Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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Datenschutz bei der Presse

Zeitungsverlage, aber auch Onlinezeitungen oder Nachrichtenportale im Internet, sammeln für ihre Berichterstattung umfangreiche Informationen, werten diese aus und veröffentlichen sie. Diese journalistisch-redaktionelle Tätigkeit steht unter dem besonderen Schutz der durch das Grundgesetz garantierten Pressefreiheit und unterliegt nicht der externen Kontrolle durch eine unabhängige, staatliche Datenschutzaufsicht.

es sind Zeitungen und ein Laptop abgebildet
Quelle: ©photokozyr - stock.adobe.com

Eine freie und ungehinderte journalistische Recherche und Berichterstattung ist für eine funktionierende demokratische Gesellschaft eine unabdingbare Voraussetzung. Die Beschaffung von Informationen und deren anschließende Veröffentlichung können auf der anderen Seite mit Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht verbunden sein. Dieses Spannungsverhältnisses zwischen Datenschutz auf der einen und der Pressefreiheit auf der anderen Seite wird in der Weise gelöst, dass Art. 85 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einen Ausgleich zwischen diesen Interessen fordert und in Art. 85 Abs. 2 DSGVO den Mitgliedstaaten für die journalistisch-redaktionelle Arbeit der Presse weitreichende Ausnahmen von den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen gestattet werden. Diese sind für die klassische Presse in den Landespressegesetzen geregelt und für die Online-Presse im Medienstaatsvertrag.

Insbesondere ist dieser Bereich, im Gegensatz zur rein administrativen Arbeit der Presseunternehmen (zum Beispiel Abonnentenverwaltung, Anzeigenaufnahme etc.), keiner externen Kontrolle durch eine unabhängige, staatliche Datenschutzaufsicht unterworfen.

Stattdessen setzt die Presse hier auf eine freiwillige Selbstverpflichtung für Journalisten.  Hierfür  hat der Deutsche Presserat den sogenannten Pressekodex herausgegeben. Dieser legt in seinen 16 Ziffern Richtlinien für die journalistische Arbeit fest und gibt damit die Grenzen von Recherche und Berichterstattung vor.

Ein wichtiger Grundsatz des Pressekodex ist die in seiner Ziffer 8 geregelte Wahrung der Persönlichkeitsrechte. Danach hat die Presse insbesondere das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung zu achten und den redaktionellen Datenschutz zu gewährleisten. Dazu gehört insbesondere der in Ziffer 8.10 festgelegte Auskunftsanspruch. Dieser ist gegenüber dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO wegen des journalistischen Quellen- und Informantenschutzes jedoch eingeschränkt. Eine weitere aus datenschutzrechtlicher Sicht hervorzuhebende Regelung des Pressekodex ist der Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten in Ziffer 4.3, wenn diese unter Verstoß gegen den Pressekodex erhoben wurden.

Für Beschwerden aus dem Bereich des Redaktionsdatenschutzes ist beim Deutschen Presserat ein Beschwerdeausschuss zuständig, an den sich all diejenigen wenden können, die sich durch die journalistische Tätigkeit der Presse in ihren Persönlichkeitsrechten, speziell in ihrem Recht auf Datenschutz, verletzt fühlen. Bei einem Verstoß gegen den Pressekodex kann der Deutsche Presserat gegen die jeweilige Redaktion einen Hinweis, eine Missbilligung oder eine öffentliche Rüge aussprechen.

Anfragen und Beschwerden zum redaktionellen Datenschutz können gerichtet werden an:

Deutscher Presserat
Fritschestr. 27/28
10585 Berlin
Tel.: 030/367 007-0
E-Mail: info@presserat.de
Internet: www.presserat.info

Beschwerden zum redaktionellen Datenschutz können unter https://www.presserat.de/beschwerde zudem auch online eingereicht werden.