Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Navigation und Service

Das Recht auf Löschung / "Recht auf Vergessenwerden" (Art. 17 DSGVO)

Nach der DSGVO haben Sie das Recht auf Löschung Ihrer personenbezogenen Daten sowie auf "Vergessenwerden".

es ist eine Wortwolke mit den Begriffen zum Recht auf Löschung abgebildet
Quelle: BfDI - CS

Recht auf Löschung (Art. 17 Abs. 1 DSGVO)

Das Recht auf Löschung ist eines der zentralen Werkzeuge zur Durchsetzung Ihrer datenschutzrechtlichen Selbstbestimmung. Mit diesem Recht können Sie die restlose Entfernung Ihrer personenbezogenen Daten bei einem für deren Verarbeitung Verantwortlichen verlangen. Da es sich dabei um ein sehr starkes Recht handelt, dürfen Sie es nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) bis f) DSGVO):

- Ihre Daten sind für den Verantwortlichen nicht mehr notwendig. Dies ist beispielsweise i.d.R. dann der Fall, wenn Ihre personenbezogenen Daten zur Begründung oder Durchführung Ihres Arbeitsverhältnisses verarbeitet worden sind und sie zwischenzeitlich nicht mehr in diesem Arbeitsverhältnis stehen.

- Die Verarbeitung Ihrer Daten ist unrechtmäßig. Dies trifft dann zu, wenn die Verarbeitung weder auf Ihre Einwilligung noch auf einen gesetzlichen Zulässigkeitstatbestand, z. B. die Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung,  gestützt werden kann.

- Die Verarbeitung Ihrer Daten war nur auf Grundlage einer Einwilligung rechtmäßig, die sie zwischenzeitlich widerrufen haben.

- Sie haben erfolgreich Widerspruch (Art. 21 Abs. 1 DSGVO) gegen die Verarbeitung eingelegt und der Verantwortliche kann keine besonders schützenswerten Gründe geltend machen.

- Sie haben im Fall der Direktwerbung Widerspruch eingelegt (Art. 21 Abs. 2 DSGVO).

- Die Löschung ist aufgrund besonderer Rechtsvorschriften notwendig. Diese anderweitige Löschungspflicht kann sich aus dem Unionsrecht oder aus dem nationalen Recht der EU-Mitgliedsstaaten ergeben.

- Ein Kind oder Jugendlicher unter 17 Jahren hat sich eigenständig bei einem sozialen Netzwerk oder Dienst der Informationsgesellschaft (z. B. soziale Netzwerke, Online-Spiele) angemeldet (Art. 8 Abs. 1 DSGVO). Aufgrund des besonderen Schutzbedarfs der Kinder und Jugendlichen ergibt sich die Löschungspflicht hier allein aufgrund des Löschungsverlangens der betroffenen Person.

Von dem Recht auf Löschung gibt es allerdings auch Ausnahmen, die direkt in der DSGVO geregelt sind (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a) bis e) DSGVO). Diese bestehen u. a. dann, wenn Ihre Daten zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung sowie Information verwendet werden oder die Verarbeitung der Geltendmachung anderer Rechtsansprüche dient. In diesem Fall muss die Löschung nicht erfolgen, obwohl Sie einen Grund angeben können. Die freie Meinungsäußerung kann dabei auch über die Nutzung von sozialen Netzwerken oder sonstigen Online-Portalen erfolgen. Weiterhin hat eine Löschung auch dann nicht zu erfolgen, wenn die Verarbeitung der Daten einer legitimen öffentlichen Aufgabe oder dem öffentlichen Interesse dient. Auch solche Daten müssen nicht gelöscht werden, die der Forschung, Wissenschaft oder Statistik dienen und ohne diese Daten derartige Zwecke wenigstens ernsthaft beeinträchtigt würden.

Zusätzlich gibt es noch einige wenige Ausnahmen von der Löschpflicht, die das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt. Hiernach tritt an die Stelle der Löschung lediglich die Einschränkung der Verarbeitung, wenn die Speicherung der Daten nicht-automatisiert erfolgt (beispielsweise Papierakten) und die Löschung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Weiterhin schränkt der Verantwortliche die Verarbeitung Ihrer Daten auch dann lediglich ein, wenn er einen berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass Sie noch eigene, schutzwürdige Interessen an den Daten haben. Hierüber hat Sie der Verantwortliche aber in der Regel zu informieren. Zuletzt ist eine Löschung auch dann nicht notwendig, wenn satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Da im Hinblick auf die Vereinbarkeit des § 35 BDSG mit Unionsrecht jedoch Bedenken bestehen, ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob und inwieweit eine der darin genannten Beschränkungen angewendet werden kann.

Ungeachtet Ihres Rechts auf Löschung muss ein Verantwortlicher aber auch ohne Ihr ausdrückliches Verlangen Ihre Daten löschen, sobald er sie für seine Zwecke nicht mehr benötigt. Dies folgt bereits aus den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzrechts, das nur solche Verarbeitungen erlaubt, die überhaupt notwendig sind.

Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 Abs. 2 DSGVO)

Eine Besonderheit der DSGVO ist das „Recht auf Vergessenwerden“. Dem­nach haben die für die Verarbeitung Ihrer Daten Verantwortlichen, soweit sie Ihre Daten veröffentlicht haben, bei einem berechtigten Löschverlangen noch eine zusätzliche Aufgabe: Sie müssen vertretbare Schritte unternehmen, um andere Stellen, die diese Daten verarbeiten, zu informieren, dass Sie die Löschung aller Links auf diese Daten oder von Kopien oder Repliken verlangen. Dies richtet sich insbesondere an Suchmaschinenbetreiber, die beispielsweise die Betreiber weiterer Internetseiten, auf die sie verlinken, über Ihren Löschwillen informieren müssen.

Für das Recht auf Vergessenwerden gelten allerdings die gleichen Einschränkungen wie beim Recht auf Löschung.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Kurzpapier Nr. 11 der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK). Sollte das Kurzpapier aktuell durch die DSK überarbeitet werden, ist dies auf der Übersichtsseite der DSK vermerkt.

Einen Überblick über Ihre Datenschutzrechte finden Sie auch im Faltblatt: