Eine kreditgebende Bank ist vor Mitteilung weicher Negativmerkmale an die Schufa zur Einzelfallprüfung verpflichtet. (AG Wedding)
- Gericht:
- AG Wedding
- Datum der Entscheidung:
- 04.11.1998
Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 4. November 1998, Az.: 6b C 243/98
Normen:
BDSG: § 28
BGB: § 823 Abs. 2, § 1004
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 715
Leitsätze:
- Auch wenn ein Kreditvertrag eine so genannte
Schufa-Klausel
enthält, darf die kreditgebende Bank der Schufa so genannteweiche
Negativmerkmale, wie z.B. eine Kreditkündigung, nur dann mitteilen, wenn sie nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls den sicheren Rückschluss auf eine Zahlungsunwilligkeit bzw. -unfähigkeit hat ziehen können. Erst dann sind überwiegende berechtigte Interessen an der Datenübermittlung anzunehmen.
- Eine Zahlungsunwilligkeit bzw. -unfähigkeit besteht nicht, wenn der Schuldner (hier: eine Ehefrau als Kreditnehmerin neben ihrem Ehemann) seine Zahlungswilligkeit angezeigt, aber gebeten hat, vorrangig gegen einen anderen Kreditnehmer (hier: den geschiedenen Ehemann als Hauptkreditnehmer und Käufer des kreditfinanzierten Kraftfahrzeuges) vorzugehen.
- Dem Schuldner steht dann ein Anspruch auf Widerruf der Schufa-Mitteilung gemäß §§ 823, 1004 BGB wegen Verstoßes gegen § 28 BDSG zu.
Bedeutung für das Datenschutzrecht |
| Die Entscheidung stellt bei der Übermittlung von Daten zu Zahlungsstörungen zu Recht nicht auf die Einwilligung, sondern auf die gesetzliche Erlaubnis auf der Grundlage einer Interessenabwägung nach § 28 Abs. 1 BDSG ab. Nur bei Umständen, die auf eine Zahlungsunwilligkeit oder –fähigkeit schließen lassen, gehen die Interessen der Kreditwirtschaft denen des Betroffenen vor (entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung). |
Praktische Konsequenzen |
| Schufa-Mitteilungen der Banken ergehen mitunter immer noch routinemäßig, d.h. ohne ausreichende Einzelfallprüfung. Betroffene können sich dagegen wehren. |





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