages oder die Erbringung der Dienstleistung nicht erforderlich sind.
  • Zudem darf zwischen Verantwortlichem und betroffener Person kein klares Ungleichgewicht bestehen. Ein solches kann beispielsweise gegenüber Behörden oder im Beschäftigungsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. In diesen Fällen ist deshalb häufig keine Freiwilligkeit gegeben.
  • Die Einwilligung muss in informierter Weise erfolgen. Die Einwilligungserklärung selbst muss klar und verständlich sein. Zudem muss die betroffene Person darüber informiert werden, wer der Verantwortliche ist und zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen. Sie ist darüber hinaus über die Art der verarbeiteten Daten zu informieren und über das Recht, die Einwilligung jederzeit widerrufen zu können.
  • Der Widerruf der Einwilligung gilt nur mit Wirkung für die Zukunft. Damit kann sie für Verarbeitungsvorgänge in der Vergangenheit weiterhin als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie ihre Erteilung sein.
  • Eine bestimmte Form ist für die Einwilligung nicht vorgeschrieben, also auch nicht die Schriftform. Da die Erteilung einer wirksamen Einwilligung (z. B. gegenüber der Aufsichtsbehörde) nachgewiesen werden muss, ist aber eine Form zu wählen, die diesen Nachweis durch eine entsprechende Dokumentation ermöglicht.

In besonderen Fällen werden an die Einwilligung unter Umständen weitere Anforderungen gestellt. So muss es sich beispielsweise bei der Einwilligung in die Verarbeitung besonders geschützter Daten (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) oder der Einwilligung in automatisierte Einzelentscheidungen(Art. 22 Abs. 2 lit. c DSGVO) um eine ausdrückliche Einwilligung handeln.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat ein Kurzpapier mit wesentlichen Informationen zum Thema Einwilligung herausgegeben.

Zur vertieften Einarbeitung in das Thema eignen sich außerdem die vom Europäischen Datenschutzausschuss herausgegebenen Leitlinien in Bezug auf die Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679.