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Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gemäß § 1 Abs. 1 und 3 IFG.
Jeder hat nach Maßgabe des Informationsfeiheitsgesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
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Ausschlußgründe gemäß § 3 Nr. 1 lit.a, lit.d und Nr. 4 IFG.
Sofern der Schutz öffentlicher Belange überwiegt, besteht kein Anspruch auf Informationszugang.
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Bemessung der Gebühren gemäß § 10 IFG
Für Amtshandlungen nach dem IFG können Gebühren erhoben werden.
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Antrag und Verfahren gemäß § 7 IFG
Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist.
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