Neue Regelungen für Auskunfteien sowie zur Bewertung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes zum 1. April 2010
Zum 1. April 2010 werden eine Reihe von Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft treten und die Art und Weise verändern, in der Auskunfteien personenbezogene Daten zur Beurteilung Ihrer Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit (Bonität) sammeln und auswerten dürfen.
Die wichtigsten Änderungen im Schnellüberblick:
- Zukünftig regelt das Bundesdatenschutzgesetz genauer, welche personenbezogenen Daten über eine Forderung an eine Auskunftei übermittelt werden dürfen (I. Welche Informationen dürfen Auskunfteien zukünftig über mich sammeln?).
- Geregelt werden auch die Voraussetzungen der Anwendung und Durchführung eines Scoringverfahrens (II. Was ändert sich beim Scoring?).
- Die Auskunftsansprüche der Betroffenen werden gestärkt: insb. besteht zukünftig ein Anspruch auf kostenlose Auskunft, welche Scorewerte über Sie an Dritte übermittelt worden sind und wie Ihr individueller Scorewert zustande gekommen ist (III. Wie kann ich erfahren, was eine Auskunftei über mich weiß?).
I. Welche Informationen dürfen Auskunfteien zukünftig über mich sammeln?
Das wichtigste vorweg: Der Gesetzgeber verbietet den Auskunfteien nicht, personenbezogene Daten sammeln, um anhand dieser eine Aussage darüber treffen zu können, ob jemand seine Rechnung pünktlich bezahlen will und/oder kann.
Der Gesetzgeber sagt jedoch, dass Auskunfteien – und damit letztlich alle Unternehmen – hierfür nicht jede Information heranziehen und sammeln dürfen.
Bereits bisher war anerkannt, dass Unternehmen sogenannten Negativdaten sammeln und verwenden dürfen. Dies sind Informationen darüber, dass Rechnungen und sonstige Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht pünktlich oder nicht vollständig gezahlt worden sind. Dies steht jetzt ausdrücklich im Gesetz.
Wenn Sie also eine der folgenden Forderungen nicht bezahlen, darf Ihr Vertragspartner Sie grundsätzlich bei einer Auskunftei als säumigen Schuldner melden:
- Forderungen, die durch rechtskräftige Urteile festgestellt worden sind
- Forderungen im Rahmen von Insolvenzverfahren
- ausdrücklich anerkannte Forderungen
- Jede Art der Forderung, wenn Sie mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sind, auf die Einmeldung hingewiesen wurden und die Forderung nicht bestritten haben.
- Jede Art von Forderung, die Ihren Vertragspartner zur fristlosen Kündigung berechtigt und Sie vorher über die Einmeldung bei einer Auskunftei informiert worden sind.
Zusätzlich dürfen Auskunfteien von Banken und anderen Kreditinstituten weitere Informationen erhalten, nämlich Angaben über Girokontenverträge, laufende Kredite, beantragte Hypotheken oder andere Bankgeschäfte. Nur wenn Sie ein Girokonto auf Guthabenbasis führen, darf weder diese Information, noch überhaupt eine Angabe zu diesem Girokontoverhältnis (Ablauf, Dauer, Beendigung) an eine Auskunftei übermittelt werden.
Bisher musste hierzu eine so genannte Einwilligungserklärung
– freiwillig - unterschrieben werden (etwa die SCHUFA-Klausel
). Ohne diese konnte der Vertrag bei Bank, Telefonunternehmen oder Versandhändler abgelehnt werden. Da die Freiwilligkeit bei solchen Erklärungen häufig jedoch nur auf dem Papier existierte, hat der Gesetzgeber nunmehr eine gesetzliche Regelung getroffen.
Doch nicht in allen Fällen ist eine Einwilligung nun überflüssig. Bereits bisher werden zur Bewertung Ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit beispielsweise auch Informationen darüber gesammelt, wie viele Handyverträge Sie besitzen. Um diese Information erheben und verarbeiten zu dürfen, benötigen die Unternehmen von Ihnen weiterhin eine Einwilligung.
II. Was ändert sich beim Scoring?
Das Wichtigste vorweg: Werden Scoringverfahren eingesetzt, um zu entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen ein Vertrag mit Ihnen abgeschlossen werden soll, dann müssen bestimmte Bedingungen beachtet werden.
Es gilt:
- Die Seriosität von Scorewerten muss wissenschaftlich nachgewiesen worden sein.
- Wenn eine Auskunftei den Scorewert berechnet, darf sie nicht automatisch ihren ganzen Datenbestand zugrunde legen.
- Ein Scorewert darf nicht überwiegend auf der Grundlage von Anschriftendaten ermittelt werden.
- Wenn Anschriftendaten verwendet werden, muss der Betroffene hierüber vorher unterrichtet worden sein.
Im Einzelnen:
1. Wie wird die Seriosität gewährleistet?
Jede Stelle, die Scorewerte berechnet, muss der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde darlegen können, dass die verwendeten Daten und die angewandte Methode tatsächlich geeignet ist, eine Aussage über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu treffen.
2. Welche Daten dürfen in den Scorewert einfließen?
Grundsätzlich darf eine Auskunftei alle Daten verwenden, die ihr über Sie bekannt sind. Manche Angaben besitzt eine Auskunftei aber nur, um Sie sicher identifizieren und Verwechslungen ausschließen zu können. Wenn Sie in den vergangenen Jahren umgezogen sind, speichern Auskunfteien etwa Ihre Voranschriften, um bei Namensgleichheit Verwechslungen besser ausschließen zu können. Diese Information darf aber nicht in den Scorewert einfließen.
3. und 4. Achtung: Geoscoring!
Wenn Anschriftendaten für einen Scorewert herangezogen werden, spricht man von Geoscoring. Dies bedeutet, dass etwa die Bonität davon abhängig gemacht wird, in welcher Wohngegend jemand lebt.
Eine solche Information zu verwenden, ist jedoch in höchstem Maße diskriminierend. Der Gesetzgeber wollte jedoch das Geoscoring nicht vollständig verbieten, sondern im Wesentlichen für den Betroffenen transparenter machen.
Verboten ist es jedoch, einen Score im Wesentlichen auf die Wohngegend zu stützen. Also zur Berechnung des Scorewertes keine weiteren oder nur solche Angaben hinzuzuziehen, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung haben.
Achten Sie auf das Kleingedruckte: Dort erfahren Sie, ob Ihr Vertragspartner beabsichtigt, auf der Grundlage ihrer Anschrift zu ermitteln, ob Sie zahlungsfähig – oder zahlungswillig sind. Hierzu ist er künftig gesetzlich verpflichtet. Es genügt jedoch die Information im Kleingedruckten.
III. Wie kann ich erfahren, was eine Auskunftei über mich weiß?
Bereits heute haben Sie nach § 34 BDSG Anspruch darauf zu erfahren,
- welche personenbezogenen Daten eine Auskunftei oder ein Unternehmen über Sie gespeichert hat,
- welche Scorewerte zu Ihrer Person gespeichert sind,
- woher diese Stelle die Daten erhalten hat,
- an wen die Stelle ihre Daten weitergegeben hat (mit Name und Adresse).
Das ist neu:
- Gegenüber Auskunfteien haben Sie immer das Recht, auch die Herkunft Ihrer Daten zu erfahren. Wer also die Daten an die Auskunftei übermittelt hat. Dies ist wichtig, da dieses Unternehmen die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten hat und sich u.U. schadensersatzpflichtig gemacht hat.
- Sie haben einen Anspruch zu erfahren, welche Scorewerte an wen innerhalb der letzten 12 Monate übermittelt worden sind. Übrigens: Auch Ihre Vertragspartner, die bei der Entscheidung über einen Vertrag mit Ihnen einen Scorewert heranziehen, müssen Ihnen diesen konkreten Scorewert mitteilen können. Die Frist beträgt für diese Unternehmen jedoch nur sechs Monate.
- Der Scorewert muss Ihnen verständlich, einzelfallbezogen und nachvollziehbar erklärt werden.
Einmal je Kalenderjahr kann eine unentgeltliche Auskunft verlangt werden. Um Ihnen die Wahrnehmung Ihrer Rechte zu erleichtern, finden Sie nachstehend entsprechende Vordrucke für ein Auskunftsersuchen an die folgenden wichtigsten Auskunfteien in Deutschland:
- accumio finance services GmbH
- arvato infoscore GmbH
- Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG
- CEG Creditreform Consumer GmbH
- Deltavista GmbH
- SCHUFA Holding AG
Auskunfteien verlangen häufig zur Identitätsüberprüfung die Zusendung einer Kopie des Personalausweises. Lesen Sie hierzu folgenden Hinweis.
Lassen Sie sich nicht verunsichern!
Sie haben ein Recht darauf, zu erfahren, ob Sie einen guten, mittleren oder schlechten Scorewert haben und man muss Ihnen erklären, weshalb dieser Wert so ausgefallen ist.
Diese Auskunft soll Sie in die Lage versetzen, die Entscheidung zu verstehen und ggf. mit sachlichen Argumenten in Frage zu stellen.
Eine richtige Auskunft soll Ihnen so dabei helfen zu beurteilen, ob der Scorewert von der richtigen Datengrundlage ausgeht und ob in Ihrem Fall Besonderheiten bei der Bewertung der Bonität ausreichend berücksichtigt worden sind.
Sie haben jedoch keinen Anspruch darauf, die genaue Scoreformel, also das mathematische Berechnungsverfahren des Scorewertes erklärt zu bekommen. Dies ist jedoch im Einzelfall meiste auch nicht interessant. Wichtig für Sie sind die Gründe der Entscheidung in Ihrem konkreten Fall.
Für die Auskunft verantwortlich ist grundsätzlich zunächst Ihr Vertragspartner, der den Scorewert angewendet hat. Dieser darf Sie aber an eine Auskunftei verweisen, wenn er selbst den Scorewert nicht errechnet hat, sondern von einer Auskunftei hinzugekauft hat.
Bei Fragen hilft Ihre zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde oder der BfDI weiter!
IV. Wer hilft mir weiter?
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beantwortet Ihnen gerne allgemeine Fragen zum Datenschutz und zu den Änderungen.
Bei Beschwerden über Verstöße und Nichtbeachtung des Bundesdatenschutzgesetzes beachten Sie bitte, dass der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im privaten Bereich nur für Post- und Telekommunikationsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde ist, soweit diese Post- und Telekommunikationsdienstleistungen erbringen.
Datenschutzverstöße bei allen anderen Unternehmen werden von den jeweiligen Aufsichtsbehörden der Länder für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich bearbeitet. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Sitz des Unternehmens, gegen das sich Ihre Beschwerde richtet.
Soweit auf Ihr Auskunftsersuchen innerhalb angemessener Zeit bzw. nach einer evtl. gesetzten Nachfrist keine Reaktion erfolgt ist oder wenn Sie der Auffassung sind, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden sind, können Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtbehörde wenden.
Aus der folgende Tabelle können Sie beispielsweise die zuständigen Aufsichtsbehörden für die Auskunfteien entnehmen, für die oben Antragsvordrucke zur Verfügung gestellt werden.
Fa. accumio finance services GmbH, 69115 Heidelberg, Fa.arvato infoscore GmbH, 76532 Baden-Baden | |
| SCHUFA Holding AG, 65201 Wiesbaden | Der Hessische Datenschutzbeauftragte |
| Fa.Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH&Co. KG, 22761 Hamburg | Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit |
| Fa. CEG Creditreform Consumer GmbH, 4160 Neuss | Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen |
| Fa. Deltavista GmbH, 80939 München | Landesamt für Datenschutzaufsicht |





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